Verhängung von Verwaltungsstrafen




Eingangs muss erwähnt werden, dass bei den Verwaltungsstrafen zwischen primäre Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu unterscheiden ist. Es muss beachtet werden, dass eine primäre Freiheitsstrafe in Verwaltungsstrafverfahren nur dann verhängt werden darf, wenn sie als Strafmittel in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist und wenn dies erforderlich ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Organstrafverfügungen sowie in Anonymverfügungen und in Strafverfügungen jedoch keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Es ist erwähnenswert, dass die Mindestdauer der Freiheitsstrafe zwölf Stunden beträgt und dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur dann verhängt werden darf, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist jedoch unzulässig.

Die Geldstrafe wiederum ist die wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechts. Es ist erwähnenswert, dass sich die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Hierbei ist zu beachten, dass abgesehen von Organstrafverfügungen eine Geldstrafe von mindestens Euro 7,- zu verhängen ist.

Wenn eine Geldstrafe verhängt wird, wird für den Fall der Uneinbringlichkeit zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Für die maximale Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf und dass die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf, wenn keine primäre Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, sowie dass die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe höchstens sechs Wochen betragen darf. Sollte die Geldstrafe uneinbringlich sein, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

In diesem Zusammenhang muss auch der Vollzug von Freiheitsstrafen beachtet werden. Es ist erwähnenswert, dass eine Freiheitsstrafe an bestimmten Orten vollzogen werden kann. Die Freiheitsstrafe kann etwa im Haftraum der Behörde vollzogen werden, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Vollzug der Strafe übertragen worden ist bzw. auch im Haftraum der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion, der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften am nächsten gelegen ist. Weiters kann eine Freiheitsstrafe auch im Haftraum des gerichtlichen Gefangenenhauses vollzogen werden, das dem ständigen Aufenthalt des Bestraften am nächsten gelegen ist.

Es muss beachtet werden, dass bestrafte Personen, die sich auf freiem Fuß befinden und die die Strafe nicht sofort antreten, aufgefordert werden, die Freiheitsstrafe innerhalb einer bestimmten Frist anzutreten. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, kann der Vollzug der Strafe auf Antrag der bestraften Person aufgeschoben oder unterbrochen werden. Solch ein wichtiger Grund läge beispielsweise etwa dann vor, wenn durch den sofortigen Vollzug der Strafe die Erwerbsmöglichkeit oder der notwendige Unterhalt von der beschuldigten Person gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährden würde. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Einleitung des Strafvollzuges während einer Schwangerschaft oder wenn die bestrafte Person entbunden hat bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufgeschoben wird, bis sich das Kind nicht mehr in der Pflege der bestraften Person befindet. In solch einen Fall darf der Aufschub jedoch höchstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung andauern.

Zu den Haftbedingungen in der Verwaltungsstrafhaft ist zu sagen, dass die Häftlinge ihre eigene Kleidung tragen sowie sich angemessen beschäftigen dürfen, ohne dazu verpflichtet zu sein, sie dürfen selbst kochen und innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, weiters sind sie jedoch von Häftlingen zu trennen, die nicht nach dem Verwaltungsstrafgesetz angehalten werden und ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt werden, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Es muss beachtet werden, dass Häftlinge in der Verwaltungsstrafhaft kürzer angehalten werden als im gerichtlichen Strafvollzug.

In diesem Zusammenhang müssen ebenso die Kosten berücksichtigt werden. Denn Häftlinge haben nämlich für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten. Solch eine Kostenersatzpflicht entfällt jedoch für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit geleistet hat oder soweit in daran, dass er solch eine Arbeit nicht leistet, kein Verschulden trifft. Wenn dieser Betrag jedoch nicht geleistet wird oder uneinbringlich ist, wird der Kostenbeitrag sodann nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid vorgeschrieben.

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