Wann liegt eine Verkürzung über die Hälfte vor?




Eingangs muss erwähnt werden, dass man zu Lasten eines Unternehmers die Verkürzung über die Hälfte ausschließen kann. Eine Verkürzung über die Hälfte liegt dann vor, wenn der eine Vertragspartner dem anderen mehr als die Hälfte des Wertes gegeben hat, als er selbst bekommen hat. Die Leistung des anderen Vertragspartners muss also um mindestens einundfünfzig Prozent niedriger sein, als er selbst geleistet hat. Wenn es ein Gründungsgeschäft auf der Seite des verkürzten Vertragspartners ist, dann darf die Regelung über die Verkürzung über die Hälfte nicht ausgeschlossen werden.

In allen andern Fällen, kann diese Regelung individualvertraglich oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Wenn kein Ausschluss über die Regelung erfolgt ist, dann kann nunmehr auch der Unternehmer dem Konsumenten die Verkürzung über die Hälfte vorhalten, was früher nicht möglich war.

Mit der Regelung über die Verkürzung über die Hälfte können auch Unternehmenskäufe oder der Kauf von Geschäftsanteilen aufgehoben werden, wenn eine Vertragspartei mehr als einundfünfzig Prozent dessen gegeben hat, was sie bekommen hat. Die Anwendung über die Verkürzung über die Hälfte entspricht nicht dem Trend in Europa. Viele europäische Rechtsordnungen als auch die European Principles of Contract Law enthalten keine solche Bestimmung.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel