Parteien im Zivilprozess: Kläger und Beklagter




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Zivilprozess das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Streitsachen ist. Am Zivilprozess sind die Parteien sowie die Parteienvertreter, das Gericht, die Zeugen sowie Sachverständige und falls erforderlich auch Dolmetscher beteiligt. Sachverständige tragen durch ihre Aussagen bzw. durch ihre Gutachten dazu bei, dass das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen kann.

Die Parteien im Zivilprozess sind auf jeden Fall der Kläger und der Beklagter. Es ist ebenso erwähnenswert, dass auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten und Arbeitsgerichten die Parteien als Kläger und Beklagter bezeichnet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl Kläger als auch Beklagter vor Gericht gleichgestellt sind. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass als Kläger jene Person im Zivilprozess bezeichnet wird, die gegen den Beklagten das Verfahren durch eine Klage einleitet. Außerdem sind Kläger berechtigt sich anwaltlich vertreten zu lassen. Als Beklagter wiederum kommt jene Person im Zivilprozess in Betracht, die vom Kläger vor Gericht durch eine Klage in Anspruch genommen wird.

In diesem Zusammenhang muss auch die Parteifähigkeit beachtet werden. Denn die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit in einem Zivilprozess überhaupt Partei sein zu können. Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede rechtsfähige Person parteifähig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jene Person rechtsfähig ist, die sowohl Rechte als auch Pflichten besitzen kann. Es muss ebenso beachtet werden, dass die Konkursmasse, die Zwangsverwaltungsmasse, der ruhender Nachlass, das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person, die Organe der Arbeitnehmerschaft sowie bestimmte Zweckvermögen und unter Umständen sogar auch ausländische Gebilde, denen die Fähigkeit verliehen wurde zu klagen bzw. beklagt zu werden, parteifähig sind.

Außerdem darf die Parteifähigkeit jedoch nicht mit der Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit verwechselt werden. Denn die Prozessfähigkeit wiederum ist die Fähigkeit einer Partei selbst Prozesshandlungen vorzunehmen oder durch einen gewählten Vertreter gewisse Prozesshandlungen vornehmen zu lassen, wie beispielsweise etwa Anträge stellen oder Rechtsmittel ergreifen. Außerdem muss beachtet werden, dass eine Person grundsätzlich dann prozessfähig ist, wenn sie handlungsfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass die Person durch sein eigenes Verhalten gewisse Rechte und Pflichten begründen kann. Hierbei muss erwähnt werden, dass sich die Prozessfähigkeit bei juristischen Personen jedoch auf die Person bezieht, die zur Vertretung nach außen befugt ist.

In diesem Zusammenhang muss auch die Postulationsfähigkeit berücksichtigt werden. Denn die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person selbst rechtswirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Hierbei muss beachtet werden, dass jede prozessfähige Person grundsätzlich auch postulationsfähig ist, wobei dies allerdings nur dann gilt, wenn kein Anwaltszwang besteht. Wenn jedoch eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgesehen ist, ist somit nur der Rechtsanwalt postulationsfähig.

Auch Parteienvertreter müssen berücksichtigt werden. Grundsätzlich darf jede Person zwar vor Gericht selbst handeln, aber die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nämlich dann zwingend erforderlich, wenn der Streitwert vor den Bezirksgerichten Euro fünftausend übersteigt. Außerdem ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ebenso vor allen höheren Gerichten zwingend erforderlich, da vor allen höheren Gerichten eine absolute Anwaltspflicht besteht. Sollte eine Person sich jedoch vertreten lassen wollen, obwohl keine Anwaltspflicht besteht, muss sich die betreffende Person durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In diesem Zusammenhang muss somit zwischen einer relativen Anwaltspflicht und einer absoluten Anwaltspflicht unterschieden werden. Die absolute Anwaltspflicht liegt somit dann vor, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich ist, während einer relativen Anwaltspflicht wiederum dann vorliegt, wenn die betreffende Person sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte, obwohl keine Anwaltspflicht besteht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, auch bei einem Streitwert über Euro fünftausend keine absolute Anwaltspflicht besteht, außer natürlich im Erbverfahren und im Verfahren über Unterhaltsansprüche.

Außerdem ist es erforderlich, dass die betreffende Person den Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht erteilt, damit der Rechtsanwalt auch für die betreffende Person tätig werden kann. Die Prozessvollmacht ist wesentlich, da diese den Rechtsanwalt berechtigt, bestimmte Handlungen zu setzen, wie beispielsweise etwa die Anbringung und die Empfangnahme der Klage sowie der Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites oder das Anerkenntnis der vom Gegner behaupteten Ansprüche bzw. der Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche, die Einleitung der Exekution oder die Empfangnahme der Prozesskosten. Außerdem kann der Rechtsanwalt die erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder für einzelne Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen, wobei Rechtsanwälte sich jedoch in beschränktem Maße auch durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen können. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Rechtsanwälte, Notare sowie Richter und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, als Partei weder in erster Instanz noch in einer höheren Instanz einen Rechtsanwalt brauchen.

Auch der Richter ist im Zivilprozess beteiligt. Richter müssen in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sein. Sie werden auf Dauer ernannt, sie sind nicht absetzbar sowie auch nicht versetzbar, wobei sie auch keine Weisungen entgegennehmen müssen. Außerdem wird durch eine feste Geschäftsverteilung sichergestellt, dass auf die Verteilung der individuellen Rechtsfälle auf die jeweiligen Richter kein Einfluss genommen werden kann. Es muss beachtet werden, dass neben den juristisch ausgebildeten Richtern auch sogenannte Laienrichter in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen entscheiden. Laienrichter wiederum benötigen keine juristische Ausbildung und sind aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse als arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Experten am Gerichtsverfahren beteiligt.

Zeugen wiederum müssen ebenso wie in Strafprozessen auch in Zivilprozessen vor Gericht aussagen. Hierbei muss beachtet werden, dass dennoch bestimmte Personen nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, wie etwa beschränkt wahrnehmungsfähige Personen, also geisteskranke Personen, sowie Geistliche bezüglich aller Aussagen, die sie unter dem Beichtgeheimnis erfahren haben, aber auch Staatsbeamten, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen würden oder eingetragene Mediatoren, wenn sie Inhalte wiedergeben müssen, die ihnen im Rahmen der Mediation bekannt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Zeugen die Aussage verweigern. Das bedeutet also, dass Zeugen sich unter anderem nicht zu Fragen äußern müssen, deren Beantwortung sie selbst oder ihrer nahen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Weiters müssen sie sich auch nicht zu Fragen äußern, deren Beantwortung ihnen oder ihren nahen Angehörigen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil bescheren würde. Auch zu Sachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt bzw. Rechtsanwalt anvertraut wurde, müssen Zeugen nicht aussagen.

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