Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die einstweilige Verfügung neben der Vollstreckung von Verpflichtungen zu einer Geldleistung, der Ersatzvornahme bzw. Erzwingung vertretbarer Leistungen sowie der Zwangsstrafe und neben der Anwendung unmittelbaren Zwanges eine Art von Vollstreckungsmittel ist. Außerdem muss beachtet werden, dass es vom Inhalt des Vollstreckungstitels abhängt, welches Vollstreckungsmittel die Vollstreckungsbehörde zu wählen hat.

Es ist erwähnenswert, dass die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung von Verpflichtungen auch dann einstweilige Verfügungen treffen kann, wenn noch kein Vollstreckungstitel vorliegt. Dafür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen. Es wird nämlich vorausgesetzt, dass die Pflicht zu einer Leistung, also zu einer Duldung oder Unterlassung, feststeht oder zumindest wahrscheinlich ist und dass die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens bzw. durch Vereinbarungen mit einer anderen Person oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen wird oder deren Vollstreckung vereiteln bzw. gefährden wird. Außerdem sind einstweilige Verfügungen mit Vollstreckungsverfügung anzuordnen und sofort vollstreckbar, wobei eine vorherige Androhung jedoch nicht erforderlich ist. Es muss immer beachtet werden, dass die einstweilige Verfügung ein Bestandteil eines Systems zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ist.

Außerdem können einstweilige Verfügungen zur vorläufigen Sicherung von Leistungsansprüchen erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die gefährdete Partei ein ihr zustehendes Recht sonst nicht mehr rechtzeitig verwirklichen kann. In diesem Fall hat die einstweilige Verfügung die Funktion einer Sicherungsverfügung. Einstweilige Verfügungen dienen jedoch auch zur vorläufigen Regelung von streitigen Rechtsverhältnissen, wobei es jedoch auch zur vorläufigen Befriedigung von Ansprüchen kommen kann. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich ist. In diesem Fall hat die einstweilige Verfügung die Funktion einer Regelungsverfügung.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, also das Besteht des gefährdeten Anspruches oder eines regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisses und einer Gefahr, nicht bewiesen werden müssen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müssen. Darunter ist zu verstehen, dass dem Gericht nur die Wahrscheinlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen ist. Wenn der drohende Schaden durch Geld ausgeglichen werden kann, kann die Bescheinigung des Anspruches dann sogar durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ersetzt werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die einstweilige Verfügung nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden kann und dass sie sich im Rahmen des zu sichernden Anspruches halten muss sowie nicht in die Rechte anderer Personen eingreifen darf. Außerdem sind einstweilige Verfügungen immer mit Rekurs bekämpfbar.

Da die einstweilige Verfügung aber in der Regel erlassen werden, ohne den Antragsgegner vorher zu hören, ist der Rekurs zur Wahrung der Rechte des Gegners der gefährdeten Partei daher nicht ausreichend. Aus diesem Grund steht dem Gegner der gefährdeten Partei der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung offen, mit dem wiederum die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt wird. Aufgrund des Widerspruchs kommt es sodann vor dem Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat, zu einer mündlichen Verhandlung. Wenn aber eine einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, trifft die gefährdete Partei eine strenge Haftung für alle Schäden, die dem Gegner entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob der gefährdeten Partei diesbezüglich ein Verschulden trifft.

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