Welche Arten der Klagehäufung gibt es und welche Wirkung hat sie?




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter einer Klagenhäufung das Vorliegen mehrerer Klagen in einem Prozess verstanden wird. Außerdem muss beachtet werden, dass man verschiedene Arten der Klagehäufung unterscheidet, und zwar die subjektive Klagenhäufung und die objektive Klagenhäufung. Eine subjektive Klagenhäufung ist dann gegeben, wenn mehrere Personen als Kläger oder als Beklagter auftreten. Außerdem wird die subjektive Klagenhäufung auch als Streitgenossenschaft bezeichnet. Eine objektive Klagenhäufung liegt wiederum dann vor, wenn derselbe Kläger gegen denselben Beklagten mehrere verschiedene Ansprüche in einer Klage geltend macht.

Es muss beachtet werden, dass eine objektive Klagenhäufung dadurch entsteht, dass der Kläger in einer Klage mehrere Ansprüche geltend macht. Dies wird als ursprüngliche Klagenhäufung bezeichnet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sie manchmal erst während des Prozesses erfolgt, und zwar durch eine nachträgliche Stellung weiterer Klagebegehren oder durch die Erhebung eines Zwischenantrages auf Feststellung durch den Kläger oder durch den Beklagten. Dies wird als nachträgliche Klagenhäufung bezeichnet.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass für eine objektive Klagenhäufung einige Voraussetzung erfüllt sein müssen. Das bedeutet also, dass mehrere Ansprüche dann in einer Klage geltend gemacht werden können, wenn die einzelnen Ansprüche zusammenzurechnen sind. Außerdem ist eine Klagenhäufung dann zulässig, wenn das Gericht für jeden Anspruch sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist und wenn für alle Ansprüche dieselbe Verfahrensart zulässig ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen verbunden werden können, die vor den Senat gehören. Sodann hat der Senat über alle Ansprüche zu entscheiden.

Es muss berücksichtigt werden, dass es verschiedene Arten der objektiven Klagenhäufung gibt, wie etwa die kumulative Klagenhäufung, die Eventualklagenhäufung und die alternative Klagenhäufung. Bei einer kumulativen Klagenhäufung macht der Kläger gleichrangig, also nebeneinander, mehrere Ansprüche geltend. Es ist erwähnenswert, dass entweder gleichartige Klagstypen, wie beispielsweise mehrere Leistungsbegehren, oder verschiedene Klagstypen, wie beispielsweise Feststellungsbegehren und Leistungsbegehren, gehäuft werden können. Ein Beispiel dafür läge etwa dann vor, wenn der Vermieter auf Bezahlung des rückständigen Mietzinses und gleichzeitig auf Räumung der Wohnung klagt. Die Eventualklagenhäufung wird auch als Eventualbegehren bezeichnet und liegt dann vor, wenn der Kläger einen Anspruch erstrangig als Hauptanspruch geltend macht und für den Fall, dass dieses Hauptbegehren abgewiesen oder zurückgewiesen wird, hilfsweise einen anderen Anspruch als Hilfsanspruch erhebt. Bei der alternativen Klagenhäufung macht der Kläger wiederum mehrere Ansprüche wahlweise geltend.

Hier muss auch das Alternativbegehren berücksichtigt werden. Denn das Alternativbegehren ist ein Klagebegehren auf Verurteilung des Schuldners zu einer von mehreren Leistungen. Außerdem liegt ein echtes Alternativbegehren nur dann vor, wenn dem Schuldner das Wahlrecht zusteht; wenn er also entweder zwischen der einen oder der anderen Leistung wählen kann. Ein Beispiel für Alternativbegehren liegt etwa dann vor, wenn der Beklagte, wie etwa der Vermieter, schuldig ist, entweder das Dach des Hauses in 8010 Graz, Parkstraße 7 zu reparieren oder den Mietzins für die Wohnung 8010 Graz, Parkstraße 7/4 auf Euro 100,- herabzusetzen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine objektive Klagenhäufung zur Folge hat, dass über die mehreren Ansprüche gemeinsam verhandelt wird und auch gemeinsamt entschieden wird, wenn gleichzeitig Spruchreife eintritt. Sollte jedoch bei einer kumulativen Klagenhäufung ein Anspruch früher spruchreif sein als ein anderer Anspruch, kann daher mit Teilurteil entschieden werden. Bei einer Eventualklagenhäufung muss das Gericht wiederum immer zuerst über das Hauptbegehren entscheiden. Denn erst wenn das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif ist, darf das Gericht über das Eventualbegehren verhandeln. Wenn die Abweisung des Hauptbegehrens früher spruchreif ist als das Eventualbegehren, kann somit über das Hauptbegehren ein Teilurteil ergehen, während bei gleichzeitiger Spruchreife wiederum über beide Begehren gemeinsam zu entscheiden ist.

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