Verfahren zum Schutz der Grundrechte und Menschenrecht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte




Zum Schutz der Grundrechte und Menschenrechte können auch Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeleitet werden. Somit sind, auf europäischer Ebene, Beschwerden gegen grundrechtswidrige Normen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu richten. Deswegen kann jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung, die sich durch eine letztinstanzliche Entscheidung in ihren Grundrechten als verletzt erachtet, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde erheben. Sodann stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil fest, ob durch den belangten Staat das Grundrecht einer Person verletzt wurde oder nicht.

Falls der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet, dass durch den belangten Staat das Grundrecht einer Person verletzt wurde, spricht er der betreffenden Person eine Entschädigung zu. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist für den verurteilten Staat binden, wobei der verurteilte Staat sodann durch das Urteil verpflichtet wird, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes zu richten. Das Ministerkomitee stellt daraufhin mit Resolution fest, ob der verurteilte Staat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachgekommen ist. Falls der verurteilte Staat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nicht nachgekommen ist, gibt es jedoch für den säumigen Staat keine Sanktionsmöglichkeiten, außer der Möglichkeit ihm aus dem Europarat auszuschließen.

Der Europäische Gerichtshof der Europäischen Union wiederum bietet nur für die Verletzung bestimmter Grundrechte, insbesondere für die Verletzung der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union, einen eingeschränkten Schutz an. Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union sind der freie Personenverkehr, der freie Warenverkehr, der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Kapitalverkehr. Der freie Personenverkehr legt ausdrücklich fest, dass Personen sich innerhalb der Grenzen der Europäischen Union frei bewegen können. Durch den freien Warenverkehr wird ermöglicht, dass im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union keine Zollkontrollen mehr erfolgen. Dabei ist auch zu beachten, dass gleiche Wettbewerbsregeln sowie die Harmonisierung oder Anerkennung von gegenseitigen Normen und Vorschriften gelten. Der freie Dienstleistungsverkehr wiederum ermöglicht die Liberalisierung der Finanzdienste, wie etwa die Harmonisierung der Bankenaufsicht und Versicherungsaufsicht. Der freie Kapitalverkehr soll die Liberalisierung für Geldbewegungen und Kapitalbewegungen sowie die Liberalisierung des Wertpapierhandels garantieren.

Der Europäische Gerichtshof der Europäischen Union kann nur dann angerufen werden, wenn eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union eine direkte normative Wirkung auf eine Person entfaltet. Dabei sind die innerstaatlichen Gerichte jedoch verpflichtet dem Europäischen Gerichtshof gewisse Fragen vorzulegen, wenn Zweifel darüber besteht, ob eine innerstaatliche Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbart ist. Dies wird als Vorabentscheidungsverfahren bezeichnet. Es ist zu beachten, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sodann eine innerstaatlich bindende Entscheidung darstellt.

Zu berücksichtigen ist ebenso, dass die Vereinigten Nationen auch Personen die Möglichkeit bieten, Grundrechtsverletzungen vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinigten Nationen einzuklagen. Dies ist jedoch für die Person, die durch einen Staat in seinem Grundrecht verletzt wurde, nur dann möglich, wenn der betreffende grundrechtsverletzende Staat das Protokoll der Vereinigten Nationen über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet hat.

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