Vertragsfreiheit und deren Einschränkungen




Eines der Grundsätze des Österreichischen Privatsrechts ist die sogenannte Privatautonomie. Unter der Privatautonomie versteht man im Allgemeinen die Möglichkeit eines jeden, seine rechtlichen Beziehungen nach eigenem Willen frei zu gestalten. Man spricht darüber hinaus auch von Abschlussfreiheit oder auch Inhaltsreiheit. Damit wiederum meint man, dass jeder die Entscheidungsfreiheit hat, ob und wie er rechtsgeschäftlich tätig wird. Das heit konkret, dass jeder selbst entscheiden kann, ob, mit wem und was vereinbart wird.

Neben diesem Grundsatz, nämlich der Privatautonomie, existieren auch gesetzlich verankerte Rechte, von denen man allerdings in der Privatautonomie ganz gezielt abweichen darf. Man spricht hierbei von sogenannten dispositiven Recht, also nachgiebigem Recht. Verbildlichen kann man sich das dispositive Recht, wenn man sich das Österreichische Gewährleistungsrecht ansieht, welches besagt, dass man zwei Jahre zu gewährleisten hat. Selsbtverständlich also kann ein Unternehmer dem Verbraucher auch drei Jahre gewährleisten, wenn er das denn vertraglich vereinbaren will. Achtung: gerade bei Verbrauchergeschäften ist zwar eine Verlängerung möglich, eine Verkürzung ist allerdings nicht erlaubt.

Dieses dispositive Recht hat zweierlei wichtige Funktionen. Zum einen hilft es bei der Ergänzung oder auch bei der Auslegung unvollständiger Verträge. Sollte also beispielsweise ein Händler von Elektronikartikeln nicht gezielt auf die Folgen der Mangelhaftigkeit seiner Ware hinweisen, so kommt trotzdem bei einem auftretenden Mangel das gesetzlich geforderte Gewährleistungsrecht zur Anwendung, auch wenn dieses im Vertrag gar nicht oder nicht detailliert geregelt wurde. Zum anderen indiziert dispositives Recht Richtigkeitsgewähr. Man kann also aus dispositivem Recht herauslesen, was sich der Gesetzgeber als sachgerechte Lösung vorstellt. Grobe Abweichungen allerdings können eine Sittenwidrigkeit zur Folge haben

Doch wie man sich sicherlich vorstellen kann, ist gerade diese Möglichkeit, alles vereinbaren zu können, eine begrenzte. Nicht jede Vereinbarung wird vom Gesetz geduldet, man spricht hierbei von den Schranken der Privatautonomie. Diese Schranken sind zum einen die allgemeinen Grenzen der Privatautonomie sowie aber auch besondere Grenzen zum Schutz eines schwächeren Vertragspartners.

Bei den allgemeinen Grenzen der Privatautonomie existieren die Allgemeininteressen, die Inhaltskontrolle und die Rechtsphäre Dritter. Unter den Allgemeininteressen, welche das dispositive Recht einschränken, versteht man quasi übergeordnete Interessen, die im weiteren Sinn über dem Einzelinteresse stehen. Beispielsweise das institut der Ehe ist kein dispositives Recht, im Kontrast dazu nämlich ein absolutes, zwingendes Recht, von dem nicht abgewichen werden darf. Erfüllt man also die gesetzlichen Ansprüche für eine Ehe nicht, so kann es auch keine Verehelichung geben. Die Inhaltskontrolle hingegen beschäftigt sich mit Vertragsinhalten, die inhaltlich einfach nicht erwünscht sind. Solche Vereinabrung haben keine Wirksamkeit. Beispielsweise also kann der Ehemann seiner Frau nicht eine Unmenge an Geld versprechen, wenn sie sich wiederum operieren lässt. Darüber hinaus dürfen privatautonome Vereinbarungen nie die Rechtsspähre Dritter beeinflussen. Der A also kann nicht mit dem B vereinbaren, dass wiederum C dem A hundert Euro schuldet, wenn C dabei nicht zustimmt oder gar nichts von dieser vereinbarung weis.

In vielen Fällen gibt es zwischen zwei Vertragspartnern einen typischerweise schwächeren Vertragspartner. Man stelle sich beispielsweise einen Benutzer der Straßenbahn vor, der durch den Kontrahierungszwang, also den Zwang einen Vertrag mit den öffentlichen verkehrsmitteln eingehen zu müssen, durch den Kauf eines Fahrscheins automatisch einen vertrag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eingehen muss, und sich dabei auch gleich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Straßenbahn unterwerfen muss. Die Heranziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch als Vertragsschablonen genannt, indiziert automatisch, dass der den AGB Unterworfene die schwächere Vertragspartei ist. Daher haben im Laufe der Zeit immer mehr und mehr privatrechtliche Bestimmungen den Schutz gerade dieser Schwächeren übernommen. Beispielsweise genannt seien das Verbraucherschutzrecht, das insbesondere den Verbraucher schützen soll, ganz besonders wichtig ist hierbei das Konsumentenschutzgesetz, oder auch das Arbeitsrecht, welches hauptsächlich zum Schutz des Arbeitsnehmers existiert und auch das Mietrecht, welches den Mieter unter seinen Schutz stellt.

Zu den weiteren Freiheiten der Privatautonomie zählt mitunter auch der sogenannte Grundsatz der Formfreiheit. Die Formfreiheit gewährt den Vertragsparteien, wenn diese sich binden wollen, selbst zu bestimmen, in welcher Form sie das Rechtsgeschäft schließen wollen, beispielsweise mündlich, schriftlich, vor einem Notar et cetera. Allerdings existieren auch hierbei gesetzliche Schranken. In manchen Bereichen nämlich ordnet das Gesetz sogenannten Formzwang an. Die Schriftform wird beispielsweise bei der Bürgschaft verlangt, hierbei wird die unterschrift des Bürgen abverlangt. Ehepakte, Kauf-, Tausch oder auch Darlehensverträge zwischen Ehegatten aber auch Schenkungsverträge ohne tatsächliche Übergabe sowie bestimmte Geschäfte seitens Blinder, Stummer oder gehörloser fordern einen Notariatsakt, also eine notarielle Beglaubigung.

Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft oder auch die Abänderung eiens gesellschaftsvertrages bedarf einer notariellen Beurkundigung. Besondere Formvorschriften findet man auch bei Testamenten, letztwilligen Verfügungen oder auch bei der Eheschließung selbst. Der Grund für gerade diese Einschränkungen liegt auf der Hand: Der Formzwang in manchen Rechtsbereichen dient dem Schutz der Übereilung, er dient obendrein als Warnfunktion sowie aber auch als Beweiszweck. Von einer sogenannten "gewillkürten Form" spricht man, wenn zwei Vertragspartner eine bestimmte Form vereinbaren, ohne dass das gesetz eine Formvorschrift vorschreibt. Da diese gewillkürte Form auf einer einvernehmlichen parteivereinbarung beruht, kann diese Form auch nur wieder einvernehmlich abgehen, also beispielsweise eine andere Form vereinbart werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel