Wesen und Merkmale der offenen Gesellschaft
Die offene Gesellschaft (OG) ist eine Personengesellschaft. Bei dieser Rechtsform steht das personale Element im Vordergrund. Eine offene Gesellschaft muss nicht unbedingt für unternehmerische Tätigkeiten gegründet werden. Es ist auch möglich mit einer OG ideelle Zwecke zu verfolgen. Diese Gesellschaftsform kann man auch dazu nützen, Immobilien zu vermieten. Die reine Vermietung von Objekten zählt nicht als Gewerbe. Man versteht dies mehr als Nutzung des Kapitals. Die offene Gesellschaft ist nicht Unternehmer kraft Rechtsform. Das würde bedeuten, dass sie ohne rechtliche Prüfung, automatisch als Unternehmer bei jeglicher Art von Rechtsgeschäften gilt. Bei einer offenen Gesellschaft ist die Unternehmereigenschaft bei jedem Vertrag gesondert zu prüfen. Die Gesellschafter haften unbeschränkt. Eine beschränkte Haftung ist sogar gesetzlich ausgeschlossen. Es gibt ein so genanntes Durchgriffsrecht. Das bedeutet, dass die Gläubiger im Falle von Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die Gesellschafter zurückgreifen können.
Die Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern. Jeder von diesen ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt. Für Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß der Gesellschafter notwendig. Damit der Beschluß gültig ist, müssen alle Beteiligten zustimmen. Es kann aber auch vorgesehen werden, dass Mehrheitsentscheidungen möglich sind. Zu beachten ist, dass nach außen die Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft verbindlich sein können, auch wenn ein Gesellschafter seine Befugnis überschritten hat. Das dient vor allem dem Schutz von gutgläubigen Dritten. Grundsätzlich ist nämlich jeder Gesellschafter befugt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Diese Befugnis kann aber auch eingeschränkt werden.
Die Gründung einer offenen Gesellschaft
Für die Gründung einer offenen Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Die Gesellschaft muss nicht unbedingt eine wirtschaftliche Tätigkeit bezwecken. Eine Einmann-Gesellschaft gibt es nicht. Für die offene Gesellschaft sind mindestens zwei Personen erforderlich. Die Gesellschaft ist bei Gericht zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Eintragung ins Firmenbuch ist konstitutiv. Das bedeutet, dass die Gesellschaft erst mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht. An die Gesellschafter werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Jeder, der rechtsfähig ist, kann Gesellschafter sein. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Minderjährige sich an der Gesellschaft beteiligen. Probleme entstehen aber dabei, dass sich nicht volljährige Personen nur sehr eingeschränkt verpflichten können, also nicht voll geschäftsfähig sind. Für die Beteiligung ist eine Genehmigung des Obsorgeberechtigten erforderlich.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Beteiligten sind in der Gestaltung dieses Vertrages weitgehend frei. Das Gesetz enthält vor allem Rahmenregelungen und Auffangtatbestände. Das bedeutet, dass die meisten Bestimmungen nur greifen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Bei der Geschäftsführung kann etwa vereinbart werden, dass nur bestimmte Gesellschafter dazu berechtigt sind. Es kann auch vereinbart werden, dass überhaupt nur ein Gesellschafter die Führung der Geschäfte übernimmt. Die anderen sind in diesen Fällen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über die Geschäftsführung, so greift die gesetzliche Regelung. Das Gesetz bestimmt in diesem Fall, dass alle Gesellschafter zu Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind.
Geschäftsführung, Vertretung nach außen, Gewinn und Verluste, Haftung
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen berechtigt allein zu handeln. Widerspricht ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so hat diese zu unterbleiben. Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter entzogen werden. Voraussetzungen dafür sind eine gerichtliche Entscheidung und ein wichtiger Grund. Ein Gesellschafter kann aber auch von sich aus die Befugnis zur Geschäftsführung zurücklegen. Dieses Recht kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Jeder der Gesellschafter ist dazu befugt die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Durch den Gesellschaftsvertrag kann jemand davon ausgeschlossen werden. Es kann auch vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vertreten können. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass die Gesellschaft handlungsfähig bleibt und nicht zu schwerfällig wird. Es ist auch möglich Gesellschaftern die Vertretungsmacht zu entziehen. Die Voraussetzungen dafür sind die gleichen, wie bei der Geschäftsführung, und zwar das Vorliegen eines wichtigen Grundes und eine gerichtliche Entscheidung.
Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund des Jahresabschlusses oder den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung der Gewinn oder Verlust eines Jahres ermittelt. Für jeden der Gesellschafter wird der Anteil berechnet. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf die Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn er zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Für Entnahmen ist die Einwilligung der anderen Gesellschafter notwendig. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt. Die unbeschränkte Haftung kann nicht ausgeschlossen werden. Derartige Vereinbarungen sind rechtlich unwirksam. Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren inerhalb der allgemeinen bzw. gewöhnlichen Verjährungsfristen.
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Für die Auflösung der offenen Gesellschaft gibt es verschiedene Gründe. Nämlich durch Zeitablauf, durch Beschluß der Gesellschafter, durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft, durch die Ablehnung des Konkursantrages, durch den Tod eines Gesellschafters, durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Ablehnung eines Konkursantrages über das Vermögen eines Gesellschafters, durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. Nach der Auflösung der Gesellschaft muss das Vermögen verteilt werden. Das erfolgt mittels Liquidation. Haben die Gesellschafter eine andere Art der Vermögensaufteilung vereinbart, findet keine Liquidation statt. Im Falle des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft unterbleibt die Liquidation nur mit der Zustimmung des Masseverwalters. Die Liquidatoren haben das Vermögen der Gesellschaft auf die Gesellschafter aufzuteilen. Dabei sind die Verhältnisse der Beteiligungen zu beachten. Ebenso die Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis sind zu berücksichtigen.
Die Firma der offenen Gesellschaft wird aus dem Firmenbuch gelöscht. Ein entsprechender Antrag ist von den Liquidatoren zu stellen. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung gegeben. Meldet sich dafür niemand freiwillig, so bestimmt das Gericht, wem diese Aufgabe zukommt. Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Unterliegt ein Anspruch einer kürzeren Verjährungsfrist, so gilt diese.