Verjährung und Strafaufhebung im Finanzstrafrecht




Mit der Finanzstrafrechtsgesetz-Novelle 2010 wurde ein neuer Strafaufhebungsgrund in das österreichische Recht eingefügt. Ziel war es, dass dadurch, die Bedeutung des Finanzstrafrechtes mehr in Richtung Fälle geht, bei denen größere Beträge involviert sind und/oder sie höheren Unrechtsgehalt haben und nicht bei jedem kleinen Vergehen, man sich gleich strafbar macht. Bei diesem neuen Strafaufhebungsgrund wird eine Abgabenerhöhung von 10 Prozent berechnet, die zu dem geschuldeten Betrag dazugerechnet wird und nicht als Strafe, sondern als Beitrag angesehen wird.

Ein kurzes Beispiel soll dies erklären: Die Finanzbehörden führen bei A, der ein Werkzeuggeschäft hat, eine Betriebsprüfung durch. Dabei bemerken sie, dass A Waren schwarz verkauft hat. Gesamt berechnet, hat A Euro 5000,- den Finanzbehörden nicht bezahlt. Die Finanzbehörden können dann, unter bestimmten Vorraussetzungen, die weiter unten erklärt werden, A eine Abgabenerhöhung vorschlagen. Dabei hat A binnen vierzehn Tagen dem zuzustimmen, sowie die Euro 5.000,- und die Euro 500,- Abgabenerhöhung zu bezahlen. Der Vorteil ist, dass er damit einem drohenden Finanzstrafverfahren entgeht.

Die Finanzbehörden können die Abgabenerhöhung nur dann vorschlagen, wenn die Beträge, die ausstehendig sind, nicht mehr als Euro 10.000,- pro Abgabenjahr betragen und in Summe nicht mehr als Euro 33.000,- sind. Dies ist vor allem auch dann wichtig, wenn es nicht nur eine, sondern auch mehrere Prüfungen pro Jahr gibt und sich dadurch mehrere Beträge ergeben, die den Finanzbehörden geschuldet werden. Auch ist dies möglich, wenn durch eine Prüfung sich mehrere Verkürzungen von Beträgen aus den unterschiedlichsten Finanzvergehen. Die Finanzbehoerden haben den Betrag, der geschuldet wird, festzusetzen und dem Schuldner hat mitzuteilen. Danach hat er vierzehn Tage Zeit um dieser Vorgangsweise zuzustimmen. Tut er dies nicht, wird ein normales Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Nach der Mitteilung der Zustimmung an die Finanzbehörden muss der Schuldner den berechneten Betrag der 10 Prozente und den ausstehenden Betrag innerhalb eines Monates bezahlen, denn ansonsten wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Mit der Zustimmung der Zahlung muss der Schuldner ausserdem einen Rechtsmittelverzicht gegen die Höhe des Betrages abgeben. Ganz wichtig ist, dass die Beträge innerhalb eines Monates zu bezahlen sind, es ist auch nicht möglich einen Strafaufschub zu erlangen, etwa wenn man in Zahlungsschwierigkeiten ist. Dies wird hier vom Gesetz nicht vorgesehen.

Die Strafbarkeit eines Finanzstrafdeliktes kann auch durch Verjährung erlöschen. Dabei sieht das Gesetz ein Jahr bei Finanzordnungswidrigkeiten und bei den übrigen Finanzvergehen fünf Jahre vor. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn das Delikt abgeschlossen ist und der Erfolg eingetreten ist. Ein Beispiel dafür ist, dass B in seiner Abgabenerklärung falsche Angaben zu seinen Einkünften angegeben hat. Mit Zustellung des Abgabenbescheides tritt der Erfolg des Deliktes ein und die Frist beginnt zu laufen. Begeht der Täter während der laufenden Frist ein weiteres Delikt, so wird die alte Frist gehemmt und die Verjährung tritt nicht ein, bevor auch die Frist für die neue Tat nicht abgelaufen ist.

Nicht in die Verjährungsfrist werden Zeiten eingerechnet, während die Ermittlungen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden können, etwa, da die zu verfolgende Person unter Immunität steht. Weiters werden die Ermittlungszeiten und die Perioden während eines Verfahrens, etwa beim Landesgericht oder bei einer höheren Instanz wie Verwaltungs- und Verfassungsgericht nicht in die Frist eingerechnet.

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