Eingangs muss erwähnt werden, dass ein Mietverhältnis auf mehrere Arten enden kann, wie etwa durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen, durch die einvernehmliche Vertragsbeendigung, durch Kündigung des Mieters bzw. des Vermieter oder durch die sofortige vorzeitige Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter bzw. Vermieter. Bei der Kündigung des Mietvertrages sollten einige Schritte beachtet werden, damit die Kündigung auch anerkannt wird. Es ist aber erwähnenswert, dass der Mieter die Möglichkeit hat einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit fristgemäß zu kündigen, ohne einen Grund dafür angeben zu müssen. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist für Mieter, unabhängig von der Wohndauer, ein Monat. Es kommt aber auch oft vor, dass in Mietverträgen eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart wird. Es ist aber erwähnenswert, dass ein Mietvertrag natürlich auch eine kürzere Kündigungsfrist beinhalten kann als drei Monate. Man muss jedoch berücksichtigen, dass es immer Sonderregelungen gibt, wie man einen Mietvertrag vorzeitig beenden kann, wie etwa durch das Sonderkündigungsrecht, durch fristlose Kündigungen, durch ein Mietaufhebungsvertrag oder etwa auch durch die Suche eines Nachmieters.
Daraus muss somit entnommen werden, dass unbefristete Mietverhältnisse durch eine einseitige Kündigung des Mieters oder Vermieters unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden können. Es muss jedoch ein wesentlicher Unterscheid beachtet werden, denn der Mieter kann ohne Angabe von Gründen kündigen, während der Vermieter nur dann kündigen kann, wenn ein wichtigen Kündigungsgrund vorliegt. Solche Kündigungsgründe sind beispielsweise etwa die Nichtbezahlung der Miete, der erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes etwa durch eine extreme Vernachlässigung der Wohnung durch den Mieter oder durch ein ungehöriges Verhalten gegenüber den Mitbewohnern des Hauses, was das Zusammenleben erschwert sowie etwa die gänzliche Untervermietung des Mietgegenstandes gegen Einwilligung des Vermieters. Beim Mietaufhebungsvertrag kann man eher aus dem Mietvertrag entlassen werden, weil man sich hierbei mit dem Vermieter einigt. Es ist jedoch empfehlenswert diese Einigung schriftlich festzuhalten, da die Schriftlichkeit eine Beweiskraft hat. Bei der einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses können Mieter und Vermieter somit jederzeit frei vereinbaren, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Datum enden soll; dabei müssen auch keine Fristen oder Termine eingehalten werden.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses sollte grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden und muss auch den Zeitpunkt kenntlich machen, ab wann die Kündigung gelten soll. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass eine Mietvertragskündigung logischerweise ungültig ist, wenn sie mündlich, per Fax, per Telegramm oder sogar per Email ergeht. Es ist daher empfehlenswert die Kündigung des Mietverhältnisses eingeschrieben per Post zu verschicken, da der Vermieter dadurch bestätigen muss, dass er das Schreiben erhalten hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass auch der Mieter die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungstermine erklären kann, wenn der Mietgegenstand ohne seine Schuld in einem Zustand ist, dass er somit zum vereinbarten Gebrauch nicht tauglich ist. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn beispielsweise eine Gesundheitsschädigung besteht.
In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass befristete Mietverhältnisse üblicherweise nach Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch enden, ohne dass eine Kündigung dazu benötigt wird. Aber unter bestimmten Umständen kann der Mieter ein befristetes Mietverhältnis, nach frühestens einem Jahr der vereinbarten Dauer oder verlängerten Dauer, auch vorzeitig kündigen. Dabei kann der Mieter auch ohne Angabe von Gründen das befristete Mietverhältnis aufkündigen, wobei aber üblicherweise die dreimonatige Kündigungsfrist dennoch einzuhalten ist. Als Beispiel für die Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses wäre etwa zu nennen, dass ein Mietvertrag über eine Wohnung per 01. Juli 2004 befristet auf sieben Jahre abgeschlossen wird. Das Mietverhältnis soll am 30. Juni 2011 durch Zeitablauf enden. Somit kann der Mieter frühestens am 01. Juli 2005 die vorzeitige Kündigung des befristeten Mietverhältnisses erklären. Daraus ergibt sich, dass er Anfang Juli 2005 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten und unter Einhaltung des Kündigungstermins, also der Monatsletzter, die Kündigung zum 31. Oktober 2005 erklären kann. Daher muss beachtet werden, dass man als Mieter höchsten sechzehn Monate an einen befristeten Mietvertrag gebunden ist.
Es ist jedoch ebenso erwähnenswert, dass wenn nichts Besonderes im Mietvertrag vereinbart wurde, der Vermieter somit nicht berechtigt ist, einen befristeten Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufzukündigen. Der Vermieter hat daher nur dann die Möglichkeit einen befristeten Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit zu kündigen, wenn eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Vermieters ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wird. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass der Vermieter nur dann einen Mietvertrag vorzeitig kündigen kann, wenn Kündigungsgründe vorliegen, wie beispielsweise etwa die Nichtbezahlung des Mietzinses durch den Mieter oder die gänzliche Untervermietung der Wohnung durch den Mieter ohne Einwilligung des Vermieters. Außerdem muss beachtet werden, dass die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses eingehalten werden sollte, um eine doppelte Mietzahlung zu verhindern. Es ist aber auch zu beachten, dass die Miete trotzdem immer bis zum letzten Tag des Mietvertrages pünktlich gezahlt werden muss.