Was ist eine staatliche Beihilfe bzw. Staatshilfe?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Europäische Union bestimmte Vorschriften in Bezug auf Beihilfen eines Mitgliedsstaates erlassen hat, um den Wettbewerb sowie um den Binnenmarkt in der Europäischen Union zu gewährleisten. Mit diesen Vorschriften bzw. Regeln soll verhindert werden, dass ein Mitgliedsstaat einen Wirtschaftsbereich zu extrem durch Beihilfen begünstigt oder nationale Betriebe zu stark gegenüber anderen fördert. Das bedeutet, dass es einen Wettbewerb geben soll, der aber nicht durch staatliche Maßnahmen beeinflusst bzw. verfälscht werden darf. Aus dem Gesagten kann entnommen werden, dass es den Mitgliedsstaaten untersagt ist, in den freien Wettbewerb durch staatliche Beihilfen an die Unternehmen einzugreifen. Bevor solch eine Beihilfe überhaupt gewährt wird, sind gewisse Punkte zu prüfen. Auf jeden Fall muss die Zahlung von staatlicher Seite kommen, wobei das Unternehmen oder der Produktionszweig jedoch durch diese Zahlung begünstigt sein muss. Weiters muss geprüft werden, ob die Beihilfe zugunsten des Unternehmens oder zugunsten des Produktionszweiges gewährt wird. Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob die Zuwendung den Wettbewerb verfälscht und ob es zu Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten führt.

Unter Beihilfen sind Maßnahmen zu verstehen, die als Mittel zur Verfolgung bestimmter Ziele dienen, die grundsätzlich jedoch nicht ohne fremde Hilfe erreicht werden könnten. Darunter ist also zu verstehen, dass ein Unternehmen oder ein Produktionszweig eine Leistung vom Staat bekommt ohne dafür eine angemessene Gegenleistung erbringen zu müssen. Dazu gehören unter anderen beispielsweise etwa finanzielle Zuwendungen wie Subventionen, unverzinste bzw. niedrig verzinste Darlehen bzw. Kredite, Übernahme von Bürgschaften, Verkauf von Grundstücken oder Betriebseinrichtungen durch die öffentliche Hand ohne Ausschreibung bzw. unter dem Marktpreis.

Obwohl der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eigentlich staatliche Beihilfen untersagt, darf jedoch nicht angenommen werden, dass jede staatliche Beihilfe europarechtswidrig ist und dass der Staat überhaupt nicht in den freien Markt eingreifen kann. Denn es gibt sehr wohl einige gesetzliche Ausnahmen, die staatliche Beihilfen und Förderungen ermöglichen. In der Regel ist eine staatliche Beihilfe bzw. Staatshilfe dann erlaubt, wenn sie den allgemeinen Interessen der Europäischen Union nicht widerspricht. Gesetzlich zulässig sind daher Beihilfen sozialer Art an Verbraucher sowie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder Beihilfen bei anderen außergewöhnlichen Ereignisse, wobei dies jedoch zuvor von der Kommission geprüft werden muss. Hierbei muss beachtet werden, dass die Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich anderer Beihilfen hat. Das hat zur Folge, dass die Kommission entscheiden kann, wann eine Beihilfe mit dem europäischen Wettbewerb vereinbar ist. Dabei kann es sich etwa um Förderung von Regionen, Kulturförderungen bzw. Förderungen zur regionalen Wirtschaftsentwicklung oder Beihilfen für Vorhaben von europäischem Interesse handeln. Dabei wertet die Kommission über wirtschaftliche und soziale Gründe und entscheidet sodann.

Auch die Beihilfen-Verordnung muss berücksichtigt werden. Denn in der Beihilfen-Verordnung wurde geregelt, dass die Kommission bestimmte Bereiche herausnehmen darf und für den europäischen Markt für vereinbart erklären kann. Dabei handelt es sich um die Gruppenfreistellungen, die Vereinbarungen oder auch Branchen freistellen können, wie beispielsweise etwa den Kraftfahrzeugbetrieb.

Es muss beachtet werden, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten bestehende Beihilfen in Hinsicht auf ihrer Vereinbarkeit mit dem Europäischen Recht prüft und auch entscheiden kann, dass der jeweilige Mitgliedsstaat die Zahlung einstellen muss. Außerdem muss die Kommission von jeder geplanten Beihilfe informiert werden. Daraufhin wird wiederum innerhalb von zwei Monaten eine Prüfung der Vereinbarkeit durchgeführt. Sollte jedoch nach Ablauf von zwei Monaten keine Entscheidung getroffen werden, gilt die Beihilfe wiederum als rechtmäßig. Es ist erwähnenswert, dass der jeweilige Mitgliedsstaat in der Prüfung aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist sich zu äußern. Während dieser Prüfung kann die Kommission jedoch jederzeit Informationen einholen und hat danach zu entscheiden, ob die staatliche Beihilfe rechtmäßig ist. Für den Fall, dass die staatliche Beihilfe nicht rechtmäßig sein sollte, hat der Mitgliedsstaat diese einzustellen. Wenn sie die staatliche Beihilfe nicht einstellt, besteht für die Kommission die Möglichkeit, sich an den Europäischen Gerichtshof zu wenden, um den betreffenden Mitgliedsstaat zu klagen.

Es muss beachtet werden, dass auch der Europäische Rat in das Prüfungsverfahren eingreifen kann und dabei Beihilfen für vereinbar mit dem Europäischen Recht erklären kann. Es ist erwähnenswert, dass gegen die Entscheidung der Kommission nicht nur der betreffende Mitgliedsstaat, sondern auch das betroffene Unternehmen eine Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof einbringen kann.

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