Müllentsorgung und Abfallwirtschaft




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Abfallwirtschaft danach auszurichten ist, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf den Menschen, Tieren und Pflanzen sowie auf deren Lebensgrundlage und auf deren natürliche Umwelt vermieden werden. Außerdem sollen beeinträchtigende Einwirkungen auf das allgemeine menschliche Wohlbefinden so gering wie möglich gehalten werden. Zudem wird versucht die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie nur möglich zu halten sowie Ressourcen, wie etwa Wasser, Energie, Rohstoffe, Landschaft sowie Flächen und Deponievolumen, zu schonen. Außerdem muss die Abfallwirtschaft danach ausgerichtet werden, dass bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe und das nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

Es ist interessant zu wissen, dass je nach Bundesland für die erstmalige Beistellung von Müllgefäßen und für die Einbeziehung von Liegenschaften in die regelmäßige Müllabfuhr verlangt werden kann, ein schriftliches Ansuchen diesbezüglich zu stellen. In diesem Zusammenhang muss auch auf Sperrmüll eingegangen werden, denn Sperrmüll sind sperrige Abfälle, die auch noch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die öffentlichen Restmüllsäcke passen, wie beispielsweise etwa unter anderem Matratzen, Fenster, Gartenmöbel, Kunststoffrohre oder Waschbecken. Es muss beachtet werden, dass üblicherweise ein gesonderter Termin mit der zuständigen Behörde, also mit der Gemeinde bzw. mit dem Magistrat, vereinbart werden muss, um Sperrmüll beseitigen zu lassen. Dieses Ansuchen ist üblicherweise gebührenfrei, wobei die Kosten der Bereitstellung der Müllgefäße jedoch unterschiedlich geregelt sind. Zudem muss beachtet werden, dass die Abfuhr von Sperrmüll in den meistens Fällen kostenpflichtig ist. Hierbei empfiehlt es sich daher, sich über die Müllentsorgung zu informieren, da der Müll in einigen Gemeinden durch Privatfirmen entsorgt wird.

Zudem muss beachtet werden, dass Abfälle, die nicht verwertbar sind, je nach ihrer Beschaffenheit entweder durch biologische bzw. thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln sind, wobei jedoch feste Rückstände reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern sind. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Sammlung, Lagerung sowie Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse notwendig ist, wenn ansonsten die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können sowie wenn Gefahren für Luft, Wasser, Boden, Pflanzen oder Tieren und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können, aber auch wenn sonst die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall ist auch dann im öffentlichen Interesse notwendig, wenn andernfalls die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann sowie wenn Brandgefahren oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können; weiters jedoch auch wenn Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können oder wenn das Auftreten bzw. die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, aber auch wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder wenn Ortsbild und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Außerdem ist die Beseitigung für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn diese aufgrund eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Außerdem müssen die Begriffe Altstoffe, Siedlungsabfälle, gefährliche Abfälle sowie Problemstoffe und Altöle ebenso berücksichtigt werden. Altstoffe sind Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Siedlungsabfälle wiederum sind Abfälle aus privaten Haushalten und auch andere Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit oder wegen ihrer Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Unter gefährliche Abfälle sind logischerweise jene Abfälle zu verstehen, die für den Menschen, Tiere, Natur und Umwelt als gefährlich einzustufen sind.

Problemstoffe wiederum sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen, aber auch gefährliche Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In diesen Fällen gelten Abfälle jedoch als Problemstoffe, solange sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden. Altöle wiederum sind alle mineralischen oder synthetischen Schmieröle oder Industrieöle, die für den Verwendungszwecke, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, wie beispielsweise etwa unter anderem gebrauchte Verbrennungsmotorenöle und Getriebeöle bzw. Schmieröle oder Turbinenöle und Hydrauliköle. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Tankstelleninhaber, Kraftfahrzeugmechaniker sowie Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel gebrauchte Motoröle, die von einzelnen Letztverbrauchern zurückgebrachte wurden, bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle zurückzunehmen haben. Es ist ebenso erwähnenswert, dass bis zu einer Menge von vierundzwanzig Liter pro Abgabe dies auf jeden Fall unentgeltlich zu erfolgen hat.

Auch der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss berücksichtigt werden, denn zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft hat der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Außerdem ist der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sodann über die Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei dies jedoch auch in zwei Tageszeitungen bekannt zu machen ist, die im Bundesgebiet weit verbreitet sind.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Außerdem ist für Anlagen, bei deren Betrieb gewisse Abfälle anfallen und in denen mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, wobei dieses Abfallwirtschaftskonzept innerhalb von zwölf Monaten nach Betriebsaufnahme oder nach Aufnahme des einundzwanzigsten Arbeitnehmers vorzuliegen hat. Wenn jedoch mehr als hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind zusätzlich auch noch ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen sowie ein Stellvertreter, für den Fall seiner Verhinderung. Der Abfallbeauftragter hat sodann unter anderem die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhende Bescheide zu überwachen sowie den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen unverzüglich zu informieren, wie etwa insbesondere über festgestellte Mängel.

Bezüglich Altöle ist ebenso zu beachten, dass diese einem Recycling zuzuführen sind, um aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, wenn es technisch möglich ist und wenn dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Menge sowie der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Außerdem muss die betreffende Person, die Altöle sammelt, zur Dokumentation der Qualität der Altöle eine Probe ziehen und analysieren. Wenn die betreffende Person nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, hat sie diese dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Es muss ebenso beachtet werden, dass die Proben ein Jahr und dass die Analysenergebnisse sieben Jahre aufzubewahren sind sowie auf Verlangen den Behörden vorzulegen sind.

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