Wann ist ein Vertrag gültig?




Eingangs muss erwähnt werden, dass ein Vertrag nur dann gültig abgeschlossen werden kann, wenn die Vertragspartner geschäftsfähig sind sowie den Vertragsinhalt ernstlich wollen und ihren Willen auch zum Vertragsabschluss freiwillig ohne Irrtum bzw. Zwang oder Täuschung abgegeben haben. Weiters wird vorausgesetzt, dass der Inhalt des Vertrages möglich und erlaubt ist, sowie dass die Formvorschriften eingehalten werden.

Es muss beachtet werden, dass der Vertrag neu verhandelt werden muss, wenn nach Vertragsabschluss außerordentlich beschwerliche Änderungen eingetreten sind oder wenn diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden haben, aber den Vertragspartnern nicht bekannt waren. Der Vertrag muss jedoch auch dann neu verhandelt werden, wenn es sich um Änderungen handelt, mit denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu rechnen war. In solchen Fällen sind die Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag entweder anzugleichen oder aufzulösen.

Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, ein vom anderen Vertragspartner erhaltenes Angebot entweder zuzustimmen oder den gemachten Vorschlag abzulehnen; dies kann auch stillschweigend erfolgen. Es kommt zum Vertragsabschluss, wenn der Vertragspartner das Angebot annimmt und wenn dem anderen Vertragspartner seine Annahmeerklärung zugeht. Mit Abschluss des Vertrages entstehen sodann die aus dem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Vertragspartner mehr vom Vereinbarten abgehen.

In diesem Zusammenhang ist das Prinzip der Vertragstreue zu beachten. Dieses Prinzip legt fest, dass der Vertragspartner, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt. Daraus kann entnommen werden, dass alle vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten und zu erfüllen sind, weshalb nämlich ein Nachverhandeln gegen den Willen des anderen Vertragspartners nicht möglich ist. Eine Ausnahme davon gilt für Vertragsabschlüsse, die gegen die guten Sitten verstoßen, weil alle Vertragspartner von solchen Verträgen abgehen können und kein Zwang besteht diese einzuhalten.

Wenn aber in den übrigen Fällen ein Versprechen oder eine vertragliche Vereinbarung nicht eingelöst wird, liegt ein Vertragsbruch vor. In solch einen Fall macht sich der vertragsbrechende Vertragspartner schadenersatzpflichtig, weil nicht erfüllte Verträge bzw. gebrochene Verträge einen gewissen Schaden anrichten. Es muss beachtet werden, dass bei einem Vertragsbruch den aus dem Vertrag erwarteten Vorteil sowie den im Vertrauen auf die Vertragserfüllung getätigten Aufwendungen zu ersetzen sind, sowie dass eine allfällig geleistete Vorauszahlung zurückzugeben ist.

Beim Ersatz der erwarteten Vorteile aus dem Vertrag wird ein Vertragspartner im Falle des Vertragsbruches so gestellt, als sei der Vertrag erfüllt worden, weil ihm die Vorteile aus dem Vertrag durch den vertragsbrechenden Partner zu ersetzen sind. Sollte der Vertragspartner Aufwendungen getätigt haben, weil er auf die Vertragserfüllung vertraut hat, sind ihm diese Aufwendungen zu ersetzen. Ebenso Vorauszahlungen, welche aufgrund der Vertragserfüllung geleistet wurden, müssen zurückgezahlt werden. Wenn ein Vertrag gebrochen wurde, können Gerichte aber auch die Erfüllung des Vertrages oder die Einlösung des Versprechens fordern.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Vertragspartner für den Fall eines Vertragsbruches im Vertrag eine Gewährleistung bzw. Geldzahlungen vereinbaren können. Bevor man ein Gerichtsverfahren anstrebt, sollte zuerst jedoch immer ein Schlichtungsverfahren oder eine direkte Verhandlung zwischen den Vertragspartner versucht werden. Es ist erwähnenswert, dass ein Schlichtungsverfahren zwischen den Vertragspartnern in Anwesenheit eines neutralen Vermittlers stattfindet. Dabei wird außergerichtlich versucht, ein Kompromiss auszuhandeln und eine Einigung zwischen den Vertragspartnern zu erzielen. Ein Gerichtsverfahren sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn durch das Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann.

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