Vertikale Wettbewerbsbeschränkung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die vertikale Wettbewerbsbeschränkung eine Wettbewerbsbeschränkung zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Produktionsstufen sind, die in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis stehen. Das bedeutet also, dass die vertikale Wettbewerbsbeschränkung ein wettbewerbsbeschränkender Vertrag mit Unternehmen vorgeordneter und nachgeordneter Märkte darstellt, der wiederum auf die Vertragsgestaltung mit den Abnehmern dieser Unternehmen abzielt oder auf sonstiger Art die vertragliche Gestaltungsfreiheit unbillig beschränkt. Es ist erwähnenswert, dass solche vertikale Bindungen entweder verboten sind oder bei übermäßiger Beschränkung der Freiheit von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden können.

In diesem Zusammenhang sind auch Preisbeschränkungen und Konditionenbeschränkungen zu berücksichtigen. Preisbeschränkungen und Konditionenbeschränkungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder über gewerbliche Leistungen, die sich auf Inlandsmärkte beziehen und andere Beteiligte in der Gestaltungsfreiheit von Preisen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in der Freiheit der Gestaltung von Vereinbarungen mit anderen beschränken. Es muss beachtet werden, dass solche Vereinbarungen verboten sind. Dennoch betrifft dieses Verbot Kreditinstitute in Bezug auf wenige Einzelfälle, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen erfassen, nicht. Wenn aber die Bankkunden als Verbraucher an dem Gewinn der Kreditwirtschaft, der durch diese wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen entstehen, angemessen beteiligt werden, wie etwa vor allem durch günstigere Preise, und wenn die Verbesserung nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Freistellung auf Antrag durch eine Verfügung des Bundeskartellamtes zu stellen.

Andere vertikale Bindungen wie etwa Ausschließlichkeitsbindungen sowie vertikale Absatzbindungen und Kopplungsverträge sind zwar nicht von vornherein nichtig, können jedoch von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränken und eine wesentliche Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt hervorrufen. Daher sind Vereinbarungen mit dem Erwerber oder mit dem Lizenznehmer eines Patentes, die dem Erwerber oder dem Lizenznehmer eine Beschränkung auferlegen, welche über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechtes hinausgehen, grundsätzlich unwirksam.

Es ist erwähnenswert, dass vertikale Vereinbarungen bzw. vertikale Beschränkungen auch positive Auswirkungen haben können. Sie ermöglichen nämlich den Einstieg in neue Märkte, wie beispielsweise etwa durch Gebietsschutz. Vertikale Vereinbarungen bringen aber auch die Gefahr negativer Auswirkungen mit sich, wie etwa Marktzutrittsschranken, also der Ausschluss anderer konkurrierender Lieferanten, bzw. die Verringerung des Markenwettbewerbs und die Verringerung des Wettbewerbs zwischen Vertriebshändlern sowie die Behinderung der Integration der Märkte. Beispiele für vertikale Beschränkungen wären etwa Wettbewerbsverbote zulasten des Händlers bezüglich eines bestimmten Produktes, also Markenzwang. Dies läge etwa dann vor, wenn der Händler nur Turnschuhe von einer bestimmten Marke verkaufen darf. Dies könnte nämlich zur Marktabschottung sowie zum Verlust an Markenwettbewerb führen. Ein weiteres Beispiel für vertikale Beschränkungen wäre der Alleinvertrieb. Dadurch würde sich der Lieferant verpflichten, in einem bestimmten Gebiet nur an einen Händler zu verkaufen. Dies ist häufig mit einem aktiven Verkaufsverbot zulasten des Händlers gekoppelt und führt zum Verlust an markeninternem Wettbewerb sowie zur Gefahr der Marktaufteilung und Preisdiskriminierung.

Als Beispiel für die vertikale Beschränkung käme auch die Alleinbelieferung in Betracht. Hier verpflichtet sich nämlich der Lieferant sein Produkt nur an einen einzigen Händler in der ganzen Europäischen Union zu liefern. Auch die Meistbegünstigungsklauseln müssen beachtet werden. Durch die Meistbegünstigungsklauseln werden Lieferanten nämlich verpflichtet, anderen keine besseren Preise oder Geschäftsbedingungen einzuräumen als dem begünstigten Vertragspartner oder der Lieferant wird verpflichtet, dem begünstigten Vertragspartner keine schlechteren Preise oder Geschäftsbedingungen einzuräumen als die besten Preise bzw. Geschäftsbedingungen, die er einem anderen gewährt. Auch Preisbindungen müssen berücksichtigt werden, denn sie verpflichten den Käufer beim Weiterverkauf bestimmte Preise nicht zu unterschreiten bzw. nicht zu überschreiten oder sie genau einzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Gegenteil der vertikalen Wettbewerbsbeschränkung die horizontale Wettbewerbsbeschränkung ist. Es ist erwähnenswert, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise Wettbewerbsbeschränkungen durch horizontale Vereinbarungen und durch vertikale Vereinbarungen erfasst. Diese zwei Formen von wettbewerbsbeschränkender Vereinbarung unterscheiden sich deutlich voneinander. Wettbewerbsbeschränkungen durch horizontale Vereinbarungen führen nämlich oft zu einer Beschränkung des Konkurrenzkampfes zwischen Anbietern derselben Marke, da zwischen den Unternehmen, die an der Vereinbarung beteiligt sind, ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Bei vertikalen Vereinbarungen fehlt es wiederum an diesem unmittelbar betroffenen Wettbewerbsverhältnis. Mit vertikalen Vereinbarungen sind zwar oft Beschränkungen des Konkurrenzkampfes zwischen Anbietern verbunden, aber vertikalte Vereinbarungen dienen dennoch einer Förderung des Konkurrenzkampfes zwischen Anbieter. Aus diesem Grund werden vertikale Vereinbarungen vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen in Kauf genommen.

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