Verwaltungsrechtliche Maßnahmen: Befehlsgewalt und Zwangsgewalt




Das staatliche Handeln erfordert oftmals auch konkrete Handlungen. Der Staat legt den Bürgerinnen und Bürgern ein Gewaltverbot auf. Selbst hat der Staat ein Gewaltmonopol. Das heißt, unmittelbare Gewalt darf nur von staatlicher Seite ausgehen. Die konkrete Maßnahme, die ein staatliches Organ setzt, muss gesetzlich genau geregelt sein. Es reicht nicht aus, dass eine Handlung nicht verboten ist. Die Maßnahme muss konkret im Gesetz vorgeschrieben sein. Ist dies nicht der Fall verstößt das handelnde Organ gegen das Legalitätsprinzip. Das Organ handelt gesetzlos. In Österreich gibt es durch das Legalitätsprinzip eine Bindung der Verwaltung an die Gesetze. Gewalt bedeutet die Ausübung von unmittelbarem Zwang. Dabei wird wenn nötig auch körperliche Kraft eingesetzt, um einen erwarteten oder auch tatsächlichen Widerstand zu unterbinden. Die Gewalt muss nicht unbedingt tatsächlich angewendet werden. Die Androhung reicht bereits aus.

Eine konkrete Maßnahme ist zum Beispiel das Wegtragen von Demonstranten, die eine Baustelle blockieren. Ebenso fällt darunter die Festnahme, oder die Auflösung einer Versammlung. Der Entzug des Führerscheins ist ebenso eine Maßnahme. Vor allem in der Sicherheitsverwaltung sind konkrete Zwangshandlungen nicht wegzudenken. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wäre nicht möglich, wenn die Exekutivorgane keine Möglichkeit hätten den Zwang durchzusetzen.

Zu beachten ist, dass hier der Staat einen Ausgleich von Interessen vornimmt. Besetzt eine Gruppe von Demonstranten die Baustelle eines Kraftwerkes, steht die Verwaltung mehr oder weniger zwischen den Fronten. Ein Ausgleich muss geschaffen werden zwischen dem Recht auf Versammlung bzw. Meinungsäußerung und Demonstration usw. und der wirtschaftlichen Freiheit. Beide Interessen sind vom Staat geschützt. Die Verwaltung schreitet in der Regel auch erst dann ein, wenn eine Seite die Rechte der anderen Seite verletzt. Als Beispiel wäre das Recht auf Eigentum zu nennen. Bei konkreten Maßnahmen haben die Verwaltungsorgane verhältnismäßig vorzugehen. Die Anwendung übertriebener Gewalt ist nicht zulässig. Überhaupt sollte die Anwendung von Gewalt der letzte Ausweg sein. Die Personen sollen in erster Linie ermahnt bzw. dazu bewogen werden, dem Auftrag freiwillig nachzukommen, wie z.B. etwa die Baustelle zu räumen.

Erst wenn keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen, sollen die öffentlichen Organe einschreiten. Die Einschreitung selbst hat aber auch in einem effizienten und nicht unverhältnismäßigen Maß zu erfolgen. Übertriebene Gewalt ist unzulässig. Bei einer Festnahme ist es zum Beispiel übertrieben dem bereits mit Handschellen Gefesselten noch Schläge zu versetzen. Ein Befehl ist eine konkrete Anordnung eines Verwaltungsorgans. Kommt der Adressat der Aufforderung nicht nach, kann das Organ Zwang anwenden. Personen, die durch die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt werden, können sich an den Unabhängigen Verwaltungssenat wenden.

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