Was passiert bei der Veräußerung einer streitverfangenen Sache?




Wenn eine streitverfangene Sache nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert wird, ist es am einfachsten, wenn der Erwerber der Sache in den Prozess eintritt. Falls dies jedoch nicht geschehen sollte, müsste die Veräußerung der Sache zur Klageabweisung wegen mangelnder Sachlegitimation des Veräußerer führen. Dies wird jedoch durch die gesetzliche Bestimmung verhindert, da die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat und der Erwerber somit nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners in den Prozess einzutreten. Dadurch wird nämlich der Kläger davor geschützt, dass der Beklagte durch die Veräußerung der streitverfangenen Sache die Abweisung einer Klage erreicht, obwohl der Anspruch zur Zeit der Klagserhebung bestanden hat. Daher geht es grundsätzlich um die Vermeidung von Doppelprozessen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Sache dann als streitverfangen zu betrachten ist, wenn die Berechtigung des Klägers oder des Beklagten die Sache zu besitzen auf der rechtlichen Beziehung zu ihr beruht. Das heißt, dass eine Sache in Streit nur solange verfangen ist, als sich die rechtliche Qualifikation des Streitgegenstandes durch den Übergang der Sachlegitimation auf den Erwerber nicht ändern würde. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn den Erwerber die gleiche Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein gleicher Anspruch zusteht.

In diesem Zusammenhang muss auch das Problem der mangelnden Sachlegitimation des Rechtsvorgängers beachtet werden. Um dieses Problem zu klären werden die Irrelevanztheorie und die Relevanztheorie herangezogen. Nach der Irrelevanztheorie bleibt die Veräußerung der streitverfangenen Sache sowohl für die Parteistellung als auch für die materiellrechtliche Beurteilung des zugrundeliegenden Anspruchs irrelevant. Deswegen ist so vorzugehen, als ob eine Veräußerung gar nicht stattgefunden hätte. Aus diesem Grund sind daher alle Einwendungen, die die Veräußerung oder den Erwerber der Sache betreffen, ausgeschlossen. Außerdem steht die Verfügung über den Streitgegenstand weiterhin dem Veräußerer der Sache zu und das Urteil für oder gegen den ursprünglich berechtigten Rechtsvorgänger ergeht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich die Rechtskraft des Urteils sowohl auf den Rechtsvorgänger als auch auf den Rechtsnachfolger erstreckt. Es muss ebenso beachtet werden, dass zur Exekutionsführung durch oder gegen den Rechtsnachfolger die Rechtsnachfolge entweder durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden bzw. durch ein Urteil wegen einer Titelergänzungsklage bewiesen werden, da im Titel nur der Rechtsvorgänger aufscheint.

Nach der Relevanztheorie hat die Veräußerung wiederum keinen Einfluss auf die prozessuale Stellung des Veräußerers, aber sehr wohl auf die rechtliche Situation. Es muss berücksichtigt werden, dass bei der Sachveräußerung durch den Kläger dem Rechtsvorgänger zwar seine Parteistellung erhalten bleibt, aber der Kläger ab dem Zeitpunkt der Sachveräußerung das Klagebegehren umändern muss, dass darin der Rechtsnachfolger an seine Stelle tritt, um einer Klageabweisung wegen Verlust der Sachlegitimation zu entgehen. Dies führt wiederum dazu, dass alle Einwendungen, welche die Veräußerung und den Erwerber betreffen, zulässig sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass nur die Einwendung, dass dem Rechtsvorgänger die Sachlegitimation fehlt, ausgeschlossen ist. Da das Urteil für den Rechtsnachfolger als Kläger lautet, entfällt daher ein Nachweis der Rechtsnachfolge und es kann somit unmittelbar aus diesem Urteil vollstreckt werden.

Wenn der Beklagte jedoch die Sache veräußert, wird entweder eine Umstellung des Klagebegehrens auf Verurteilung des Erwerbers verlangt oder der Beklagte kann dem Kläger alle dem Rechtsnachfolger zustehenden und erst nach Rechtsübergang entstandenen Einwendungen entgegenhalten. Dennoch ist die Relevanztheorie der Irrelevanztheorie eher vorzuziehen, da nämlich bereits im laufenden Verfahren Einwendungen aus der Veräußerung und gegen den Erwerber zugelassen werden und sie daher der Prozessökonomie dient; außerdem wird ein weiterer Prozess vermieden und der Nachweis der Rechtsnachfolge wird überflüssig.

Sollte aber der Rechtsvorgänger im Falle der Veräußerung der streitverfangenen Sache Prozesspartei bleiben, liegt eine Prozessstandschaft vor. Das bedeutet also, dass dem Rechtsvorgänger als Prozesspartei die Prozessführungsbefugnis erhalten bleibt, während die Sachlegitimation schon dem Rechtsnachfolger zukommt. Bevorzugt wird aber die Möglichkeit, dass der Rechtsnachfolger, mit Zustimmung des Gegners, in den Prozess eintreten kann. Hierbei handelt es sich um einen Parteiwechsel.

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