Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe




Eingangs muss erwähnt werden, dass das öffentliche Auftragswesen in der gesamten Europäischen Union und somit auch in Österreich eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat. Bei der öffentlichen Auftragsvergabe stehen die Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere freier Warenverkehr und Dienstleistungsverkehr, das Diskriminierungsverbot, der Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs sowie die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, aber auch die Verpflichtung zur Vergabe an befugten sowie leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen im Vordergrund.

Es muss beachtet werden, dass Aufträge der öffentlichen Hand aller Staaten der Europäischen Union, die Euro 211.000,- für Lieferleistungen und Dienstleistungen bzw. die Euro 5.278.000,- für Bauaufträge übersteigen, laut Gemeinschaftsrecht neben einer nationalen Veröffentlichung auch in der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union diese Ausschreibungsankündigungen zusammen mit einer Kurzübersetzung in allen Amtssprachen der Europäischen Union in Tender Electronic Daily, also in der Europäischen Ausschreibungsdatenbank, veröffentlicht.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, Aufträge öffentlich zu verkünden und somit ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Um eine einfache und verständliche Ausschreibung erstellen zu können, werden standardisierte Leistungsbeschreibungen verwendet. Es ist erwähnenswert, dass unter einer Ausschreibung eine schriftliche Leistungszusammenstellung zu verstehen ist, die bestimmten Leistungen zu genau festgelegten Bestimmungen beschreibt. Weiters werden potentielle Unternehmer durch die Ausschreibung aufgefordert ihre Angebote abzugeben. Daher sind Ausschreibungen bestimmte Aufforderungen zur Angebotsstellung sowie auch Teil der technischen Abwicklung von Bauausschreibungsprozessen. Außerdem muss zwischen privatwirtschaftliche Ausschreibungen und öffentliche Ausschreibungen unterschieden werden. Die Form der privatwirtschaftlichen Ausschreibungen ist jedoch nicht reglementiert, da sich privatwirtschaftliche Ausschreibungen in der Regel an den gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Ausschreibung orientieren. Es ist erwähnenswert, dass der Private Ausschreiber grundsätzlich bekannte Unternehmen zur Angebotsabgabe einlädt.

Öffentliche Auftraggeber wiederum sind gesetzlich verpflichtet ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchzuführen, um das wirtschaftlich günstigste und zuverlässigste Angebot zu finden. Es ist erwähnenswert, dass Bund, Länder, Gemeinden sowie Gemeindeverbände und bestimmte Einrichtungen als öffentliche Auftraggeber in Betracht kommen. Unter bestimmte Einrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die gegründet werden, um Aufgaben zu erfüllen, die nämlich im Allgemeininteresse liegen und somit nicht gewerblicher Art sind. Zu solchen Einrichtungen zählen auch Einrichtungen, die mindestens teilrechtsfähig sind und die in einer besonderen Nahebeziehung zur öffentlichen Hand stehen, weil sie etwa von der öffentlichen Hand kontrolliert werden oder überwiegend finanziert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jedes Bundesland über eine eigene unabhängige und weisungsfreie Kontrollbehörde verfügt, die befugt ist, rechtswidrige Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers für nichtig zu erklären bzw. durch eine einstweilige Verfügung vorläufige Maßnahmen zu ergreifen oder auch eine Rechtsverletzung festzustellen.

Weiters sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, standardisierte Leistungsbeschreibungen bei der Erstellung von Ausschreibungen heranzuziehen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtig werden, dass standardisierte Leistungsbeschreibungen dem Planer helfen sollen, eine klare sowie übersichtliche Ausschreibung zu formulieren. Außerdem stellen standardisierte Leistungsbeschreibungen eine Sammlung von Texten zur Beschreibung standardisierter Leistungen dar, und zwar insbesondere für rechtliche und für technische Bestimmungen, wie beispielsweise etwa Vertragsbestimmungen. Solche Leistungsbeschreibungen können auch für Positionen eines künftigen Leistungsverzeichnisses von Bedeutung sein. Außerdem umfasst die Sammlung gewisse Leistungen für ein bestimmtes Fachgebiet bzw. für Teilgebiete. Standardisierte Leistungsbeschreibungen werden vor allem für die Ausschreibung von Bauleistungen erarbeitet.

