Was fällt unter Tierschutz?




Eingangs muss erwähnt werden, dass als Tierschutz alle Aktivitäten des Menschen bezeichnet werden, die darauf abzielen Tieren ein artgerechtes Leben zu ermöglichen, und zwar ohne diesen Tieren unnötiges Leiden bzw. Schmerzen und Schäden zuzufügen. Das bedeutet also, dass der Tierschutz auf das einzelne Tier und auf seine Unversehrtheit zielt, wobei der Schwerpunkt jedoch auf der sachgerechten und artgerechten Haltung sowie Nutzung von Tieren durch den Menschen bzw. auf dem sachgerechten und artgerechten Umgang mit Tieren liegt. Außerdem wird oft verlangt, dass soziale Tiere in entsprechenden Gruppen mit artgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten und genügend Raum für Bewegung gehalten werden sollten.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass nur eine maximale Zeit für Tiertransporte erlaubt ist, wobei es jedoch für Tiertransporte in das Ausland wiederum keine zeitliche Beschränkung gibt, wenn regelmäßige Zwischenpausen eingehalten werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Schlachtung von Tieren unter Betäubung und ohne unnötigen Schmerzen und Leiden erfolgen sollte; hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass dies bei der Schlachtung im Akkord eher nur schwierig zu gewährleisten ist. Unter Umständen kann das Schlachten jedoch auch betäubungslos erfolgen. Außerdem sind tierquälerische Praktiken sowie hygienisch unzumutbaren Zustände nicht erlaubt, obwohl dies leider dennoch in einzelnen Ländern vorkommt.

Es ist jedoch ebenso erwähnenswert, dass es bei der Heimtierhaltung zu verschiedenen Tierschutzproblemen kommen kann, wie beispielsweise etwa Tierquälerei sowie Aussetzen von Tieren oder grober Vernachlässigung von Tieren. Das bedeutet also, dass domestizierte Tiere gewisse Mindestansprüche an ihre Haltungsbedingungen haben, auch wenn sie an das Leben mit Menschen gut angepasst sind. Diese Mindestansprüche wären etwa eine artgerechte Ernährung sowie ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und Beschäftigungsangebote. Daraus kann somit abgeleitet werden, dass der Tierschutz immer den Schutz des Lebens und den Schutz des Wohlbefindens der Tiere zum Ziel hat, wobei auch hier Tierquälerei und die grundlose Tötung von Tieren ausdrücklich verboten sind. Wenn eine Person ein Tier in seine Obhut nimmt, muss sie ihm artgerecht sowie rassengerecht und altersgerecht Nahrung geben und pflegen sowie auch eine artgerechte, rassengerechte und verhaltensgerechte Unterbringung gewähren. Wenn das Tier erkranken sollte oder verletzt sein sollte, ist die betreffende Person verpflichtet, das Tier zum Tierarzt zu bringen. Sollte ein Tierhalter wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, kann er mit einem Tierhaltungsverbot belegt werden.

In Bezug auf Tierversuche muss beachtet werden, dass diese oft damit gerechtfertigt werden, dass sie dem Wohl der Menschen dienen. Bei Tierversuchen werden die potentielle Schädlichkeit sowie die medizinische Wirksamkeit und die Umweltwirksamkeit von Stoffen erprobt, wobei auch Ursachen und Verlauf von Krankheiten erforscht werden sowie Operationsmethoden getestet werden und Erkenntnisse über die Funktionen des Körpers gewonnen werden. Bei Tierversuchen werden Tieren jedoch auch teilweise Leiden bzw. Schmerzen und Schäden zugefügt. Zudem sollten Tierversuche durch alternative Methoden ersetzt werden, wenn dies möglich ist. Außerdem sollten Ergebnisse der Tierversuche ebenso ausgetauscht werden, damit Mehrfachuntersuchungen vermieden werden können.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Haltung bestimmter Tierarten verboten. Es gibt jedoch auch bestimmte Tierarten, deren Haltung anzeigepflichtig ist, wie beispielsweise etwa bei Wildtieren, bzw. bewilligungspflichtig ist, wie beispielsweise etwa bei der Haltung von Tieren im Zirkus oder im Zoo sowie bei Veranstaltungen oder aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit. Außerdem ist zwischen ein allgemeiner Tierschutz und ein besonderer Tierschutz zu unterscheiden. Der allgemeine Tierschutz verbietet es wild lebende Tiere mutwillig zu verfolgen bzw. zu beunruhigen oder zu vernichten. Zudem können Tiere, die in ihrem Bestand gefährdet sind, durch eine Verordnung der Landesregierung gänzlich oder teilweise geschützt werden, wobei jedoch jagdbare Tiere davon teilweise ausgenommen sind, wie beispielsweise etwa Auerhahn sowie Rotwild oder Fasan. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass einige Gesetze bezüglich der jagdbaren Tiere grundsätzlich Schonzeiten vorsehen.

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