Die in Österreich ehemals gültige und rechtskräftige Erbschaftssteuer wurde vor kurzem erst abgeschafft. Zeitgleich mit der Erbschaftssteuer wurde auch die Schenkungssteuer abgeschafft. Diese gilt, wenn es nach der rechtskräftigen Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes geht, sowie auch die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig. Konkret hat der Verfassungsgerichtshof hat jene Regelung im Schenkungssteuergesetz aufgehoben, durch die Schenkungen unter Lebenden der Steuerpflicht unterworfen sind. Die Aufhebung an sich trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Dies gescheh nach langen vorangehenden Diskussionen aus folgenden Gründen.
Der Verfassungsgerichtshof führte erläuternd aus, dass, wie es bereits auch bei der Erbschaftssteuer der Fall war, die Steuer auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien festgesetzt wurde und daher in ihrer einstigen Form verfassungswidrig war. Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nämlich nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden. Eine sachgerechte Besteuerung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Zu den Ausführungen, eine Schenkungssteuer sei für ein geschlossenes Steuersystem geradezu notwendig, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof auch bei der Schenkungssteuer, wie auch bei der Erbschaftssteuer keine Bedenken gegen die Schenkungssteuer oder auch Erbschaftssteuer an sich hat.