Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf persönliche Freiheit. Dies ist eines der wichtigsten Rechte, die es in der Rechtsordnung gibt. Die Persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht. Das heißt, es wird gegenüber dem Staat gewährt. Die staatlichen Behörden dürfen demnach den Bürgern nicht rechtswidrig die Freiheit entziehen. Gemeint sind damit vor allem Freiheitsstrafen oder die Anhaltung. Die persönliche Freiheit ist aber nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Privatpersonen geschützt. Niemand ist berechtigt einen anderen einzusperren. Das Recht der persönlichen Freiheit schützt vor allem die Bewegungsfreiheit von Personen. Es darf grundsätzlich niemand daran gehindert werden einen bestimmten Ort zu verlassen.
Nicht erfasst ist daher von der Persönlichen Bewegungsfreiheit das Betreten eines Platzes. Klassisches Beispiel für den Entzug der persönlichen Freiheit ist das Einsperren. Wenn zum Beispiel ein Taxilenker den Gast im Taxi festhält, ist das ein Entzug der Freiheit. Das Einschließen von Personen in Räumen ist davon erfasst. Der Freiheitsentzug muss also nicht unbedingt durch gemauerte Gebäude erfolgen. Das Einsperren in Fahrzeugen, oder das Fesseln an einem Baum sind Beispiele für Freiheitsberaubungen. Ein Freiheitsentzug kann ebenso durch eine andere Person, etwa durch festhalten, erfolgen.
Das Gesetz zählt als Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht die gewaltsame Entführung, die Privatgefangennahme und den widerrechtlichen Arrest. Zu erwähnen ist, dass der Entzug der Freiheit unfreiwillig geschehen muss. Hat das Opfer in die Tat eingewilligt, besteht keine Ersatzpflicht. In diesem Fall hat die betroffene Person den Schaden selbst zu tragen. Wenn sich jemand zum Beispiel im Boden eines Lastkraftwagens versteckt, um über die Staatsgrenze zu gelangen, ist er zwar der Freiheit beraubt. In die Handlung hat er aber eingewilligt. Eine etwaige Verletzung durch den Freiheitsentzug muss er selbst verantworten. Ein Kläger hat zu beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Entzug der Freiheit und dem Schaden besteht. Es muss also ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schädigung bestehen.
Sind die Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung gegeben, so hat der Schädiger volle Genugtuung zu leisten. Das heißt, die umfassende Wiedergutmachung. Der Schädiger hat einerseits den entstandenen Schaden zu ersetzen. Damit ist der tatsächliche messbare Schaden gemeint. Darüber hinaus hat der Verursacher aber auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Das heißt, wenn das Opfer aufgrund einer Freiheitsberaubung nicht dem Erwerb nachgehen kann, hat der Täter die verursachten Vermögenseinbußen zu ersetzen. Volle Genugtuung leisten bedeutet den tatsächlichen Schaden plus entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Stirbt das Opfer aufgrund einer Freiheitsentziehung, haben die hinterbliebenen Angehörigen Anspruch auf Schadenersatz. Das heißt, es sind die Kosten einer versuchten Heilung zu ersetzen. Hat jemand anderer das Begräbnis bezahlt, ist er berechtigt vom Täter den Ersatz zu fordern. War der Getötete verpflichtet Unterhalt zu leisten, so ist auch dieser zu ersetzen. Wenn also Kinder zu Waisen werden, sind ihnen die Kosten für die Lebenshaltung zu leisten. Gleiches gilt für Ehegatten und Adoptivkinder.