Zuständigkeitsverteilung im Zivilverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Vollziehung im Zivilverfahren in zwei Erscheinungsformen geregelt wird, und zwar als Gerichtsbarkeit und als Verwaltung. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichtsbarkeit durch Gerichte ausgeübt wird, was wiederum bedeutet, dass die Gerichtsbarkeit somit durch Behörden ausgeübt wird, die mit sachlich und persönlich unabhängigen Richtern besetzt sind. Im Gegensatz dazu sind Verwaltungsorgane weisungsgebunden. Außerdem ist die Gerichtsbarkeit immer von der Verwaltung zu trennen, was wiederum bedeutet, dass auch kein Rechtsmittelzug zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden möglich ist.

Trotzdem ist jedoch eine materielle Kontrolle verwaltungsbehördlicher Bescheide durch unabhängige Gerichte unter bestimmten Umständen möglich, wie beispielsweise etwa durch den Verfassungsgerichtshof und durch den Verwaltungsgerichtshof. Es ist ebenso erwähnenswert, dass über privatrechtliche Ansprüche wiederum ordentliche Gerichte zu entscheiden haben.

Gerichte können Gesetze sowie Verordnungen und Staatsverträge jedoch nur hinsichtlich ihrer gehörigen Kundmachung prüfen, aber nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Dennoch steht es aber allen Gerichten offen, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung zu beantragen. Außerdem können der Oberste Gerichtshof und die Gerichte zweiter Instanz ebenso die Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Dafür wird jedoch als Voraussetzung verlangt, dass die Regelungen der Verordnung oder dass die Regelungen des Gesetzes eine notwendige Frage für die Gerichtsentscheidung betreffen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen grundsätzlich durch Bezirksgerichte, Bezirksgericht für Handelssachen in Wien, Landesgerichte, Handelsgericht in Wien, Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt wird. Hierzu kommt noch das Arbeitsgericht und Sozialgericht in Wien. Außerdem haben ordentliche Gerichte neben Erkenntnisgewalt auch Ordnungsgewalt und Vollstreckungsgewalt und ihnen kommt die Befugnis zu, gegen Prozessbeteiligten Zwangsmittel zu ergreifen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Gang des Gerichtshofverfahrens und dass der Gang des bezirksgerichtlichen Verfahrens wesentliche Punkte sind. Beim Gerichtshofverfahren muss beachtet werden, dass der Zivilprozess durch Einbringung der Klage eingeleitet wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Gerichtsanhängigkeit eintritt, sobald die Klage bei Gericht einlangt. In Folge dessen hat das Gericht sodann das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Das Gericht muss ebenso die Formmäßigkeit der Klage prüfen und die Klage zur Verbesserung zurückstellen, falls ein Formgebrechen vorliegen sollte, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung hindert. Sollte dieser Auftrag zur Verbesserung jedoch ebenso erfolglos bleiben, ist die Klage daher mit Beschluss zurückzuweisen, weil diese zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet ist. Falls die Prozessvoraussetzungen fehlen sollten, hat das Gericht die Klage abzuweisen; wenn jedoch Prozesshindernisse vorliegen sollten, hat das Gericht die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

Wurde die Prüfung der Klage jedoch positiv beendet, muss der Richter sodann die erste Tagsatzung anberaumen. In Folge dessen wird dem Beklagten sodann die Klage mit der Ladung zur ersten Tagsatzung bzw. mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt, wobei mit der Klagszustellung auch die Streitanhängigkeit eintritt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass in der ersten Tagsatzung geklärt werden soll, ob der Prozess überhaupt streitig wird sowie welche Prozesseinreden der Beklagte erhebt, wenn der Prozess streitig wird. Während der Prüfung, ob der Prozess überhaupt streitig wird, achtet das Gericht ebenso darauf, ob der Prozess etwa vorzeitig durch Anerkenntnis, Vergleich bzw. Verzicht, Klagszurücknahme oder Säumnis einer Partei endet oder ob der Beklagte die Streiteinlassung ankündigt. Hierbei muss ebenso beachtet werden, dass über eine erhobene Prozesseinrede in einer abgesonderten Verhandlung zu verhandeln ist.

