Inhalt und gesetzliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen




Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, sind typischerweise nachteilig für den Kunden. Das bedeutet freilich nicht, dass ausschließlich negative Inhalte gegen den Kunden vorzufinden sind; so werden freilich auch Regelungen für den Kunden getroffen, beispielsweise also auch die Verpflichtung zur Gewährleistung und Garantie, das Rückgaberecht oder sonstige Servicevereinbarungen. Häufig allerdings werden Allgemeine Geschäftsbedingungen mehrdeutig, unverständlich oder überhaupt unübersichtlich formuliert. Im Alltag spricht man hierzulande auch vom Kleingedruckten. Dies ist auch bereits ein Indiz dafür, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen oft negative Überraschungen für den jeweiligen Kunden beherbergen. Diese Tatsache allerdings hat den Gesetzgeber dazu bewogen, spezielle Regelungen aufzusetzen, die vor allem den Kunden vor solchen bösen Überraschungen schützen sollen. So werden oftmals AGB-Inhalte unwirksam, obwohl diese beim Vertragsabschluss erfolgreich Vertragsinhalt geworden sind. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungselemente sind die sogenannte Geltungskontrolle, die Inhaltskontrolle sowie auch das sogenannte Transparenzgebot.

Die gesetzliche Geltungskontrolle bewirkt eine Ausnahmeregelung zur Geltung einzelner AGB-Inhalte. AGBs gelten ja nur kraft Vereinbarung durch die jeweiligen Vertragsparteien. Wenn also der Unternehmer auf seine AGBs hinweist, so gelten diese auch für seinen Kunden, auch wenn dieser wiederum nicht Einsicht in die AGBs nehmen möchte; wichtig ist ja nur, dass dieser Einsicht nehmen kann, wenn er will. Finden sich allerdings nun im Nachhinein Regelungen ungewöhnlichen Inhalts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, man spricht hierbei von überraschenden Klauseln, so werden diese nicht Vertragsinhalt, man behandelt diese Klauseln so, als wären sie gar nie existent gewesen, vor allem dann, wenn sie gegenüber dem Kunden besonders nachteilig sind und/oder der Kunde mit solchen Bestimmungen für gewöhnlich nicht rechnen muss. Diese überraschenden Klauseln gelten allerdings dann schon, wenn der Unternehmer direkt bei Vertragsabschluss ganz gezielt und ausdrücklich gerade darauf hingewiesen hat.

Die gesetzliche Inhaltskontrolle beschäftigt sich überwiegend mit den inhaltlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und versucht damit der normalerweise schwächeren Position des Kunden Rechnung zu tragen. So sind freilich gesetzwidrige oder auch sittenwidrige Inhalte ausnahmslos nichtig, das heißt sie gelten de facto gar nicht, als wären sie nie vereinbart worden. Die jeweilige Nichtigkeit betrifft in solchen Fällen immer nur die jeweiligen Bestimmungen, nicht die ganzen ABGs. Auch eine gröbliche Benachteiligung des Kunden kann zu einer solchen Nichtigkeit führen. In diversen anderen Gesetzeskatalogen und Regelungen finden sich zahlreiche weitere Regelungen zu den AGB-Inhaltsbestimmungen. So auch im Konsumentenschutzgesetz, welches beispielsweise eine eigene Aufzählung beinhaltet, welche Regelungen in AGBs nicht angeführt werden dürfen, so beispielsweise also auch, dass die Gewährleistungsrechte eines Kunden, konkret die eines Verbrauchers, nicht eingeschränkt werden dürfen. Darüber hinaus beugt man auch unklar oder unverständlich abgefassten Klauseln dahingehend vor, dass bei solchen Formulierungen zumeist im besseren Sinne des Kunden interpretiert und ausgelegt werden soll.

In diesem Zusammenhang muss auch das Transparenzgebot beachtet werden. Das Transparenzgebot besagt, dass unklar oder missverständlich formulierte Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Ein typisches Beispiel für eine solche unklar formulierte Klausel ist die Formulierung soweit gesetzlich zulässig, weil sich der Kunde typischerweise hierbei kein klares Bild von der Tragweite dieser Vertragsbestimmung machen kann.

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