Worin besteht der Unterschied zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten?




Nicht jedes Grundrecht in Österreich kommt jedem gleich zu Gute. Es gibt die Unterscheidung in Menschenrechte und Staatsbürgerrechte. Bereits das 1867 eingeführte Staatsgrundgesetz kennt diese Unterscheidung. Wichtig ist, dass der Gleichheitssatz "Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich” nur auf die Staatsbürger abzielt. Dagegen ist beispielsweise das Recht auf Eigentum als Menschenrecht Inländern wie Ausländern, also allen Menschen, gewährleistet. Die politischen Tendenzen sind, diese Ungleichbehandlung zwischen Staatsbürgern und anderen weitestgehend zu beseitigen. So sind auch alle Rechte aus der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) für jedermann gewährleistet.

Einige in der Menschenrechtskonvention normierten Rechte sind in Österreich bezüglich Ausländer besonders bedeutsam. So etwa der Schutz auf Privat- und Familienleben. Unter bestimmten Voraussetzungen soll man nicht mehr abgeschoben werden können oder auch seine Familie nachkommen lassen können. Es gibt auch Grundrechte, die für österreichische Staatsbürger wenig Bedeutung haben, so zum Beispiel das Rassendiskriminierungsbundesverfassungsgesetz. Das behandelt die Gleichstellung Fremder untereinander

Seit Beitritt zur Europäischen Union wurde der Schutzbereich der Staatsbürgerrechte auch auf die EU Bürger erweitert. Das Recht der Europäischen Union ist in der Rangordnung höher als unsere Verfassungsgesetze. Widerspricht ein österreichisches Gesetz einem Recht der Europäischen Union, so bleibt das österreichische Gesetz unangewendet. Es gilt nämlich das Gesetz der Europäischen Union. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind nun auch Verbote normiert, die eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten. Unter den gleichen Voraussetzungen müssen nun Bürger der Europäischen Union dieselben Rechte genießen wie Österreicher. Brisant war dies in den letzten Jahren insbesondere bei der Freiheit der Erwerbstätigkeit oder dem Liegenschaftserwerb.

Grundrechtssubjektivität

Prinzipiell ist jeder Mensch Grundrechtsträger. Wie weit ein Grundrecht einem ungeborenen Kind zugute Kommt, ist in Österreich nicht eindeutig gereget. Bereits unmündige Minderjährige, also Kleinkinder, genießen den Grundrechtsschutz. Aber auch ein Dreijähriger kann Eigentum erwerben. Gewisse Einschränkungen sind manchmal aber gegeben; so wird das Wahlrecht oder das Recht auf Ehe an eine Altersgrenze geknüpft. Mit dem Tod endet der Grundrechtsschutz.

Juristische Personen, also Gesellschaften, Vereine usw. genießen Grundrechtsschutz soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist. Es gibt jedoch einige Rechte, die nur für juristische Personen jedenfalls zu bejahen sind. Der Gleichheitssatz, die Erwerbsfreiheit, die Vereinsfreiheit, das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal, Meinungsfreiheit, Datenschutz und das Hausrecht. Das Recht auf Familienleben würde beispielsweise keinen Sinn ergeben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, das sind die Gebietskörperschaften und Gewerkschaften usw., sind gewisse Rechte gewährt. Jedoch ist hier eine Einschränkung gegeben. Denn der Schutz ist nur da gegeben, wo die Gebietskörperschaft in der Privatwirtschaft auftritt. Also die Gemeinde ein Grundstück für ein Gemeindehaus erwirbt. Anderenfalls würde man dem Schutzzweck zuwider laufen, da ein Grundrecht nämlich vor staatliche Eingriffe schützt. Staatliches Handeln ist also nicht mehr durch Grundrechte geschützt.

Bei Strafgefangenen ist der Grundrechtsschutz eingeschränkt. Strafgefangene sind jedoch unter der Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln. Ein Häftling darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche angemessen sind oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig sind. Diese Maßnahmen finden sich in verschiedenen Gesetzen detailiert geregelt. Man muss leider sagen, dass der Schutz für Gefangene eher gering ist und nur in wenigen Fällen eine Überschreitung der Maßnahmen festgestellt wird. Eines der bekanntesten Opfer war einst der Nigerianer Omofuma. Nicht die Abschiebung und Inhaftierung selbst waren Verstöße gegen Grundrechte, jedoch die Behandlung, wie etwa das Verkleben des Mundes usw.

Wird man inhaftiert, so hat man das Recht auf ein Verfahren durch ein Gericht oder einer anderen unabhängigen Behörde; in Österreich beispielsweise etwa unter anderem Unabhängier Verwaltungssenat bzw. unabhängiger Asylsenat. Dieses Gericht oder diese unabhängige Behörde entscheidet sodann über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges. Die Entscheidung muss binnen einer Woche gefällt werden. Ist man auf unbestimmte Dauer inhaftiert, wie etwa als Untersuchungshäftlinge, so muss in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit der Inhaftierung überprüft werden. Wichtig ist, dass der Strafgefangene über die Gründe seiner Festnahme verständigt wird. Diese Gründe müssen ihm in einer ihm verständlichen Sprache erklärt werden. Das heißt, dass ein Dolmetscher ihm übersetzen muss. Die Wartezeit bis ein Dolmetscher anreist oder der Betroffene in eine Stadt mit verfügbarem Dolmetscher gebracht wurde, muss man allerdings in Kauf nehmen, insbesondere, wenn man eine seltene Sprache bzw. Dialekt spricht.

Wurde man zu unrecht inhaftiert, so hat man Anspruch auf volle Genugtuung, einschließlich des immateriellen Schadens gegen die Republik Österreich. Unter immateriellen Schaden ist ein Schaden zu verstehen, der nicht in Vermögen messbaren ist, sondern eher für psychische Verletzungen. Den österreichischen Behörden muss kein Verschulden vorwerfbar sein für diesen Anspruch. Zur Durchsetzung hat man sich an die normalen Gerichte, zumeist ein Landesgericht, zu wenden.

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