Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums




Bereits im Jahr 1883 wurde die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums als internationaler Vertrag zwischen 11 Ländern abgeschlossen. Die PVÜ war damit einer der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Heute wird die PVÜ von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet und gehören 173 Länder der PVÜ an. Österreich ist seit 1909 Vertragsstaat der PVÜ. Zuletzt wurde die PVÜ im Jahr 1979 geändert.

Die PVÜ legt auf den Gebieten des Patent-, Marken- und Musterrechts Mindeststandards fest, die die Mitgliedsstaaten zu erfüllen haben. Im Markenrecht ist besonders die Bestimmung zur unerlaubten Registrierung und zum Gebrauch einer bekannten Marke von Bedeutung. Eine notorisch bekannte Marke erlangt schon bei Benutzung Schutz und der Markeninhaber kann im Fall der Verletzung seiner Marke die Bestimmung gegenüber den Behörden jedes Mitgliedstaates geltend machen. Allerdings gilt die Bestimmung nur für Warenmarken und es wird die notorische Bekanntheit der Marke vorausgesetzt. Eine notorisch bekannte Marke liegt vor, wenn eine allgemeine Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise an der Marke besteht. „Coca Cola“ wäre jedenfalls eine notorisch bekannte Marke, wobei „Coca Cola“ sogar eine berühmte Marke ist. Von einer berühmten Marke spricht man, wenn die Marke bei über 60 Prozent bekannt ist.

Der Schutz der notorisch bekannten Marke gilt überdies nur für gleichartige Waren. Will jemand eine Marke eintragen lassen, die Gefahr läuft mit der notorisch bekannten Marke verwechselt zu werden, darf der Mitgliedstaat der PVÜ dies nicht zulassen oder er muss dem Inhaber der Marke die Möglichkeit geben einen Antrag auf Zurückweisung der Eintragung zu stellen. Ist sie bereits eingetragen, so hat der in seinen Rechten verletzte einen Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, der auch auf dem Klagsweg durchsetzbar sein soll. Der Löschungsantrag muss innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung der Marke eingebracht werden. Wurde die Anmeldung aber in bösem Glauben, also in vollem Wissen um das Bestehen einer existierenden Marke, vorgenommen, ist die Löschungsklage an keinerlei Frist gebunden.

Handelsnamen sind unabhängig davon, ob sie angemeldet oder registriert sind oder ob sie Teil einer Marke sind, geschützt. Weitere wichtige Grundsätze der PVÜ sind das Prioritätsprinzip und das Prinzip der Inländergleichbehandlung.

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