Merkmale und Aufgaben des Namensrechts




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Namensrecht sowohl Vornamen als auch Familiennamen von Personen aber auch Namensänderungen erfasst sowie auch die Berechtigung einer natürlichen oder juristischen Person den eigenen Namen zu führen und andere Personen vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen. Außerdem stellt die Berechtigung einen Namen führen zu dürfen bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht dar.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Ehegatten den gleichen Familiennamen führen. Dieser gemeinsame Familienname ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Ehepartner vor der Eheschließung oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Falls die Ehepartner diesbezüglich keine Bestimmung treffen, wird der Familienname des Ehemannes als gemeinsamer Familienname verwendet. Derjenige, der den Familiennamen des anderen Ehepartners als gemeinsamen Familiennamen führt, kann jedoch dem Standesbeamten gegenüber vor der Eheschließung oder bei der Eheschließung erklären, dass er neben der Führung des gemeinsamen Familiennamens auch seinen bisherigen Familiennamen voranstellen oder nachstellen möchte, wobei wiederum zwischen den beiden Familiennamen ein Bindestrich zu setzen ist. Sodann ist dieser Ehegatte verpflichtet den Doppelnamen zu führen.

Unter Umständen kann aber der Ehepartner, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, dass er seinen bisherigen Familiennamen weiterführen möchte, was wiederum eine getrennte Namensführung zu Folge hat. Die getrennte Namensführung bedeutet, dass jeder Ehepartner aufgrund dieser Erklärung seinen bisherigen Familiennamen beibehält sowie weiterführen kann und dass sich bei der Eheschließung somit auch nichts am Familiennamen der Ehepartner ändert. Falls sich die Ehegatten scheiden lassen sollten bzw. wenn die Ehe aufgelöst wird, kann ein Ehepartner erklären, dass er seinen früheren Familiennamen wieder annehmen möchte oder dass er den Familiennamen des Ehegatten beibehalten möchte.

In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass die ehemaligen Ehepartner bei der Ehescheidung nicht automatisch einen früheren Familiennamen annehmen, denn der bisherige gemeinsame Familienname wird auch noch nach der Scheidung beibehalten, wenn keine Namensänderung gewünscht wird und auch nicht in die Wege geleitet wird. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass dieser Familienname nach der Scheidung sogar in einer anderen Ehe gemeinsam mit dem neuen Ehepartner geführt werden kann. Daraus muss somit entnommen werden, dass wenn der Ehepartner seinen früheren Familiennamen, also Mädchennamen, nach der Scheidung wieder annehmen möchte, er dies auch bei der zuständigen Behörde, also beim Standesamt der letzten Eheschließung, beantragen muss.

Bei Neugeborenen ist geregelt, dass zur Wahl bzw. zur Erklärung des Vornamens die Eltern berechtigt sind, wenn das Kind während aufrechter Ehe geboren wird. Bei unehelichen Kindern wiederum, ist in der Regel die Kindesmutter zur Wahl des Vornamens berechtigt. Außerdem muss die Erklärung des Vornamens schriftlich beim zuständigen Standesamt abgegeben werden und stellt ebenso eine Voraussetzung dar, damit die Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Üblicherweise wird die Erklärung des Vornamens jedoch bereit mit der Geburtsanzeige abgegeben. Falls sich die Eltern bzw. die Kindesmutter nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen die Eltern bei ehelichen Kindern bzw. muss die Mutter bei unehelichen Kindern spätestens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Zudem muss beachtet werden, dass Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind oder die dem Kindeswohl gefährden, nicht in das Geburtenbuch eingetragen werden dürfen. Außerdem muss, bei der Erklärung von mehreren Vornamen, zumindest der erste Vorname des Kindes seinem Geschlecht entsprechen. Falls sich die Eltern jedoch einig sind oder wenn das Kind unehelich geboren ist, reicht somit die Erklärung eines Elternteiles bzw. der Mutter aus. Bei ehelichen Kindern muss ein Elternteil mit der vom anderen Elternteil abgegebenen Erklärung des Vornamens einverstanden sein. Sollten sich aber die Personen, die zur Abgabe der Erklärung nicht einigen können oder wenn keine Vornamen bzw. wenn unzulässige Vornamen abgegeben werden, führt dies dazu, dass das Standesamt das Pflegschaftsgericht zu verständigen hat.

Bezüglich Familiennamens ist zu berücksichtigen, dass ehelichen Kindern den gemeinsamen Familiennamen der Eltern tragen. Wenn die Eltern jedoch unterschiedliche Familiennamen führen sollten, müssen sie entweder bereits vor der Eheschließung oder bei der Eheschließung den Familiennamen gemeinsamer Kinder bestimmen. Sodann können die Ehegatten bei der Anmeldung zur Eheschließung vor dem Standesbeamten die Erklärung, welchen Familiennamen die ehelichen Kinder tragen werden, abgeben oder bei der standesamtlichen Trauung in einer öffentlichen Urkunde bzw. öffentlich beglaubigten Urkunde den gemeinsamen Familiennamen der ehelichen Kinder festlegen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn solch eine Erklärung nicht abgegeben wird, die ehelichen Kinder somit automatisch den Familiennamen des Kindesvaters erhalten. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass uneheliche Kinder den Familiennamen der Kindesmutter erhalten, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das uneheliche Kind den Familiennamen des Vaters führt, wenn zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater diesbezüglich Einvernehmen herrscht. In diesem Fall besteht nach der Beurkundung der Geburt und nach der Anerkennung der Vaterschaft die Möglichkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Namensänderung zu beantragen.

Es ist erwähnenswert, dass jede Person berechtigt ist, seinen Vornamen oder Familiennamen zu ändern, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Die Gründe, warum die Namensänderung überhaupt angestrebt wird, müssen schriftlich dargelegt werden. Zudem muss beachtet werden, dass für die Namensänderung eine Gebühr zu entrichten ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Namensänderung ohne wichtigen Grund, also einen Wunschnamen, ebenfalls möglich ist, wobei diese jedoch mit höheren Kosten verbunden ist.

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