Allgemeines zur Sozial- und Gesundheitsvorsorge




Das Recht der sozialen Daseinsvorsorge dient dazu Menschen in bestimmten Situationen, wie etwa Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw –unfähigkeit unter anderem, die Hilfe von außen erforderlich machen, finanziell zu unterstützen.

1. Allgemeines

Pflichtversicherung

Die Sozialversicherung ist eine sogenannte Pflichtversicherung, d.h. diese kommt nicht durch einen Vertragsabschluss zustande, sondern unmittelbar aufgrund des Gesetzes und zwar unabhängig vom Willen des Versicherers und des Versicherten. Grundsätzlich gilt nämlich, dass wer erwerbstätig ist, auch versichert ist. Davon erfasst sind darüber hinaus auch bestimmte nahe Angehörige, also die Mitversicherung. Wer in allen Zweigen, also in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, versichert ist, gilt als voll-versichert. Was den Personenkreis betrifft so gibt es einerseits Dienstnehmer, also unselbständig Erwerbstätige, unterteilt in Angestellte und Arbeiter, sowie dienstnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmer, desweiteren die selbständig Erwerbstätigen, also Gewerbetreibenden, wozu auch die Freiberufler, wie etwa Rechtsanwälte, Tierärzte u.a., zählen sowie Beamten und Bauern. Freie Dienstnehmer sind zwar in ihrer Arbeit persönlich unabhängig, wirtschaftlich jedoch nicht. Ein Beispiel dazu: Der Student A verfasst für eine Zeitschrift regelmäßig Artikel und wird hierfür nach der Anzahl der getippten Buchstaben bezahlt, ohne an fixe Arbeitszeiten oder einen Arbeitsort gebunden zu sein,

Freiwillige Versicherung

Der Unterschied zur Pflichtversicherung besteht darin, dass hierbei nur der Sozialversicherungsträger, bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen, verpflichtet ist, das Versicherungsverhältnis zu begründen. Für den Versicherten besteht Freiwilligkeit. Beispiel: Der Student A ist aufgrund seines Alters nicht mehr bei seinem Vater mitversichert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, die eine Pflichtversicherung begründen würde. Er kann eine sog. Selbstversicherung abschließen.

Zusatzversicherung

Die private Zusatzversicherung hat nichts mit dem eigentlichen Sozialversicherungswesen zu tun. Bei dieser besteht Freiwilligkeit auf Seiten des Versicherers und des Versicherten und sie wird auch nicht durch das Gesetz bestimmt, sondern aufgrund eines Vertrages. Die Zusatzversicherung hat den Zweck dem Versicherten im Versicherungsfall eine höhere bzw. andere Leistung als dies das Gesetz vorsieht zu gewähren, z.B.: ein Sonderklassezimmer bei einem Krankenhausaufenthalt oder ein finanzieller Zusatz zur staatlichen Pensionsversicherung.

Mehrfachversicherung

Personen die mehrere Beschäftigungen ausüben, die der Versicherungspflicht unterliegen, sind auch mehrfach versichert. Grundsätzlich besteht deshalb auch für jedes erzielte Einkommen die Pflicht den Sozialversicherungsbeitrag abzuführen. Diese Beitragspflicht ist jedoch mit der Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr begrenzt. Liegt das Einkommen des Versicherten darüber, so besteht ein Anspruch auf Differenzvorschreibung, d.h. die Sozialversicherungsanstalt reduziert den zu entrichtenden Beitrag, oder auf Beitragserstattung.

2. Zuständige Behörden und Stellen

Die oberste Behörde, die die Aufgaben der sonstigen Sozialversicherungsträger beaufsichtigt und koordiniert, ist der Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Sozialversicherungsträger sind Institutionen und Stellen, die soziale Leistungen erbringen. Neben diesem bestehen zahlreiche Versicherungsträger, die teilweise nach den Versicherungszweigen, also Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, dem versicherten Personenkreis, wie etwa gewerbliche Wirtschaft, Bauern, öffentlich Bedienstete, Betriebskrankenkassen, oder nach regionalen Gesichtspunkten, also 9 Gebietskrankenkassen für die einzelnen Bundesländer, eingerichtet sind. Sämtliche Sozialversicherungsträger unterliegen einer umfassenden Aufsicht des Bundes, die vor allem die Einhaltung der Gesetze betrifft.

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