Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens




Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist möglich, wenn gegen Bescheide keine Berufung mehr erhoben werden können. Durch das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens können rechtskräftig abgeschlossene Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen neu aufgerollt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein Verfahren durch Bescheid abgeschlossen worden ist und ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel, wie z.B. die Berufung, kann dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels versäumt wurde.

Gründe einer Wiederaufnahme können sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, aber auch, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die bisher im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Ein weiterer Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre, dass der Inhalt des Bescheids vom Ergebnis der Beurteilung einer Vorfrage abhängig gewesen ist und dass über diese Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde nachträglich anders entschieden wurde als in der Vorfragenbeurteilung. Diese neu aufgetauchten Tatsachen oder Beweismittel müssen es wahrscheinlich machen, dass durch sie der Bescheid einen anderen Inhalt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist schriftlich von einer Partei des abgeschlossenen Verfahrens bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wird die Wiederaufnahme bewilligt, ist das Verfahren über die Angelegenheit, in der der ursprüngliche Bescheid ergangen ist, neu durchzuführen. Beispiel: Wenn Herr A im Verfahren über die Genehmigung seiner Betriebsanlage erst nach Rechtskraft des Bescheids erfährt, dass die Schallemissionen seiner Betriebsanlage so eingedämmt werden können damit eine Belästigung seiner Nachbarn nicht mehr möglich ist, so kann er diese Information zur Grundlage eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens machen.

Zu beachten ist aber, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Rechtsmittel ist, sondern ein Rechtsbehelfe, weil er nicht auf die Überprüfung eines behördlichen Aktes gerichtet ist. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann begehrt werden, dass ein Rechtsnachteil beseitigt wird, der einer Partei durch die Versäumung einer Frist oder durch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung entstanden ist.

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