Was gehört zum Grundstück?




Eingangs muss erwähnt werden, dass man unter ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, also der Grund, versteht, der wiederum zu einer Liegenschaft gehört. Zudem wird ein Grundstück als jener Teil einer Katastralgemeinde betrachtet, der im Grenzkataster als solcher mit einer eigenen Nummer, also mit einer Grundstücksnummer, bezeichnet ist. Außerdem muss beachtet werden, dass das Grundstück im Grundbuch einzutragen bzw. einzuverleiben ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Grundstücke durch Beschluss des betreffenden Bezirksgerichtes, welches das Grundbuch führt, neu gebildet oder gelöst werden. Die betreffenden Grundstücke können jedoch auch durch Teilung bzw. durch Zusammenlegung oder durch landwirtschaftliche Regulierungsverfahren entstehen. Außerdem sind Grundstücke ebenso Teile eines Grundstückskörpers, also einer Liegenschaft, und können somit aus Parzellen bestehen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Parzellen geschlossene Einheiten ein und derselben Nutzungsart sind und durch die Katasternummer bezeichnet werden. Außerdem gelten auch Grundanteile als Grundstücke. Zudem gelten wirtschaftliche Einheiten aus mehreren Grundstücken ebenfalls als Grundstücke, wenn sie Gegenstand eines Erwerbsvorganges sind.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es einfache Grundstücke und zusammengesetzte Grundstücke gibt. Während das einfache Grundstück aus einem Flurstück besteht, besteht das zusammengesetzte Grundstück aus mehreren Flurstücken, die auch räumlich getrennt liegen können. Außerdem stellt das Flurstück die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Grundstücke, die mit Gebäuden bebaut sind bzw. bebaut werden dürfen, als Baugrundstücke bezeichnet werden.

Zum Grundstück gehören ebenso die Bestandteile des Grundstückes und das Zubehör des Grundstückes. Als Bestandteile kommen jedoch nur Sachen in Betracht, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass das Grundstück oder der Bestandteil zerstört wird oder in seinem Wesen verändert wird. In diesem Zusammenhang muss beachte werden, dass wesentliche Bestandteile eines Grundstückes Sachen sind, die mit dem Grundstück und mit dem Boden fest verbunden sind, wie insbesondere etwa Gebäude. Als wesentliche Bestandteile eines Grundstücke kommen jedoch auch Erzeugnisse des Grundstückes in Frage, solange diese mit dem Boden zusammenhängen, wie beispielsweise etwa Pflanzen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es sich bei Zubehöre eines Grundstückes um bewegliche Sachen handelt, die dauernd dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstückes dienen und in einem bestimmten räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen, wie beispielsweise etwa Ersatzteile auf dem Grundstück einer Reparaturwerkstatt oder etwa Tiere eines Landgutes. Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass sowohl Grund und Boden als auch der natürliche Zuwachs, aber auch die auf Grund und Boden errichteten Gebäuden sowie die Bestandteile, die erdfest sowie nietfest und nagelfest mit dem Grundstück verbunden sind und auch Zubehöre, also bewegliche Sachen, die beim Grundstück verbleiben sollen, zum Grundstück gehören.

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen eine sachliche und rechtliche Einheit bilden, wobei diese grundsätzlich einem Eigentümer gehören kann; hierbei gibt es jedoch auch Ausnahmen, wie beispielsweise etwa beim Wohnungseigentum. Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass Grenzmarkierungen zwischen den Grundstücken eingesetzt werden. Zudem ist zu beachten, dass ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn dadurch die erforderliche Stütze verliert, außer natürlich, wenn der Grundstücksbesitzer anderweitig für eine genügende Befestigung sorgt. Falls es dennoch durch die Vertiefung des Grundstückes dazu gekommen ist, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verloren hat, wie beispielsweise etwa Mauerrisse oder Setzungen im Nachbarhaus, muss die betreffende Person, die dies verursacht hat, den früheren Zustand wiederherstellen.

Auch die Grunderwerbssteuer muss berücksichtigt werden. Denn die Grunderwerbsteuer besteuert den Verkehr mit Grundstücken in Österreich. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Grundstückskauf 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer sowie ein Prozent Eintragungsgebühr für die Einverleibung im Grundbuch auslöst; im engsten Familienkreis, wie beispielsweise etwa bei Ehegatten oder Kinder, löst ein Grundstückskauf wiederum nur zwei Prozent Grunderwerbsteuer und ein Prozent Eintragungsgebühr für die Einverleibung im Grundbuch aus.

In diesem Zusammenhang muss auch die Sicherheit des Grundstückes beachtet werden, denn diese sollte bereits an der Grundstücksgrenze anfangen. Als Sicherheit bzw. als Grenzeinrichtung kommen Zäune und Mauern in Betracht, wobei diese möglichenfalls mit einem Überkletterschutz versehen sein sollten.

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