Aufgaben und Aufbau der Bundesregierung




Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist oberstes Organ der Vollziehung und ein Organ des Bundes. Der Bundeskanzler hat kein Weisungsrecht gegenüber den Ministern. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt nach dem Grundsatz primus inter paris. Das bedeutet, der Bundeskanzler ist der erste unter gleichen. Die Bundesregierung tritt in manchen Angelegenheiten gemeinsam auf. Das heißt in bestimmten Fällen ist sie ein Kollegialorgan. Die einzelnen Minister sind aber für sich auch eigene Organe. Das heißt, manche Aufgaben werden einzeln von den Ministern selbst, also monokratisch erfüllt. Als Kollegialorgan handelt die Bundesregierung in Form von Beschlüssen.

Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen notwendig. In der politischen Praxis ist es aber üblich Einheitsentscheidungen anzustreben. Der Sinn dahinter ist der, dass das Zusammenarbeiten in der Regierungsarbeit nicht unnötig erschwert werden sollte. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist darüber hinaus die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesregierung erforderlich. Aufgaben, die die Bundesregierung als Kollegialorgan wahrnimmt sind zum Beispiel die Beschlüsse zur Durchführung von Wahlen zum Nationalrat oder zum Bundespräsidenten, ebenso die Vorlage von Gesetzen. Vorsitzender der Bundesregierung ist der Bundeskanzler. Die wesentlichen Verwaltungsaufgaben sind auf Bundesebene aber den einzelnen Ministern zugeordnet. Der Bundeskanzler ernennt zwar nicht die Bundesminister. Diese werden aber auf Grund seines Vorschlages ernannt. Der Bundeskanzler ist in seiner Funktion als Verwaltungsorgan im Prinzip wie ein Bundesminister zu sehen. Es ist zulässig, dass der Kanzler nicht nur das Bundeskanzleramt, sondern auch ein Bundesministerium leitet.

Der Bundeskanzler wird durch den Vizekanzler vertreten. Sind sowohl der Bundes- als auch der Vizekanzler verhindert, so bestimmt der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung als Vertreter. Ist aus irgendeinem Grund keine dritte Person zur Vertretung bestimmt worden, vertritt das dienstälteste Mitglied der Bundesregierung den Bundeskanzler. Die obersten Organe der Vollziehung sind gegenüber dem Nationalrat verantwortlich. Der Nationalrat kann der Bundesregierung das Vertrauen entziehen. Dazu ist die Form des Beschlusses notwendig. Der Nationalrat ist diesbezüglich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abgeordneten entscheiden durch einfache Mehrheit. Der Bundeskanzler ist dazu berufen die beschlossenen Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Ein Gesetz erlangt erst mit der Kundmachung seine Gültigkeit. Im Gesetz selbst kann aber vorgesehen werden, dass der Zeitpunkt der Kundmachung und des In-Kraft-Tretens auseinanderfallen. Ebenso sind Staatsverträge und Verordnungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Den oberstes Organen der Vollziehung des Bundes sind Hilfsapparate zur Seite gestellt. Dem Bundeskanzler das Bundeskanzleramt und den Bundesministern die einzelnen Bundesministerien. Diese Hilfsapparate sind aber keine Behörden. Sie unterstehen den Ministern bzw. dem Kanzler. Diese Einrichtungen sollen den Vollzugsorganen dabei helfen, die Aufgaben zu erledigen. Ein Minister braucht daher nicht jeden Bescheid, der an ihn gerichtet wird selbst zu bearbeiten. Dafür sind ihm die Beamten im Ministerium zur Seite gestellt.

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