Unterschied zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft




Um Eigentum übertragen zu können, braucht man einen Vertrag, der auch Titel oder bei der Eigentumsübertragung Verpflichtungsgeschäft genannt wird. Beispielsweise A schließt mit B einen Kaufvertrag über sein Auto. Dadurch wird der Verkäufer A verpflichtet, dem Käufer B das Kraftfahrzeug zu liefern, insbesondere das Eigentumsrecht zu übertragen. B wird verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Das schuldrechtliche Geschäft, also der Vertrag, erzeugt Verbindlichkeiten zu tatsächlichen Veränderungen, also Lieferung, und rechtlichen Veränderungen, also Eigentumsübertragung. Der Vertrag alleine hat aber die Veränderung noch nicht bewirkt. Das schuldrechtliche Geschäft ist bloß Verpflichtungsgeschäft. Es ist auf eine künftige Leistung gerichtet. Allenfalls wird ein künftiger Rechtsübergang versprochen; doch wirkt der Vertrag selbst noch nicht auf bestehende Rechte ein.

Beim Vertragsschluss zwischen A und B über das Auto erwirbt daher B noch nicht Eigentum, wenn die beiden bloß einen schriftlichen oder mündlichen Kaufvertrag schließen, ansonsten aber keine Veränderung passiert. Ein Verpflichtungsgeschäft muss nicht unbedingt ein Kaufvertrag sein. Auch Tausch- oder Werkverträge sind Verpflichtungsgeschäfte. Die künftige Leistung kann nur tatsächlicher Natur sein: Jemand verpflichtet sich, eine Mauer zu errichten oder einen Brief zur Post zu bringen. Häufig besteht sie aber auch in der Übertragung eines Rechtes, eben zum Beispiel dem Eigentumsrecht. Soweit Rechte zu übertragen sind, muss hiezu ein eigenes Verfügungsgeschäft stattfinden, zum Beispiel die Eigentumsübertragung durch willentliche Übergabe und Übernahme des Autos. Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken. Verfügungsgeschäfte sind vor allem die Übereignung von körperlichen Sachen, die Übertragung, auch Zession genannt, von Forderungen und die Verpfändung.

Häufig lassen sich das Verfügungs- und das Verpflichtungsgeschäft rein tatsächlich nicht auseinanderhalten: Etwa beim Kauf von Bedarfsartikeln wie Lebensmitteln. Der Vertragsschluss und die Übergabe liegen zeitlich so eng beieinander oder finden gar gleichzeitig statt, so dass in diesen Fällen sich die beiden Geschäfte überschneiden. Die Unterscheidung ist dennoch bedeutsam: Verkauft A beispielsweise ein altes Gemälde mehreren Personen hintereinander, so ist er gegenüber allen Käufern zur Übereignung verpflichtet. Das Eigentumsrecht erwirbt aber nur derjenige, dem das Bild durch Verfügungsgeschäft, also Übergabe, wirklich überlassen wird. Die übrigen können von A nur Schadenersatz wegen Vertragsbruch verlangen. Eigentum am Gemälde können sie von A nicht mehr übertragen bekommen.

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