Was versteht man unter originärem Eigentumserwerb und welche Arten gibt es?




Eigentum kann allerdings auch auf andere Weise originär erworben werden. Die wichtigsten Beispiele hierbei sind die Vermengung, die Verarbeitung, die Bauführung, die Zueignung, der Fund und die Enteignung. Zur Erinnerung ist zu sagen, dass originärer Eigentumserwerb, im Kontrast zum derivativen Eigentumserwerb bedeutet, dass man das erworbene Eigentum nicht von einem Voreigentümer ableiten muss. Das neue Eigentum entsteht praktisch aus dem nichts, da die Sache, an der das Eigentum begründet wird, ja niemanden gehört und noch in keinem Eigentum steht.

Bei der Vermengung werden ununterscheidbare Sachen im Eigentum verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, so dass diese nicht mehr konkret so voneinander getrennt werden können, dass jeder Eigentümer genau seinen Teil wieder erlangen kann. Die ehemaligen Eigentümer erhalten nach der Vermengung ein sogenanntes Quantitätseigentum, sie werden zum Miteigentümer nach Anteilen. Beispiele für eine solche Vermengung sind Weinfässer, Getreidesilos, ein Wassertank et cetera. Alleineigentum wird im Fall der Vermengung nur dann erworben, wenn die jeweiligen Anteile nicht mehr feststellbar sind, das heißt beispielsweise, dass die ehemaligen Eigentümer der vermengten Sache nicht genau wissen, wem welcher Anteil denn gehört. In so einem Fall erwirbt allein der Vermengende selbst Alleineigentum. Besonders für Geld spielt diese Regelung eine sehr, sehr wichtige Rolle. Allerdings kann Geld bereicherungsrechtlich wieder heraus verlangt werden. Auch die Digitalisierung der Zeit, beispielsweise das Online-Banking und die Digitalisierung der Kontostände und Geldsummen vereinfachen die Filterung der jeweiligen Eigentumsverhältnisse am Geld.

Die Verarbeitung ist die Herstellung einer ganz neuen Sache durch Umgestaltung unter Verwendung fremden Eigentums. Ein Beispiel zur Verbildlichung: Der A verwendet die Schafswolle der B, um daraus einen Pullover zu stricken. Wenn es über die Verarbeitung eine Vereinbarung, einen beispielsweise Werkvertrag gibt, so bleibt der Materialeigentümer auch Eigentümer der verarbeiteten Sache. Fehlt ein solcher Vertrag, eine solche konkrete Vereinbarung und kann die Verarbeitung nicht mehr rückgängig gemacht werden, so entsteht Miteigentum zwischen dem Verarbeiter und dem Materialeigentümer im Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes beider Beträge. Für die Auseinandersetzung gilt Besonderes. Bei bloßer Ausbesserung erwirbt der Eigentümer der Hauptsache Eigentum, der andere kann nur Wertersatz verlangen.

Beim Bauen auf einer Liegenschaft entstehen vor allem dann eigentumsrechtliche Probleme, wenn es keinerlei Vereinbarung über das rechtliche Schicksal der verbauten Sache gibt. Wenn fremdes Material auf eigenem Grund verbaut wird, so erwirbt der Grundeigentümer originär Eigentum an der verbauten Sache, er muss allerdings dem ursprünglichen Eigentümer Wertersatz leisten. Verbaut man hingegen sein eigenes Material auf fremden Boden, dies geschieht nämlich sehr häufig unwissentlich, so erwirbt der jeweilige Grundeigentümer auch Eigentum an der verbauten Sache. Allerdings kann er gesetzlich die verbaute Sache auch beseitigen lassen. Tut er dies nicht, so hat er dem Verbauer jedenfalls seine Aufwendungen begrenzt durch die objektive Wertsteigerung durch die Verbauung selbst zu ersetzen.

Unter der Zueignung, die auch in juristischem Sprachgebrauch als Okkupation bezeichnet wird, versteht man den Eigentumserwerb an einer herrenlosen Sache, also einer Sache, die niemanden gehört und in keinem Eigentum steht. Der Eigentumserwerb erfolgt bei der Okkupation durch Besitzerlangung und den alleinigen Willen, die Sache in sein eigenes Eigentum übernehmen zu wollen. Wenn es sich bei der herrenlosen Sache allerdings um einen Schatz handelt, so entsteht ein Miteigentum zwischen dem Finder und dem ursprünglichen Alleineigentümer jeweils zur Hälfte des Schatzes. Zu beachten gilt allerdings auch die Tatsache, dass nicht jede herrenlose Sache gleich eine wortwörtlich herrenlose Sache ist. Auf eine lediglich verloren gegangene oder vergessene Sache wird das sogenannte Fundrecht angewandt.

Das Fundrecht fordert bei der Aufnahme einer herrenlosen Sache, seinen Fund anzuzeigen, konkret herrscht die sogenannte Anzeigepflicht bei Fundsachen. Der Eigentumserwerb findet bei einer Fundsache nach Ablauf einer einjährigen Frist statt, wenn sich der jeweilige frühere Eigentümer nicht binnen dieser Zeit meldet. Für den Fall, dass sich der ursprüngliche Eigentümer doch meldet, hat der jeweilige Finder einen Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gesetzlich geregelt zehn Prozent bei verlorenen Sachen und fünf Prozent bei vergessenen Sachen.

Die Enteignung ist eine weitere Form des originären Eigentumserwerbes und führt grundsätzlich zum Eigentumserwerbs des durch die Enteignung Begünstigten. Als Enteignung bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In der Umgangssprache wird auch die Konfiskation, der entschädigungslose Entzug, oft als Enteignung bezeichnet.

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