Es ist erwähnenswert, dass öffentliche Aufträge des Bundes im Amtlichen Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung gefunden werden können, wobei dieser jedoch auch im Internet zu finden ist. Viele öffentliche Auftraggeber veröffentlichen ihre Ausschreibungen auch elektronisch über Internet.

Außerdem muss beachtet werden, dass Bieter gewisse wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten haben, um ihr Recht auf ein faires Vergabeverfahren auch durchsetzen zu können. Dabei stellt der Nachprüfungsantrag das wichtigste Instrument dar. Mit dem Nachprüfungsantrag können nämlich Entscheidungen des Auftraggebers überprüft werden und ihre Nichtigerklärung erwirkt werden. Wenn das Vergabeverfahren von einem öffentlichen Auftraggeber durchgeführt wird, welcher dem Bund zuzuordnen ist, wie beispielsweise etwa dem Bundesministerium für Finanzen, entscheidet das Bundesvergabeamt über solche Nachprüfungsanträge. Sollte das Vergabeverfahren aber von einem öffentlichen Auftraggeber durchgeführt werden, der einem Bundesland zuzuordnen ist, wie beispielsweise etwa dem Magistrat der Stadt Wien, ist für Nachprüfungsanträge wiederum die Vergabekontrollbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig; also in Wien wäre somit der Wiener Vergabekontrollsenat zuständig.

In diesem Zusammenhang muss auch die Losregelung bei der Wahl des Verfahrens berücksichtigt werden. Die Losregelung ist interessant bei großen Aufträgen, die in einem Stück vergeben werden. Ein Beispiel dafür läge etwa vor, wenn etwa ein Tischler bei der Ausschreibung eines Gemeindekindergartens alle für die Erfüllung erforderlichen Leistungen anbieten muss, und zwar Malerarbeiten sowie Elektrikerarbeiten und Schlosserarbeiten. Das alles wird dem Tischler alleine aufgrund der fehlenden Kapazitäten und Gewerbeberechtigungen nicht möglich sein. In diesem Fall wird die Losteilung wirtschaftlich sinnvoll und vorteilhaft sein. Unter Losteilung ist die Unterteilung einer Leistung in Teilleistungen bzw. die Unterteilung von Leistungen in Teillose zu verstehen. Sie ermöglicht dem Auftraggeber somit die Aufteilung des Gesamtauftrages in mehrere Teile, wobei sich die ergebenden wertmäßig kleineren Lose sodann in einem je nach Größe passenden Verfahren vergeben werden können.

Daher muss das betreffende Unternehmen, also der Tischler, nicht alle Leistungen selbst erbringen, sondern kann im Los, also für Tischlerarbeiter, mitbieten. Der Vorteil der Losregelung für den Auftraggeber besteht darin, dass erleichterte und auf regionale Aufträge passende Verfahrensarten ermöglicht werden. Daher erhält der Unternehmer vielfältige Angebote und gibt zugleich der örtlichen Wirtschaft eine Chance, an regionalen Projekten mitzuwirken.

Es ist erwähnenswert, dass es mehrere Möglichkeiten der Losteilung gibt. Leistungen können nämlich gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Es muss beachtet werden, dass eine getrennte Leistungsvergabe in örtlicher Hinsicht oder in zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder in Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerkszweige und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen kann. Wesentlich für die gemeinsame Leistungsvergabe oder für die getrennte Leistungsvergabe sind wirtschaftliche oder technische Merkmale, wie beispielsweise etwa die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung. Außerdem kann diese Losaufteilung entweder im Rahmen einer Gesamtausschreibung in Losen oder durch mehrere kleine Einzelausschreibungen erfolgen, wobei die Auftragswerte jedoch zu einem Gesamtauftragswert zusammengerechnet werden müssen.

Es ist erwähnenswert, dass ein Unternehmen bei einer Gesamtausschreibung je nach Kapazität entscheiden kann, für wie viele Lose es ein Angebot legt; daher besteht für größere Betriebe die Möglichkeit, für alle Lose ein Angebot zu legen. Außerdem gibt es bei der Losregelung drei Beschaffungsgruppen, und zwar Bauaufträge sowie Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, wobei sich die Möglichkeit zur Auftragsteilung jedoch je nach Gruppe unterschiedlich gestaltet.

Auch die Wahl des Vergabeverfahrens muss berücksichtigt werden. Denn die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Direktvergabe zu erfolgen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Auftraggeber nicht zur Durchführung eines Wettbewerbs verpflichtet ist, obwohl ein Wettbewerb aber eine sinnvolle Ergänzung zum Vergabeverfahren sein kann. Daher kann gesagt werden, dass sich das Verhandlungsverfahren als optimale Ergänzung zum Wettbewerb anbietet, um den Umfang und um die Vertragsbedingungen mit dem Sieger bzw. mit den Siegern zu verhandeln. Außerdem wird beim Wettbewerb zwischen dem Ideenwettbewerb und dem Realisierungswettbewerb unterschieden.

Der Realisierungswettbewerb dient zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens, wobei im Anschluss an das Realisierungswettbewerbsverfahren ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages mit dem Gewinner bzw. mit den Gewinnern durchgeführt wird. Außerdem hat das für den Auftraggeber den Vorteil, dass eine Leistung, die man nicht genau beschreiben kann, durch den Wettbewerb näher bestimmt wird. Ideenwettbewerb sind wiederum dann gut geeignet, wenn sich der Auftraggeber auf den Bereichen der Raumplanung, Architektur, Werbung, Datenverarbeitung und Bauwesen sowie Ingenieurswesen einen Plan oder eine Planung verschaffen will. Außerdem werden die besten Beiträge am Ende des Wettbewerbes mit der Auszahlung eines Preisgeldes ausgezeichnet. Daher muss sich ein Vergabeverfahren nicht zwingend an einen Wettbewerb anschließen, wenn beispielsweise etwa die finanziellen Mittel nicht ausreichen. In solch einen Fall muss aber in den Wettbewerbsbedingungen darauf hingewiesen werden, dass dem Ideenwettbewerb kein Verhandlungsverfahren angeschlossen wird.

Außerdem kann der Auftraggeber frei zwischen dem offenen Wettbewerb und dem nichtoffenen Wettbewerb wählen. Beim offenen Wettbewerb lädt der Auftraggeber eine unbestimmte Anzahl von Betrieben öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten ein. Beim nichtoffenen Wettbewerb wird eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert, wobei der Auftraggeber mit Hilfe der Auswahlkriterien mindestens drei davon zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten auswählt. Es muss beachtet werden, dass diese Auswahlkriterien unternehmensbezogen sind und dass die Qualität des Unternehmens nach ihnen bewertet wird. Weiters dienen sie dazu, um die Teilnahmeanträge nach ihrer Qualität zu reihen. Sie sind für jeden Auftrag individuell festlegbar und müssen den Bewerbern wegen des Transparenzgebotes bekanntgegeben werden. Das Verfahren des geladenen Wettbewerbs kann wiederum nur im Unterschwellenbereich gewählt werden. Hierbei werden mindestens drei geeignete Unternehmen zur Erstellung von Wettbewerbsarbeiten eingeladen; daher muss der Auftraggeber eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern kennen bzw. die Marktsituation entsprechend erheben. Hierbei muss der Auftraggeber jedoch beachten, dass er nur berechtigte sowie leistungsfähige und zuverlässige Betriebe zur Teilnahme am Wettbewerb auffordern darf.

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