Eingangs muss erwähnt werden, dass es in den meisten Fällen sehr mühsam ist einen Mieter loszuwerden, der keine Miete mehr zahlt. In solch einen Fall bringen einige Vermieter oft Strafanzeige ein, wobei aber eine Verurteilung nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Strafgericht es als erwiesen ansieht, dass der Mieter schon bei der Anmietung die Absicht hatte, keine Miete zu zahlen. Ansonsten hat der Vermieter auch die Möglichkeit einer Räumungsklage oder einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages, bei der der Mieter innerhalb bestimmter Fristen die Wohnung zu räumen und zu verlassen hat; bei Wohnungen beträgt dieses Frist einen Monat zum Monatsende und bei Geschäftsräumlichkeiten drei Monate zum Quartalsende. In diesen Fall muss jedoch beachtet werden, dass der Mieter sich durch Zahlung der ausständigen Miete während des Verfahrens unter Umständen noch vom Räumungsbegehren befreien kann.
Es ist jedoch auch erwähnenswert, dass wenn ein Räumungstitel erlassen wurde, der Mieter ebenso die Möglichkeit hat, dagegen ein Rechtsmittel an das Landesgericht einzubringen. Dies nimmt jedoch viel Zeit in Anspruch, da das zuständige Landesgericht zumindest ein halbes Jahr braucht bis eine rechtskräftige Entscheidung erlassen wird. Aus dem Gesagten muss entnommen werden, dass es gar nicht einfach ist den Mieter mit einem rechtskräftigen Räumungstitel aus der Wohnung zu bekommen, denn wenn der Mieter nicht freiwillig geht, ist eine Räumungsexekution zu beantragen, die wiederum drei bis sechs Monate in Anspruch nehmen kann. Außerdem muss beachtet werden, dass alle damit verbundenen Kosten, wie etwa beispielsweise Anwalt, Gerichtskosten, Schlosser, Lager oder Spedition, vom Vermieter vorzustrecken sind. Der Mieter wird dann zwar zu deren Erstattung verpflichtet, aber dies wird eher schwierig sein, wenn der Mieter kein Geld hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Räumungsvergleich zwischen Vermieter und Mieter die vernünftigste Option darstellt.
Zudem kommt dem Vermieter auch ein Pfandrecht an den vom Mieter oder an den von seinen mit ihm im Haushalt lebenden Familienmitgliedern in der Wohnung bzw. im Haus eingebrachten Einrichtungsgegenständen zu, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt. In diesem Zusammenhang muss aber berücksichtigt werden, dass dieses Pfandrecht jedoch erlischt, wenn der Mieter die Sachen aus der Wohnung bzw. aus dem Haus entfernt. Daher ist der Vermieter auch berechtigt den Mieter daran zu hindern, die Sache aus der Wohnung bzw. aus dem Haus zu verschleppen und hat zugleich bei Gericht die pfandweise Beschreibung dieser Sachen zu beantragen. Durch diese pfandweise Beschreibung bleibt nämlich das Pfandrecht des Vermieters auch dann bestehen, wenn der Mieter die Sachen an einen anderen Ort verbringen sollte. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Vermieter berechtigt ist, die gepfändeten Sachen gerichtlich verkaufen zu lassen, sobald ihm ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt, in dem der Mieter zu Zahlungen verpflichtet ist.
In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass in vielen Mietverträgen Konventionalstrafen oder Vertragsstrafen festgelegt werden. Diese Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe dienen als Sicherungsinstrument und soll den Vermieter einen Schutz bieten, wenn der Mieter den Mietvertrag nicht erfüllt, etwa indem er die Wohnung nicht fristgerecht zurückgibt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Mieter und der Vermieter üblicherweise eine Konventionalstrafe in Höhe einer Bruttomonatsmiete vereinbaren, falls das Bestandsobjekt nicht zum vereinbarten Räumungstermin oder zum gerichtlich festgelegten Räumungstermin übergeben wird. Sodann hätte der Vermieter in solch einen Fall einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Mieter. Zudem muss der Vermieter bei einer vereinbarten Konventionalstrafe daher auch nicht beweisen, dass ihm durch die verspätete Rückstellung des Mietgegenstandes überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der Vermieter muss nämlich einfach nur auf die Vertragsverletzung hinweisen, um einen Anspruch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe zu begründen.
Es ist ebenso interessant zu wissen, dass ein Vermieter das Mietverhältnis aufkündigen kann, wenn mindestens ein Kündigungsgrund vorliegt. Der klassische Kündigungsgrund ist auf jeden Fall dann erfüllt, wenn der Mieter trotz Mahnung keine Miete mehr bezahlt. Weiters kann der Vermieter das Mietverhältnis auch dann aufkündigen, wenn der Mieter die Wohnung bzw. das Haus nachteilig gebraucht bzw. sich gegenüber anderen Mietern ungebührlich verhält oder den Verwendungszweck ohne Einwilligung des Vermieters ändert.