Leistungen der Invalidenversicherung




Eingangs muss erwähnt werden, dass jene Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Invalidenrente haben, wenn sie aufgrund ihrer Gesundheit langfristig arbeitsunfähig sein sollten oder wenn ihre Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtigt sein sollte. Bevor man überhaupt einen Antrag auf Invalidenrente stellen kann, muss der Anspruch auf eine Alterspension ausgeschlossen sein. Somit muss beachtet werden, dass wenn eine invalide Person, die das Pensionsalter schon erreicht hat und die Voraussetzungen für den Pensionseintritt erfüllt oder wenn ihr eine vorzeitige Alterspension zugestanden wurde, kann diese Person somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Nur wenn dies nicht der Fall ist und wenn die versicherte Person invalide geworden ist sowie die notwendige Anzahl von Pensionsversicherungsjahren erzielt hat, kann sie eine Invalidenrente beantragen.

Die Feststellung des Invalidenrentenbetrages ist eine etwas komplizierte Sache, denn der Zeitraum der Pensionsversicherung vor der Entstehung der Invalidität wird herangezogen und zu diesem wird sodann der zum Pensionsalter verbleibende Zeitraum zugerechnet. Sollte der Prozentwert der Arbeitsfähigkeitsminderung größer als siebzig Prozent sein, wird die versicherte Person eine monatliche Rente bekommen, die sich ähnlich wie eine Alterspension berechnet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn sich aber die versicherte Person selbst eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zugeführt hat, wie etwa beispielsweise aufgrund von Alkoholkonsum oder andere Suchtmittel, seine Invalidenrente somit halbiert wird.

Außerdem muss beachtet werden, dass eine ärztliche Begutachtung vorliegen muss, bei der die Leistungsunfähigkeit im Beruf festgestellt wird, um eine Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension oder Erwerbsunfähigkeitspension erhalten zu können. Wenn dadurch angenommen wird, dass die Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehen wird, erfolgt sodann eine unbefristete Gewährung der Leistung. Wenn jedoch angenommen wird, dass nur eine vorübergehende und nicht auf Dauer bestehende Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird die Invalidenpension nur für maximal zwei Jahre zuerkannt. Sollte nach Ablauf dieser zwei Jahren weiterhin die Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit bestehen, kann die betreffende Person nochmals die Pension neuerlich beantragen, wobei ihm in diesem Fall die Pension für längstens weitere zwei Jahre zuerkannt werden kann.

Um den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension stellen zu können, wird zudem verlangt, dass die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern muss. Außerdem muss die Wartezeit erfüllt worden sein. Die Wartezeit ist unabhängig vom Alter und stellt die Mindestversicherungszeit dar. Diese Mindestversicherungszeit ist dann gegeben, wenn insgesamt hundertachtzig Beitragsmonate, das sind fünfzehn Beitragsjahre, einer Pflichtversicherung oder Weiterversicherung bzw. wenn insgesamt dreihundert Versicherungsmonate, also fünfundzwanzig Versicherungsjahre vorliegen. Bei den Versicherungsmonaten bzw. Versicherungsjahre muss berücksichtigt werden, dass Ersatzmonate vor dem 01.Jänner 1956 nicht zählen. Wenn jedoch diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, gilt, dass wenn der Pensionsstichtag vor dem fünfzigsten Lebensjahr liegt eine Wartezeit von sechzig Versicherungsmonate bzw. fünf Versicherungsjahre in den letzten hundertzwanzig Kalendermonaten, also in den letzten zehn Jahren, vorliegen muss.

Außerdem erhöht sich die Rahmenzeit von zehn Jahren pro Monat um jeweils zwei Monate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von dreißig Jahren; wenn aber der Pensionsstichtag nach dem fünfzigsten Lebensjahr liegt, muss eine Wartezeit von sechzig Versicherungsmonate bzw. fünf Versicherungsjahre in den letzten hundertzwanzig Kalendermonaten, das heißt in den letzten zehn Jahren vorliegen, wobei sich jedoch die Wartezeit von fünf Versicherungsjahren für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zur Höchstgrenze von fünfzehn Versicherungsjahren verlängert. Beispiel: eine Person, die mit zweiundfünfzig Jahren, also vierundzwanzig Monate über das fünfzigste Lebensjahr, in Berufsunfähigkeitspension gehen möchte, benötigt noch vierundachtzig Versicherungsmonate, das heißt sechzig Versicherungsmonate plus die vierundzwanzig Monate, in den letzten hundertachtundsechzig Kalendermonaten, also hundertzwanzig Kalendermonaten plus achtundvierzig Monate.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Wartezeit unter bestimmten Umständen entfallen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit etwa durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit bzw. durch einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde oder wenn der Versicherungsfall vor dem vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr eingetreten ist und mindestens sechs Versicherungsmonate erworben wurden. Zudem muss auch berücksichtigt werden, dass Schulzeiten und Studienzeiten nur dann für die Wartezeit berücksichtigt werden, wenn sie eingekauft wurden.

Außerdem kann eine Berufsunfähigkeitspension bzw. eine Erwerbsunfähigkeitspension oder eine Invalidenpension, die bereits zuerkannt wurde, wieder entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Pensionisten wieder wesentlich verbessert hat. Jedoch kann die Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension oder Invalidenpension nicht mehr entzogen werden, wenn Frauen das sechzigste Lebensjahr bzw. wenn Männer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Ab diesem Zeitpunkt kann jedoch die Umwandlung der Invalidenpension in einer Alterspension beantragt werden, wenn die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt werden.

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