Verjährung der Strafbarkeit einer Tat




Zu beachten ist auch, dass die Strafbarkeit einer Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeit verjährt. Bei der Verjährung ist zwischen Verjährung der Strafbarkeit, Vollstreckungsverjährung und Verfolgungsverjährung zu unterscheiden.

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass die Verfolgung einer Person nicht zulässig ist, wenn die Behörde gegen sie innerhalb der Verjährungsfrist von grundsätzlich sechs Monaten, ab Abschluss des strafbaren Verhaltens, keine Verfolgungshandlung vorgenommen hat. Die Verjährung der Strafbarkeit wiederum bewirkt, dass eine schon verhängte Strafe nicht mehr vollsteckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung mehr als drei Jahren vergangen sind; dies gilt selbst dann wenn die Verfolgungshandlung rechtzeitig gesetzt worden ist.

Eine Verfolgungshandlung ist jede Amtshandlung (z.B. Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Strafverfügung), die von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist. Vollstreckungsverjährung wiederum bedeutet, dass eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.

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