Wenn der Prozess nicht schon in der ersten Tagsatzung oder nicht bereits nach der abgesonderten Verhandlung über eine Prozesseinrede beendet wurde bzw. wenn das Gericht von einer ersten Tagsatzung abgesehen haben sollte, hat der Beklagte somit innerhalb der ihm gesetzten Frist die Klagebeantwortung vorzubringen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Klagebeantwortung den Urteilsgegenantrag sowie die Tatsachen und die Beweismittel enthalten muss auf die sich der Beklagte stützt. Außerdem stellt der Urteilsgegenantrag einen Antrag dar, der die gänzliche oder die teilweise Klageabweisung bezweckt. Aufgrund eines solchen Urteilsgegenantrages wäre das Vorverfahren sodann abgeschlossen und die Tatsachenbehauptungen sowie die Beweisanträge würden sodann dem Richter vorliegen. Nach rechtzeitigem Einlangen der Klagebeantwortung ordnet der Richter die mündliche Streitverhandlung an. Hierbei muss beachtet werden, dass sich die mündliche Streitverhandlung aus mehreren Verhandlungsterminen zusammensetzt.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass der erste Verhandlungstermin dazu da ist, um ergänzende Parteivorbringen vorzunehmen sowie um informative Befragungen durchzuführen und um Urkunden vorzulegen, weiters aber auch um den Beweisbeschluss zu fällen. In Folge dessen erfolgt die Beweisaufnahme und der Richter verkündet sodann nach Beendigung des Beweisverfahrens den Schluss der mündlichen Verhandlung, wobei er ebenso das Urteil zu fällen hat.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich beim Bezirksverfahren einige Abweichungen gegenüber dem Gerichtshofverfahren ergeben. Bei Klagen im Bezirksverfahren, die auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von höchstens Euro 9.500,- gerichtet sind, hat der Richter nach Klagseinlangung beim Bezirksgericht zu prüfen, ob die geforderten Voraussetzungen für die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls gegeben sind. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, muss der Richter den Zahlungsbefehl erlassen. Wenn dagegen jedoch kein Einspruch innerhalb von vierzehn Tagen erhoben wird, führt dies dazu, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig wird und somit einen Exekutionstitel bildet. Wird jedoch gegen den betreffenden Zahlungsbefehlt rechtzeitig Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und der Richter muss daraufhin das ordentliche Verfahren, das heißt also die mündliche Streitverhandlung, anberaumen.

Handelt es sich um andere Klagen hat der Richter die Möglichkeit, nach positiv verlaufener Klagsprüfung, entweder die erste Tagsatzung oder gleich die erste mündliche Streitverhandlung anzuberaumen, wenn er die erste Tagsatzung nicht für notwendig hält. In diesem Fall würde die erste mündliche Streitverhandlung somit die Funktion der ersten Tagsatzung übernehmen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Klagebeantwortung gibt.

In diesem Zusammenhang ist auch der Instanzenzug im Zivilverfahren zu beachten. Unter Instanzenzug ist das Fortschreiten eines Prozess vom niederen Gericht zum höheren Gericht zu verstehen, das wiederum durch ein Rechtsmittel in Gang gesetzt wird. Außerdem können Gerichte erster Instanz entweder Bezirksgerichte oder Landesgerichte sein, wobei jedoch Landesgerichte für Bezirksgerichte auch Gerichte zweite Instanz sein können. Es muss jedoch beachtet werden, dass das Oberlandesgericht wiederum das Landesgericht übergeordnet ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die oberste Instanz, und somit die dritte Instanz, in Zivilrechtssachen und in Strafrechtssachen der Oberste Gerichtshof in Wien ist. Daraus kann somit entnommen werden, dass es einen dreistufigen Instanzenzug gibt. In diesem Zusammenhang muss daher beachtet werden, dass wenn eine Person ein Prozess in erster Instanz verloren hat, sie somit Berufung einlegen kann. Wenn eine Person jedoch eine Revision an den Obersten Gerichtshof erhebt, führt dies dazu, dass die betreffende Person den Prozess damit durch alle drei Instanzen anfechtet.

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