Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand




Durch die Wiedereinsetzung wird der Nachteil dadurch beseitigt, indem man der Partei ermöglicht die versäumte Handlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung kann begehrt werden, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, ohne dass ihr ein Verschulden darin trifft (z.B. Krankheit, Unfall).

Ein weiterer Grund die Wiedereinsetzung zu begehren wäre auch, wenn die Partei die Frist zur Erhebung einer Berufung versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlicherweise die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das zur Versäumung der Frist geführt hat, einzubringen bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Partei erfahren hat, dass eine Berufung zulässig ist. Dieser Antrag ist bei der Behörde einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen gewesen wäre oder bei der Behörde, die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung bewilligt wird, tritt das Verfahren in jene Lage des Verfahrens zurück, in der es sich zum Zeitpunkt befunden hat, als die versäumte Handlung zu setzen gewesen wäre.

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