Das Wohnungseigentum als Form des Miteigentums




Ein in der Praxis sehr häufig vorkommendes Miteigentum stellt das Wohnungseigentum dar. Man stelle sich hierfür einfach eine Liegenschaft oder ein gesamtes Haus in der Stadt vor, dass mehrere Eigentumswohnungen beherbergt, ein typischer Fall des Wohnungseigentums. Als Eigentümer einer solchen einzelnen Wohnung hat man das dingliche Recht, sein Eigentum an der Wohnung ausschließlich zu nutzen und auch allein darüber zu verfügen, ganz unabhängig von den anderen Eigentümern, den Nachbarn.

Die Begründung dieses Wohnungseigentums erfolgt durch schriftlichen Vertrag, zumeist aller Miteigentümer mit dem Bauherrn oder dergleichen und einer anschließenden Grundbucheintragung. Besonderheiten ergeben sich beim Wohnungseigentum in der Verwaltung. Während die eigenen vier Wände autonom von jedem Eigentümer selbst verwaltet werden dürfen, bedarf es beim beispielsweise Stiegenhaus, oder beim Hof, dem Garten oder der gesamten Fassade der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Hierzu fasst man die Eigentümer zu einer sogenannten Eigentümergemeinschaft zusammen.

Für gewöhnlich gibt es als Beschlusserfordernis die Mehrstimmigkeit, oft allerdings wird auch eine Einstimmigkeit gefordert, in Ausnahmefällen kennt das Gesetz sogar die Möglichkeit, ein Minderrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers durchzusetzen! Hierzu wird zumeist eine Verwalter, Stichwort Hausverwaltung, bestellt, der die Eigentümergemeinschaft mittels Formalvollmacht vertritt.

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