Welche Formen von Sicherungsmaßnahmen gibt es?




Da es vorkommen kann, dass der Täter versucht, sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe zu entziehen, soll dies durch Sicherungsmaßnahmen, wie Festnahme, Sicherheitsleistung und Beschlagnahme, verhindert werden. Zur Festnahme muss bemerkt werden, dass Organe der öffentlichen Sicherheit Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn die Identität des Betretenen nicht sofort feststellbar ist, wenn begründetet Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung entziehen will (wenn also Fluchtgefahr besteht) oder wenn der Betretene die strafbare Handlung fortsetzt bzw. versucht sie zu wiederholen trotz Abmahnung (wenn also Wiederholungsgefahr besteht). Organe der öffentlichen Sicherheit sind vor allem Polizeiorgane und Gendarmerieorgane. Unter betreten auf frischer Tat ist zu verstehen, dass das Sicherheitsorgan die strafbare Handlung unmittelbar wahrnimmt.

Außerdem ist der Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vorher entfällt. Dem Festgenommenen sind die Gründe der Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen ehestens in einer ihm verständlichen Sprache mitzuteilen. Außerdem ist er unverzüglich zu vernehmen, da er nicht länger als 24 Stunden angehalten werden dar. Zu berücksichtigen ist auch die Menschenwürde des Festgenommenen.

Der Festgenommene hat somit das Recht einen Angehörigen oder eine andere Person seine Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand verständigen. Außerdem hat die festgenommene Person das Recht von anderen besucht zu werden. Die für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde kann dem Beschuldigten durch Bescheid eine Sicherheitsleistung auftragen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich oder erschwert sein wird (z.B. weil die Person keinen Wohnsitz im Inland hat).

Beispiel: Der Behörde ist bekannt, dass Herr A Probleme mit seinen Gläubigern hat und dass er sich bald nach Südamerika absetzen wird. Bei der Sicherheitsleistung wird von der Behörde ein angemessener Betrag, der jedoch Euro 2.180,- nicht übersteigen darf, festgesetzt und dieser kann der Beschuldigte entweder in Geld als Sicherheit erlegen oder ist durch Pfandbestellung sicherzustellen. Der Beschuldigte kann auch taugliche Bürgen angeben, die sich als Zahler verpflichten diesen Betrag für ihn als Sicherheit zu erlegen. Falls der Beschuldigte die von der Behörde aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erlegt, kann die Behörde verwertbare Sachen des Beschuldigten als Sicherheit beschlagnahmen.

Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird aber dann frei und ist zurückzustellen, wenn die aufgetragene Sicherheit vom Beschuldigten in Geld erlegt wird oder sonst sichergestellt wird bzw. wenn eine andere Person glaubhaft macht, dass sie Rechte an der beschlagnahmten Sache hat oder wenn sich herausstellt, dass gar keine strafbare Handlung vorliegt. Wenn die beschlagnahmte Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann, ist Ersatz in Geld zu leisten. Der Verfall von Gegenständen wiederum wird vorgenommen, wenn eine Verwaltungsübertretung vorliegt, für die als Strafe der Verfall von Gegenständen vorgesehen ist. Damit möchte man verhindern, dass verfallsbedrohte Gegenstände nicht beseitigt werden und dadurch Verfallsmaßnahmen nicht vereitelt werden. Dies wird durch die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen vorgenommen.

Die Beschlagnahme ist somit nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, die nach der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift mit der Strafe des Verfalls bedroht ist und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls notwendig ist. Anstatt der Beschlagnahme kann die Behörde auch die Zahlung eines Geldbetrages mit Bescheid anordnen, der dem Wert der Sache entsprich, die beschlagt werden soll.

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