Welche Typen von Bankgeschäfte gibt es?




Eingangs muss erwähnt werden, dass Banken eine große Bedeutung für die Volkswirtschaft haben. Die wesentlichen Aufgaben der Banken sind die Finanzierung von Unternehmen sowie die Finanzierung von privaten Haushalten durch Bereitstellung von Fremdmitteln oder Eigenmitteln. Es muss beachtet werden, dass die Funktionstüchtigkeit des Banksystems durch Regulierung auf nationaler Ebene und auf supranationaler Ebene sowie auch mittels einer strengen Aufsicht durch eigens geschaffene Behörden, wie etwa Finanzmarktaufsicht und Zentralbanken, gesichert werden soll. Außerdem bedarf die Ausübung von Bankgeschäften einer besonderen Genehmigung, also einer Konzession, durch die Behörde. Diese Genehmigung bzw. Konzession wird, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erteilt. Die erforderlichen Voraussetzungen sind unter anderem etwa die Ausstattung des Kreditinstituts mit einem Mindestkapital von Euro 5.000.000,- sowie mindestens zwei qualifizierte Geschäftsleiter. Dennoch kann eine erteilte Konzession auch wieder von der Finanzmarktaufsichtsbehörde entzogen werden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es verschiedene Typen von Bankgeschäfte gibt, wie etwa Einlagengeschäfte, Girogeschäfte, Kreditgeschäfte, Diskontgeschäfte, Depotgeschäfte, Garantiegeschäfte, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln, Handeln auf eigene oder fremde Rechnung oder Emissionsgeschäfte. Unter Einlagengeschäfte ist die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage zu verstehen. Hierbei ist zu beachten, dass nur Geld, also Buchgeld oder fremde Währung, eingelegt werden kann. Somit wird zwischen der Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung und Entgegennahme fremder Gelder als Einlage unterschieden. Außerdem beruht die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Das bedeutet, dass die Bank das Vermögen für Rechnung ihres Kunden verwaltet. Im Gegensatz dazu ist die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ein Darlehen bzw. eine uneigentliche Verwahrung, wobei die Bankkunden der Bank Gelder zur Verfügung stellen.

Beim Einlagengeschäft muss zwischen Sichteinlagen und Termineinlagen unterschieden werden. Sichteinlagen liegen dann vor, wenn die zur Verfügung gestellten Gelder jederzeit fällig sind. Der Zweck einer Sichteinlage besteht in der Bereithaltung von Mitteln für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Von Termineinlagen bzw. Kündigungsgeldern wird wiederum dann gesprochen, wenn die Gelder der Bank für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Bei Termineinlagen werden oft höhere Zinsen gewährt, weil die Bank nämlich mit diesen Geldern arbeiten kann. Termineinlagen bzw. Kündigungsgelder werden oft auch als Festgeld bezeichnet. Auch Spareinlagen müssen berücksichtigt werden, denn Spareinlagen können entweder Sichteinlagen oder Termineinlagen sein. Spareinlagen sind dann Sichteinlagen, wenn das Sparbuch jederzeit gekündigt werden kann, während sie jedoch als Termineinlagen zu betrachten sind, wenn eine Bindungsfrist vereinbart wurde. Das Merkmal der Spareinlagen besteht jedoch darin, dass sie nicht dem Zahlungsverkehr dienen, sondern der Anlage und nur gegen Ausfolgung einer Urkunde, also eines Sparbuches, entgegengenommen werden dürfen.

Das Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und Einzugsverkehrs sowie die Durchführung des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere durch die Banken. Als Beispiele für das Girogeschäft kommen Überweisungen, Scheckinkasso, Wechselinkasso sowie Abbuchungsverfahren und Lastschriftenverfahren in Betracht. Das Merkmal von Kreditgeschäfte ist wiederum die Verschaffung von Kapital oder Kaufkraft. Als Kreditgeschäfte kommen unter anderem Darlehen sowie Geldkreditverträge in Betracht. Beim Diskontgeschäft erwirbt die Bank wiederum Wechsel oder Schecks und zahlt an den Kunden zur Nominale oder wie banküblich die um den Zwischenzins und um die Provision verminderten Schecksumme oder Wechselsumme. Unter Diskontierung ist zu verstehen, dass der Verkäufer der Forderung weiter für deren Erfüllung haftet.

Auch das Depotgeschäft muss berücksichtigt werden. Zum Depotgeschäft gehören die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere. Beim Depotgeschäft, also beim Vermögensverwaltungsvertrag, stellt der Kunde der Bank einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung und gibt die Art der Vermögensverwaltung vor. Die Ausgabe und die Verwaltung von Zahlungsmitteln, wie etwa Kreditkarten und Reiseschecks, zählen zu den typischen Bankgeschäften. Beim Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung sind Banken ermächtigt, auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung mit Devisen und Valuten, Geldmarktinstrumenten, Wertpapieren, ausländischen Währungen, Devisenkontrakten oder Derivate zu handeln.

In diesem Zusammenhang müssen ebenso Garantiegeschäfte und Emissionsgeschäfte beachtet werden. Es ist erwähnenswert, dass Garantiegeschäfte als die Übernahme von Bürgschaften sowie Garantien und sonstigen Haftungen für andere bezeichnet werden, wenn die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet. Zum Garantiegeschäft zählt auch das Akkreditivgeschäft. Beim Garantiegeschäft gewähren Banken Garantien für ihre Kunden und ermöglichen damit den Abschluss großer Geschäfte. Außerdem ist die Voraussetzung für den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages die Beibringung einer abstrakten Bankgarantie mit einer Laufzeit von drei Jahren durch den Verkäufer des Unternehmens oder der Beteiligung, damit nämlich im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen ein Haftungsfonds für den Käufer zur Verfügung steht.

Bei Emissionsgeschäfte muss wiederum beachtet werden, dass es verschiedene Typen gibt, wie etwa Wertpapieremissionsgeschäft, Loremissionsgeschäft sowie Investmentgeschäft und Beteiligungsfondgeschäft. Das Wertpapieremissionsgeschäft umfasst jedoch nur die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen sowie Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses. Unter Loremissionsgeschäft wird die Teilnahme an der Emission von Wertpapieren anderer verstanden, wie beispielsweise etwa Wandelschuldverschreibungen bzw. Genusscheinen.

Das Investmentgeschäft wiederum umfasst die Verwaltung von Kapitalanlagefonds. Unter Kapitalanlagefonds ist ein investiertes Sondervermögen zu verstehen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet und von einer Depotbank verwahrt wird. Beim Beteiligungsfondgeschäft muss beachtet werden, dass Beteiligungsfonds im Gegensatz zu Investmentfonds nur Unternehmensbeteiligungen erwerben dürfen, die keine unbeschränkte Haftung bzw. keine Nachschusspflicht des Beteiligungsfonds beinhalten. Außerdem werden Beteiligungsfonds durch die Ausgabe von Genussscheinen refinanziert.

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