Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit




Eingangs muss beachtet werden, dass es verschiedene Arten von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gibt. Einer dieser Arten stellen etwa Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis dar, wobei darunter das Entgelt für aktive Dienstleistungen sowie Firmenpensionen fallen. Weiters liegen Einkünften aus unselbständiger Arbeit bei Bezüge und Vorteile vor, die nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften für eine Beschäftigung erhalten, und dies auch dann, wenn sie gesellschaftsvertraglich weisungsfrei gestellt sind aber ihre Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt. Daher beziehen Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nur dann Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wenn sie höchstens mit fünfundzwanzig Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind.

Zudem muss beachtet werden, dass diese Gesellschafter, die mit höchstens fünfundzwanzig Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind, als nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter vor Kapitalgesellschaften zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass wenn wiederum eine Beteiligung von mehr als fünfundzwanzig Prozent vorliegt, der Gesellschafter somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht. Einkünften aus unselbständiger Arbeit stellen ebenso Bezüge aus einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversorgung oder Unfallversorgung und Krankengelder aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dar. Jedoch muss beachtet werden, dass Bezüge aus einer Krankenversorgung und Krankengelder nur dann zu den unselbständigen Einkünften gezählt werden, wenn sie aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen.

Eine weitere Gruppe von Einkünften aus unselbständiger Arbeit stellen etwa Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen dar. Man muss jedoch beachten, dass dabei wiederum zwischen Beiträge des Arbeitgebers und Beiträgen des Arbeitnehmers zu unterscheiden ist. Hierbei ist es erwähnenswert, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse im Zeitpunkt der Beitragsleistung keine steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers darstellen. Aber die späteren Leistungen der Pensionskasse sind beim Arbeitnehmer wiederum voll steuerpflichtig.

Die nächste Art von Einkünften aus unselbständiger Arbeit liegt bei Zuwendungen von Privatstiftungen, also Arbeitnehmerförderungsstiftungen, im Zusammenhang mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis und Bezüge sowie Vorteile aus Unterstützungskassen vor. Zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählen auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie aus einer vergleichbaren ausländischen Versicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen stellen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn diese zumindestens teilweise aufgrund eines Dienstverhältnisses einbehalten wurden.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als Arbeitslohn bezeichnet werden, wobei Personen, die Arbeitslohn beziehen Arbeitnehmer sind. Der Arbeitgeber wiederum ist die Person, die Arbeitslohn ausbezahlt. Weiters liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.

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