Was ist eine Patientenverfügung und wann ist sie unwirksam?




Von der verbindlichen Patientenverfügung ist die beachtliche Patientenverfügung zu unterscheiden. Eine Patientenverfügung, die zwar nicht die Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, jedoch für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich ist, stellt eine beachtliche Patientenverfügung dar. Sollte aber die beachtliche Patientenverfügung aus irgendwelchen Gründen die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen, ist sie bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten. Dabei muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, inwieweit der Patient seine Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht sowie inwieweit der Patient deren Folgen im Errichtungszeitpunkt der Verfügung einschätzen konnte, wie genau die vom Patienten abgelehnten medizinischen Behandlungen beschrieben sind sowie wie umfassend der Patient vor der Verfügungserrichtung vom Arzt aufgeklärt wurde. Bei der beachtlichen Patientenverfügung ist auch zu berücksichtigen inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie oft die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.

Unwirksam ist die Patientenverfügung, wenn der Patient sie nicht aus freien Willen und ernstlich erklärt. Darunter ist zu verstehen, dass eine durch Irrtum, List, Täuschung oder Zwang veranlasste Patientenverfügung nie aus freien Willen erfolgt sein kann. Außerdem ist die Patientenverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft in Bezug auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat. Zu beachten ist aber auch, dass die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit verliert, sollte sie der Patient selbst widerrufen haben oder wenn der Patient ausdrücklich verlangt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll. Wenn jedoch weitere Anmerkungen des Patienten in der Patientenverfügung enthalten sind, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Patientenverfügung. Solche weiteren Anmerkungen sind in den meisten Fällen die Benennung einer Vertrauensperson oder die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person bzw. die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person. Wenn der Arzt aber unverzüglich handeln muss, damit das Leben oder die Gesundheit des Patienten nicht gefährdet wird, macht er sich nicht strafbar, wenn er in solch einer Situation handelt ohne nach der Patientenverfügung zu suchen. Bei Vorliegen solch einer Situation wird der Arzt aufgrund dessen gerechtfertigt zu handeln, weil der Zeitaufwand, den er mit der Suche nach der Patientenverfügung verbringen würde, zu einem Risiko für das Leben oder für die Gesundheit des Patienten führen könnte.

Zu beachten ist, dass der Patient neben Rechte auch Pflichten hat. Wenn dem Patienten aufgrund einer Rechtvorschrift die Pflicht auferlegt wurde, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann der Patient diese Pflicht nicht durch eine Patientenverfügung einschränken. Außerdem müssen sowohl der aufklärende als auch der behandelnde Arzt die Patientenverfügung in die Krankengeschichte oder in die ärztliche Dokumentation aufnehmen. In die ärztliche Dokumentation wird die Patientenverfügung nur dann aufgenommen, wenn die Verfügung außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurde. Zu beachten ist auch, dass wenn der Patient nach seinem Tod Organentnahmen und andere Eingriffe an seinem leblosen Körper untersagen möchte, er dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten hat.

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