Definition und Grundlagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen




Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, versteht man vorformulierte Vertragsbedingungen, also Inhalte, die auch geltender Vertragsinhalt werden sollen. Diese werden vornämlich von Unternehmern verwendet, die häufig viele ähnliche Verträge mit Ihren Kunden abschließen, so beispielsweise von Mobilfunkbetreibern, Autohändlern aber auch ein Elektronikartikelfachmarkt bedient sich der AGBs. Allgemeine Geschäftsbedingungen haben vor allem den Sinn und vorrangig das Ziel, den kompletten Vertrag zu regeln. Es soll keine ungeregelten Grauzonen mehr geben; jedes Detail soll konkret durchdacht und überlegt sein, sodass es während des Vertrages zu keinen Konflikten oder Streitfällen kommen kann. Umgangssprachlich verwendet man oft den Begriff das Kleingedruckte als Synonym für AGBs. Der Terminus Kleingedrucktes lässt bereits darauf hindeuten, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in den meisten Augen eher negativ behaftet sind, zumal diese häufig Negativa, also Einschränkungen für den Kunden enthalten.

AGBs werden allerdings nicht von selbst Vertragsinhalt, sondern müssen jedenfalls ausdrücklich oder zumindest schlüssig vereinbart werden. Das heißt konkret, dass der jeweils andere jedenfalls die Möglichkeit haben muss, Einsicht in die verwendeten AGBs nehmen zu können, damit diese auch Vertragsinhalt werden. Dass die AGBs bei Vertragsabschluss nicht durchgelesen werden, schließt also nicht aus, dass die AGBs gelten oder nicht. Verweist allerdings ein Unternehmer erst auf der Rechnung das erste Mal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB, so werden diese de facto nicht Vertragsinhalt, da nach Aushändigung der Rechnung der Vertrag schon längst verbindlich abgeschlossen wurde. In den meisten Fällen muss also der Unternehmer rechtzeitig und ausdrücklich auf seine Geschäftsbedingungen hinweisen, in selteneren Fällen gelten AGBs allerdings auch kraft gesetzlicher Anordnung, so etwa bei Beförderungsbedingungen der Post oder auch der Bahn. Auch beim Abschluss diverser Verträge mit einer Bank oder einer Versicherung muss der Kunde davon ausgehen, dass sich seine Bank oder sein Versicherer diverser AGBs bedient, diese gelten also auch dann, wenn sich der Kunde die AGBs nicht durchgelesen hat, weil er eben, gerade nämlich bei solchen Verträgen und Institutionen, davon auszugehen hat, dass AGBs existieren.

Aus der Tatsache, dass AGBs jedenfalls nicht nur einseitig, ohne Kenntnisnahme des jeweils anderen Vertragspartners geschlossen werden können, lässt sich bereits ableiten, dass diese auch nicht einseitig geändert werden können. Ein Unternehmer, zur besseren Vorstellung also beispielsweise ein Mobilfunkbetreiber kann seine AGBs in einem laufenden Vertragsverhältnis also nicht einfach so abändern, ohne seinem Kunden dabei Bescheid zu geben. Eine Ausnahme besteht, wenn dieses besondere einseitige Gestaltungsrecht ausdrücklich beim Vertragsabschluss so vereinbart wurde. In der gängigen Praxis allerdings kommt es gar nicht so selten vor, dass Unternehmer Ihre AGBs dennoch immer wieder abändern. Dies muss allerdings dem Kunden ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werden. Darüber hinaus wird in vielen Fällen, vor allem wenn der jeweilige Kunde durch die Änderung negativ berührt wird, dem betreffenden Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht offeriert, welches er binnen einer gesetzten Frist wahrnehmen kann, wenn er mit der Abänderung der AGB unzufrieden ist oder diese in nachteilig berührt.

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