Wer kann den Familienhärteausgleich beantragen?




Werdenden Müttern sowie Familien die durch ein unvorhergesehenes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, können finanzielle Zuwendungen zur Linderung oder Beseitigung der Notsituation gewährt werden. Als Familien sind Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Empfänger von Zuwendungen können jedoch nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl gewährt wurde, sein. An Zuwendungen können zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, wobei die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten soll, Zuschüsse oder sonstige Geldzuwendungen gewährt werden.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Zuwendung aus dem Familienhärteausgleichsfonds eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe ist, die hilfsbedürftige Familien in einer unverschuldeten Notsituation untetstützen soll. Daher sind laufende Unterstützungen zum Lebensunterhalt nicht möglich, da als Überbrückungshilfe nur einmalige Geldzuwendungen gewährt werden. Außerdem muss die finanzielle Überbrückungshilfe zweckgemäß verwendet werden, wobei dies wiederum nachzuweisen ist. Denn wenn sie nicht zweckgemäß verwendet werden, ist sie inklusive Zinsen zurückzuzahlen. Es muss beachtet werden, dass auf Zuwendungen des Familienhärteausgleichs kein Rechtsanspruch besteht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel