Verhältnis von Klagsänderung, Klagsveränderung und Klagsrücknahme




Unter Klagsänderung versteht man die Änderung des Streitgegenstandes, soweit der Streitgegenstand durch die Sachanträge des Klägers bestimmt wird. Eine Klagänderung liegt daher vor, wenn das Klagebegehren geändert wird und somit ein Plus begeht wird. Daher liegt eine Klagsänderung eigentlich nur bei einer Klagserweiterung vor. Eine Klagserweiterung ist gegeben, wenn das Klagebegehren quantitativ erweitert wird und somit ein Plus begehrt wird, wie z.B. statt Euro 2.000,- werden Euro 3.000,- eingeklagt. Eine Klagerweiterung ist auch dann gegeben, wenn das Klagebegehren qualitativ erweitert wird, also ein aliud begehrt wird. Ein aliud wird dann begehrt, wenn das Rechtsschutzziel von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage oder Rechtsgestaltungsklage geändert wird. Wenn jedoch ein Leistungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren in ein Feststellungsbegehren geändert wird, liegt wiederum eine Klagseinschränkung vor, falls das Begehren nur auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses gerichtet ist, das für das ursprüngliche Begehren dienend ist. Eine Klagsänderung ist auch dann gegeben, wenn der Klagegrund geändert wird sowie wenn das Klagebegehren und der Klagegrund geändert werden.

Unter Klagsveränderungen fallen unbeschränkt zulässige Klagsänderungen. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Änderung, Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben der Klage oder des Beweisanbotes, falls damit keine Änderung des Klagegrundes verbunden ist, ohne Zustimmung des Beklagten oder Zulassung durch das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgenommen werden können. Daher dürfen nur solche Tatsachen und Beweisanbote geändert werden, die nicht für die Anwendung des Rechtssatzes notwendig sind, wie z.B. Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern. Auch die Änderung von Klagseinschränkungen, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen gleich bleiben oder die Änderung des Begehrens von Sachleistungen auf das Interesse bzw. der Austausch des ursprünglich geforderten Gegenstandes gegen einen anderen gleichwertigen Gegenstand ohne Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen sind ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Zulassung durch das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig.

Keine Klagsänderungen ist auf jeden Fall die Änderung der rechtlichen Qualifikation bei gleichbleibenden rechtserzeugenden Tatsachen und gleichbleibendem Klagebegehren, wie z.B. wenn statt eines Schadenersatzanspruches ein Bereicherungsanspruch in derselben Höhe aus dem gleichen Sachverhalt eintritt. Auch eine Parteiänderung stellt keine Klagsänderung dar, weil nicht der Streitgegenstand, sondern die Person der Parteien geändert wird.

Zu beachten ist ebenfalls, dass weder die Änderung oder Richtigstellung der Parteienbezeichnung noch die Änderung des Vorbringens als Klagsänderung zu werten sind. Es ist immer zu beachten, dass eine Klagsänderung nur dann zulässig ist, wenn durch die Klagsänderung selbst nichteine Prozessvoraussetzung wegfällt bzw. ein Prozesshindernis geschaffen wird. Außerdem kann der Kläger die Klage bis zur Streitanhängigkeit ändern; nach Streitanhängigkeit kann der Kläger die Klage nur dann ändern, wenn der Beklagte darin zustimmt. Die Klagsänderung kann auf jeden Fall entweder in Schriftform oder durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung erfolgen. Außerdem hat die Klagsänderung die Wirkung, dass mit dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit die Streitanhängigkeit der alten Klage erlischt und die geänderte Klage streitanhängig wird.

Eine Klagszurücknahme wiederum ist eine Erklärung des Klägers im Prozess, dass er auf die Entscheidung über das in der Klage gestellte Rechtsschutzgesuch verzichten möchte. Zu beachten ist, dass es eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht und eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht gibt. Bei der Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht beschränkt sich der Anspruchsverzicht auf die Geltendmachung im konkreten Rechtsstreit. Bei der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht wird auf jede weitere gerichtliche Geltendmachung des Klagsanspruches verzichtet. Die Klagszurücknahme ist möglich bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, bei Säumnis des Beklagten jedoch auch noch bis zum Ende der ersten Tagsatzung, wenn keine erste Tagsatzung stattfindet, kann die Klage auch noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung zurückgenommen werden und im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne erste Tagsatzung kann die Klage bis zum Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden. In soeben genannten Zeitpunkt ist eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht nur mehr mit Zustimmung des Beklagten möglich. Sollte der Beklagte nicht zustimmen, ist die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dritter Instanz oder wenn eine mündliche Revisionsverhandlung nicht stattfindet bis der Oberster Gerichtshof seine Entscheidung zur Ausfertigung an die Gerichtskanzlei übergeben hat möglich.

Es ist zu beachten, dass die Klagszurücknahme durch Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zu erfolgen hat. Die Wirkung der Klagszurücknahme ist, dass die Klage als nicht eingebracht gilt. Außerdem werden durch die Klagszurücknahme Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit aufgehoben sowie der Prozess beendet. Wenn bei der Klagszurücknahme nicht auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde, kann die zurückgenommene Klage neuerlich angebracht werden. Es ist erwähnenswert, dass in einigen Fällen das Gesetz die Prozessbeendigung durch eine fungierte Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht anordnen kann; und zwar entweder als Säumnisfolgen nur auf Antrag des Beklagten oder als vorläufig endgültige Sacherledigung zur Vermeidung mehrerer auseinanderstrebende Entscheidungen in derselben Frage.

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