Die Notwendigkeit der Krankenversicherung




Bei der Krankenversicherung kommt es immer darauf an in was für ein Arbeitsverhältnis die jeweilige Person steht. Denn unselbständig Erwerbstätige werden bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt krankenversichert. Für Studenten gibt es beispielsweise die Möglichkeit der Mitversicherung bzw. Selbstversicherung. Auch Personen, die etwa nur eine geringfügige Tätigkeit ausüben, können sich selbstversichern, denn diese sind üblicherweise nur unfallversichert. Wenn man eine unselbständige Tätigkeit nachgeht bzw. als freier Dienstnehmer tätig ist und wenn das monatliche Entgelt aus der Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anmelden, wodurch die betreffende Person sodann krankenversichert sowie unfallversichert und pensionsversichert ist.

Selbständig Erwerbstätige wiederum sind bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert. Außerdem muss beachtet werden, dass die Krankenversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt zwischen Sachleistungsberechtigten und Geldleistungsberechtigten unterscheidet. Sachleistungsberechtigt sind also alle selbständig erwerbstätige Personen, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte, inklusiv vorgeschriebener Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge, unter Euro 58.800,- hatten. Geldleistungsberechtigt wiederum sind alle selbständig erwerbstätige Personen, die mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Grenzen der Sachleistungsberechtigung übersteigen. Zwischen Sachleistungsberechtigte und Geldleistungsberechtigte gibt es wesentliche Unterschiede. Denn bei Sachleistungsberechtigte ist zu berücksichtigen, dass wenn der selbständig Erwerbstätige ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt die Verrechnung zwar zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger erfolgt, aber der Patient jedoch zwanzig Prozent der Kosten selbst zu tragen hat. Geldleistungsberechtigte wiederum treten als Privatpatienten auf, da sie die Honorarnote des Arztes oder Zahnarztes zunächst selbst bezahlen müssen, aber nach Vorlage der saldierten Rechnungsbelege eine Vergütung erhalten, welche maximal achtzig Prozent beträgt.

Außerdem muss beachtet werden, dass gewisse Personen wie etwa Kinder oder Ehegatten in der Krankenversicherung mitversichert werden können, sofern sie in keiner anderen Krankenversicherung pflichtversichert sind und den Wohnsitz im Inland haben. Kinder sind auf jeden Fall beitragsfrei mitversichert, wobei Ehegatten jedoch in bestimmten Fällen ein Zusatzbeitrag zu entrichten haben. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn ein Ehegatte nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und der andere Ehegatte jedoch nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, die Ehegatten sodann wählen können bei welchem Versicherungsträger ihre Kinder versichert sein sollen und bei welchem Versicherungsträger sie somit die Leistungen für ihre Kinder in Anspruch nehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Studenten bei ihren Eltern bzw. Großeltern, Stiefeltern oder bei ihren Ehegatten auf Antrag mitversichern lassen. Um mitversichert sein zu können, muss der jeweilige Student unter siebenundzwanzig Jahre alt sein und ein Leistungsnachweis erbringen, wie etwa ein Studienerfolgsnachweis. Außerdem muss daraus klar hervorgehen, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt. Wenn diese Möglichkeit der Mitversicherung ausscheidet, besteht für Studenten die Möglichkeit der studentischen Selbstversicherung. Durch die studentische Selbstversicherung können sich Studenten zu einem monatlichen Betrag von derzeit Euro 49,85 selbst versichern. Damit ist man somit krankenversichert, aber ohne Anspruch auf Geldleistungen wie beispielsweise etwa Kranken- oder Wochengeld. Die studentische Selbstversicherung setzt voraus, dass das Gesamteinkommen des Studenten unter Euro 8.000,- pro Kalenderjahr beträgt sowie dass die Anspruchsdauer eingehalten wird, außerdem darf höchstens zweimal die Studienrichtung gewechselt worden sein und es darf noch kein Studium absolviert worden sein. Bezüglich der Anspruchsdauer ist zu berücksichtigen, dass diese die Mindeststudiendauer plus ein Semester pro Studienabschnitt und plus vier Semester beträgt.

Wenn jedoch keine Mitversicherung und auch keine studentische Selbstversicherung in Frage kommen, gibt es für Studenten auch die Möglichkeit eine freiwillige Selbstversicherung abzuschließen. Damit man hier jedoch nicht gleich auf den Höchstsatz eingestuft wird, sollte man gleich beim Antrag auf freiwillige Selbstversicherung auch einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage stellen. Außerdem sind Bezieher einer Waisenrente oder einer Waisenpension automatisch krankenversichert. Außerdem besteht jedoch die Möglichkeit neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch eine private Krankenversicherung abzuschließen. Denn die private Krankenversicherung bringt, je nach Art und Umfang des gewählten Versicherungspakets und abhängig von der Höhe der zu zahlenden Prämien, weitere Leistungen und Annehmlichkeiten, wie etwa die Krankenhausunterbringung im Zweibettzimmer oder die freie Arztwahl und Krankenhauswahl.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei geringfügiger Beschäftigung jedoch die Möglichkeit des Opting In besteht. Hierbei betragen die monatlichen Kosten Euro 52,78, wobei man aber wiederum krankenversichert ist, inklusive Geldleistungen wie etwa Krankengeld oder Wochengeld, sowie auch pensionsversichert ist.

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