Was ist der Pensionsvorschuss?




Der Pensionsvorschuss dient der finanziellen Absicherung von Personen, die während bzw. aber auch anstelle eines Arbeitslosengeldbezuges oder Notstandshilfebezuges einen Pensionsantrag gestellt haben. Man muss jedoch berücksichtigen, dass wenn bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ein Pensionsvorschuss dann auch bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis gewährt werden kann. Zu beachten ist ebenso, dass die Pensionsbeantragung während eines laufenden Arbeitslosengeldbezuges bzw. während eines laufenden Notstandshilfebezuges unbedingt beim Arbeitsmarktservice gemeldet werden muss.

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Pensionsvorschuss sind, dass ein Antrag auf eine Pension gestellt worden sein muss und dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erfüllt sein müssen. Beim gestellten Pensionsantrag kann es sich etwa um Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Unfallversicherung bzw. um eine Alterspension oder Sonderruhegeld handeln. Zu beachten ist auch, dass beim Antrag auf Pensionsvorschuss nicht verlangt wird, dass die betreffende Person arbeitswillig sowie arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Außerdem wird verlangt, dass aufgrund der vorliegenden Umstände seitens der betreffenden antragstellenden Person mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Wenn eine Alterspension beantragt wird, muss eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegen, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei Ablehnung des Pensionsantrages der Bezug des Pensionsvorschusses die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt. Außerdem ist zu beachten, dass wenn das Arbeitslosengeld oder wenn die Notstandhilfe höher gewesen wäre als der Pensionsvorschuss, es zu keiner Nachzahlung des Differenzbetrages kommt. Bei Ablehnung des Pensionsantrages hat die antragstellende Person jedoch die Möglichkeit innerhalb von drei Monate Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einzubringen. Hierbei muss beachtet werden, dass das Arbeitsmarktservice während dieser dreimonatigen Frist weiterhin den Pensionsvorschuss bezahlt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass auf diese dreimonatige Klagefrist nicht verzichtet werden kann und es besteht ebenso wenig die Möglichkeit diese dreimonatige Klagefrist durch eine Verzichtserklärung zu verkürzen. Wenn aber während der Klagefrist keine Klage eingebracht wurde, zahlt das Arbeitsmarktservice allfällige Differenzbeträge des Pensionsvorschusses zu höheren Arbeitslosengeldansprüche bzw. Notstandshilfeansprüche für höchstens drei Monate nach. Jedoch wird hierbei vorausgesetzt, dass die betreffende Person arbeitsfähig ist.

Es ist ebenso interessant zu wissen, dass bei einer Antragstellung auf eine Alterspension der Pensionsvorschuss rückwirkend ab dem Pensionsstichtag gewährt werden kann, wenn der Antrag auf Alterspension innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Bestätigung durch den Pensionsversicherungsträger gestellt wird. Es muss berücksichtigt werden, dass der Antrag auf einen Pensionsvorschuss nicht persönlich eingebracht werden muss, denn dieser Pensionsvorschussantrag kann ebenso von einem Vertreter eingebracht werden.

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