Das Prioritätsprinzip und seine Bedeutung




Das Prioritätsprinzip bedeutet allgemein, dass das ältere Recht Vorrang vor dem jüngeren Recht hat. Ganz gemäß dem Grundsatz "Wer zuerst kommt mahlt zuerst". Die Anmeldung einer Firma zum Firmenbuch erfolgt mit allen relevanten Angaben bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Ist ein gleichlautender Firmenname nicht schon vorhanden und ist der Firmenname nicht offensichtlich unzulässig, ist die Anmeldung zuzulassen.

Wird eine Firma als Marke eingetragen, muss die Marke angemeldet werden. Im österreichischen Markenrecht setzt das Prioritätsprinzip die ordnungsgemäße Anmeldung beim Patentamt voraus. Das Markenrecht selbst entsteht erst mit der Eintragung in das Markenregister, die Priorität entsteht aber schon mit der Anmeldung. Meldet also jemand eine Marke beim Patentamt an, ist aber noch nicht eingetragen und ein anderer will die gleiche Marke eintragen lassen, so schützt den ersten Anmelder das Prioritätsprinzip, auch wenn er den markenrechtlichen Schutz noch nicht erlangt hat. Maßgeblich für die Priorität ist der Tag der Anmeldung. Dadurch, dass der Anmeldetag ausschlaggebend ist, kann vermieden werden, dass der spätere Anmelder, etwa aufgrund kürzerer Verfahrensdauer bis zur Eintragung, bevorzugt wird. Melden zwei Personen die gleiche Marke am selben Tag an, so haben sie das gleiche Recht, da nicht nach Stunden oder Minuten unterschieden wird und sie können nicht aufgrund des Prioritätsprinzips gegeneinander vorgehen. Wird eine Marke erneuert gilt weiterhin die ursprüngliche Priorität, also die erste Anmeldung, in ihrem Verhältnis zu anderen Marken.

Auf europäischer Ebene gilt ebenfalls das Prioritätsprinzip. Der Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann auch verlangen, dass seine Anmeldung als Gemeinschaftsmarke in eine nationale Anmeldung geändert wird. So gilt der Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung auch für die nationale Anmeldung.

In Österreich ist es auch möglich dem Waren und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke weitere Waren und Dienstleistungen hinzuzufügen. Die Vorgangsweise ist die gleiche wie bei einer Anmeldung. Die Waren und Dienstleistungen haben dann aber unterschiedliche Anmeldetage. Dann gilt beispielsweise für die Ware X der Anmeldetag 01.01.2010, während für die Ware Y, die unter der gleichen Marke läuft, der Anmeldetag 02.02.2012 gilt. Bei ausländischen Anmeldungen kann in der Regel auch der Tag der Anmeldung im Ausland für die Warenerweiterung herangezogen werden, und umgekehrt kann die österreichische Warenerweiterung auch für ausländische Anmeldung beansprucht werden.

Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Anmeldung in einem Staat der der Pariser Konvention angehört. Mit der ersten Anmeldung einer Marke in einem Verbandsstaat ist die Priorität gesichert. Jede weitere Anmeldung dieser Marke in einem anderen Staat, der der Pariser Konvention angehört, gilt als am ersten Tag angemeldet, wenn die weitere Anmeldung innerhalb von 6 Monaten erfolgt. Das Prioritätsrecht der Erstanmeldung gilt also innerhalb von 6 Monaten länderübergreifend. Durch Einbeziehung der Pariser Konvention in das TRIPS (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) gilt diese Regel für alle Staaten der WTO.

Wird eine Marke am 01.01.2010 in Österreich angemeldet und erfolgt am 01.05.2010 eine weitere Anmeldung in China, so gilt die Marke auch in China als am 01.01.2010 angemeldet. Es ist aber eine nicht möglich, die Prioritätsfrist von 6 Monaten über die Anmeldung in China zu verlängern (sogenannte Kettenpriorität).

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