Teilnahmearten im Strafrecht




Eingang ist zu erwähnen, dass zwischen Haupttäter und Teilnehmer zu unterscheiden ist. Der Haupttäter wird als unmittelbarer Täter bezeichnet und ist eine Person, welche die Tat ausführt. In diesem Zusammenhang ist auch die Mittäterschaft zu beachten. Denn bei der Mittäterschaft gibt es mehrere unmittelbare Mittäter. Unter unmittelbare Mittäter sind Personen zu verstehen, welche die Ausführungshandlung der Tat ganz oder teilweise selbst vornehmen. Bei der unmittelbaren Mittäterschaft haben somit alle Mittäter einen gemeinsamen Tatentschluss und wirken bei der Ausführung der Tat bewusst und arbeitsteilig zusammen. Ein Beispiel für eine unmittelbare Mittäterschaft läge etwa dann vor, wenn sowohl Herr Bauer als auch Herr Bayer gemeinsam auf den Herrn Mayr einschlagen. Bei den Teilnehmern wiederum wird zwischen Beitragstäter und Bestimmungstäter unterschieden. Die Beitragstäter werden auch als Gehilfen bezeichnet, wobei die Bestimmungstäter andererseits als Anstifter bezeichnet werden.

Als Beitragstäter bzw. als Gehilfen wird eine Person bezeichnet, die vorsätzlich oder fahrlässig in irgendeiner Weise zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt bzw. fördert. Als Beitragshandlung kommen alle Handlungen in Betracht, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglichen, absichern, fördern oder erleichtern. Damit der Beitragstäter auch wegen vollendeter Tat bestraft werden kann, muss die Person, die der Beitragstäter zur Ausführung der strafbaren Handlung hilft, tatsächlich die geförderte Tat ausgeführt bzw. vollendet haben. Ein Beispiel für Beitragstäterschaft läge etwa dann vor, wenn Herr Bauer den Herrn Mayr einer Waffe gibt, damit er seinen Nachbarn tötet. Wenn aber die Person vom Beitragstäter nicht den Tatbeitrag in Anspruch genommen hat, kann der Beitragstäter auch nicht bestraft werden; wenn die Person also etwa die vom Beitragstäter bereitgestellte Waffe nicht verwendet, kann der Beitragstäter auch nicht wegen Beitragstäterschaft bestraft werden. Wenn die Person aber die Waffe verwendet, die er vom Beitragstäter bekommen hat, aber es kommt nicht zum Erfolg, weil die betroffene Person nicht durch die Schussverletzung stirbt, ist der Beitragstäter nur wegen Beitrag zum versuchten Mord zu bestrafen.

Als Bestimmungstäter bzw. als Anstifter wiederum wird eine Person betrachtet, die vorsätzlich eine andere Person zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst. Als Bestimmungshandlung kommt etwa unter anderen Bitten, Auffordern, Beauftragen, Bestechen, Befehlen, Bedrängen, Drohen oder Überreden in Frage. Der Bestimmungstäter wird jedoch nur dann wegen vollendeter Tat bestraft, wenn die Person, die er zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst hat, tatsächlich die Tat begangen hat, also vollendet hat. Ansonsten ist der Bestimmungstäter nur wegen Versuch, also wegen versuchter Bestimmung, zu bestrafen, wenn die Person sich nicht zur Ausführung der Tat überreden lässt. Wenn die Person jedoch schon vorher entschlossen war, die Tat auszuführen, bevor der Bestimmungstäter ihm einen Anstoß zur Ausführung der Tat geben konnte, kann der Bestimmungstäter nur wegen versuchter Bestimmung bestraft werden. Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Bestimmungstäter die betreffende Person zur Ausführung der Tat überreden konnte, es aber nicht zum Abschluss bzw. Vollendung der Tat kommt, kann der Bestimmungstäter in diesem Fall nur wegen Bestimmung zum versuchten Delikt bestraft werden. Ein Beispiel für Bestimmungstäterschaft läge etwa dann vor, wenn Herr Bauer den Herrn Mayr auffordert Autos zu stehlen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel