Welche unterschiedlichen Arten von Diversionsmaßnahmen gibt es?




Als Diversionsmaßnahmen kommen der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags, Rücktritt von der Verfolgung nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit und der Rücktritt von der Verfolgung nach einem außergerichtlichen Tatausgleich in Betracht. Wenn der Verdächtige einen Geldbetrag bezahlt, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der Straftat zurücktreten, soweit die Sachlage hinreichend geklärt ist und das Zurücklegen der Anzeige nicht in Betracht kommt.

Der Staatsanwalt hat jedoch davor dem Verdächtigen darüber zu informieren, dass beabsichtigt wird gegen ihn ein Strafverfahren durchzuführen, jedoch davon Abstand genommen werden kann, wenn er eine Diversion zustimmt. Der Verdächtige kann dann frei entscheiden, ob er der Diversion zustimmt oder eher die Durchführung eines Strafverfahrens möchte. Wenn der Verdächtige ein Strafverfahren bevorzugt, muss er damit rechnen, eine höhere Strafe zu bekommen als bei einer Diversion. Im Falle des Rücktritts von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrags muss der Beschuldigte innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung des Staatsanwalts den Geldbetrag zahlen.

Nur wenn er sich dies nicht leisten kann, kann ihm ein Zahlungsaufschub von längstens sechs Monaten oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb von sechs Monaten eingeräumt werden. Bei Jugendlichen wird die Zahlung eines Geldbetrags als Diversionsmaßnahme nur dann vorgeschlagen, wenn angenommen werden kann, dass dieser den Geldbetrag aus eigenen Mitteln gezahlt wird und dass dadurch ein späteres Fortkommen nicht beeinträchtigt wird. Der Staatsanwalt kann auch von der Verfolgung zurücktreten, wenn der Beschuldigte bereit ist, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Dadurch zeigt der Beschuldigte nämlich, dass er bereit ist, für die begangene Tat einzustehen.

Die gemeinnützigen Leistungen sind vom Beschuldigten in seiner Freizeit bei geeigneten Einrichtungen abzuleisten und dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden, jedoch insgesamt nicht mehr als 240 Stunden betragen. Die Einrichtung muss eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen ausstellen. Endgültig wird erst dann von der Verfolgung zurückgetreten, wenn der Verdächtige einen Nachweis über die erbrachten gemeinnützigen Leistungen vorlegt. Die Diversionsform des Rücktritts von der Verfolgung nach einer Probezeit ist für den Verdächtigen am wenigsten belastend und besteht darin, dass der Staatsanwalt unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren von der Verfolgung vorläufig zurücktritt. Die Probezeit beginnt mit Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung zu laufen.

Zu beachten ist, dass der Verdächtige während der Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren keine strafbaren Handlungen begehen darf, denn erst nach Ablauf der Probezeit tritt der Staatsanwalt endgültig von der Verfolgung zurück. Für den Fall, dass jedoch während der Probezeit Umstände eintreten, welche die Diversionsform des Rücktritts von der Verfolgung nach einer Probezeit unmöglich machen, wird ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten sein (z.B. das durch den Verdächtigen fahrlässig verletzte Opfer stirbt an den Folgen der Verletzung).

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit nach einem außergerichtlichen Tatausgleich von der Verfolgung zurückzutreten. Hierbei tritt der Staatsanwalt von der Verfolgung zurück, wenn der Verdächtige bereit ist, für die strafbare Handlung einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen. Der Verdächtige muss also bereit sein, künftig Verhaltensweisen zu unterlassen, die zur Tat geführt haben. Bei einem außergerichtlichen Tatausgleich erklärt sich der Verdächtige bereit den verursachten Schaden wiedergutmachen. Der außergerichtliche Tatausgleich kommt jedoch nur dann zustande, wenn der Verletze damit einverstanden ist. Verweigert das Opfer aber die Zustimmung zum außergerichtlichen Tatausgleich aus nicht berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z.B. aus Rache, ist dies nicht zu berücksichtigen und es kommt trotzdem ein außergerichtlicher Tatausgleich in Betracht.

Bei der Diversionsform des außergerichtlichen Tatausgleichs hat der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu Euro 145,- zu bezahlen. Von diesen Kosten kann jedoch abgesehen werden, wenn der Verdächtige sich dies nicht leisten kann, weil dadurch sein zur Lebensführung notwendige Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie, für die er zu sorgen hat, gefährdet wäre.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel