Wozu sind Persönlichkeitsrechte da?




Beim Persönlichkeitsrecht geht es um den Schutz der menschlichen Persönlichkeit sowohl gegenüber dem Staat als auch zwischen Bürgern untereinander. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Persönlichkeitsrecht insbesondere die Privatsphäre und Intimsphäre jeder einzelnen Person schützen soll. Daraus kann somit entnommen werden, dass die Persönlichkeitsrechte zum Schutz der Menschenwürde entwickelt wurden. Zudem muss beachtet werden, dass die Persönlichkeitsrechte absolute Rechte sind, was wiederum bedeutet, dass sie gegen jede Person wirken und von allen Menschen zu respektieren sind. Zudem muss beachtet werden, dass juristische Personen, wie unter anderen etwa die offene Handelsgesellschaft bzw. die Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ebenso einen Persönlichkeitsschutz genießen, soweit die betreffenden Persönlichkeitsrechte auch auf ihnen angewendet werden können.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass das Recht der einzelnen Menschen auf einen würdigen Tod ebenso ein Persönlichkeitsrecht darstellt. Zudem ist es erlaubt verstorbene Personen einzelne Organe und Organteile zu entnehmen, um damit anderen Menschen zu helfen, soweit die verstorbene Person zu Lebzeiten keine gegenteilige Anordnung, also keine Widerspruchserklärung, abgegeben haben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass für eine Organentnahme die Zustimmung der Angehörigen nicht eingeholt werden muss. Zum Persönlichkeitsrecht gehören aber auch der Schutz der geschlechtlichen Selbstbestimmung und Freiheit sowie die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, aber auch das Recht eine Lebensgemeinschaft einzugehen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Persönlichkeitsschutz der Menschen bereits vor der Geburt beginnt, wie etwa der Schutz der Leibesfrucht und grundsätzlich mit dem Tod endet. Aber unter bestimmten Umständen gibt es auch postmortale Persönlichkeitsrechte. Als Beispiel für postmortales Persönlichkeitsrecht wäre etwa zu erwähnen, dass dem Patient einer Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichte gewährt wird, aber wenn der Patient stirbt, besteht unter Umständen sogar eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Einsicht gegenüber nahe Angehörige und Erben. Dabei muss jedoch zwischen den Interessen des Verstorbenen, wie etwa die Wahrung seiner Geheimsphäre, und den der nahen Angehörigen bzw. Erben abgewogen werden. Sollten die Interessen der nahen Angehörigen bzw. der Erben an der Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbenen überwiegen, steht dem nichts mehr im Wege. Sollten aber die Interessen des Verstorbenen überwiegen, muss das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen geschützt werden, wobei die Krankenanstalt somit berechtigt ist, den nahen Angehörigen bzw. den Erben die Einsicht in die Krankengeschichte des Verstorbenen zu verweigern. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Berechtigung der Weigerung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüft werden kann.

Es ist ebenfalls interessant zu wissen, wie Persönlichkeitsrechte überhaupt geschützt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass betroffene Personen, deren berechtigte Interessen verletzt wurden, vorrangig anspruchsberechtigt sind. Falls aber die Person, die in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, bereits verstorben ist, sind die nahen Angehörigen der verstorbenen Person anspruchsberechtigt, wobei diese somit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch haben. Der Unterlassungsanspruch legt fest, dass das Verhalten unterlassen werden soll, das im Persönlichkeitsrecht eingreift, wobei der Schadenersatzanspruch wiederum eine weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes anstrebt.

In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Persönlichkeitsrechte unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können. Dabei muss jedoch zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit und dem privaten Schutzbedürfnis der einzelnen Person abgewogen werden. Sollte sich daraus ergeben, dass das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, ist die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt.

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