Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit, Invalidität und Erwerbsunfähigkeit




In diesem Zusammenhang muss auch auf die einzelnen Begriffe wie Berufsunfähigkeit, Invalidität und Erwerbsunfähigkeit eingegangen werden. Berufsunfähigkeit liegt bei einem Angestellten dann vor, wenn seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes so sehr gesunken ist, dass sie weniger als die Hälfte eines gesunden und versicherten Arbeitnehmers beträgt, der über eine vergleichbare Berufsausbildung sowie über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wobei dies durch eine ärztliche Begutachtung festzustellen ist. Als berufsunfähige Angestellte bzw. als invalide Arbeiter, gelten auch Angestellte bzw. Arbeiter, die das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben aber aufgrund einer Krankheit oder eines körperlichen oder geistigen Gebrechens jene Tätigkeit nicht mehr ausüben können, die sie innerhalb der letzten fünfzehn Jahren mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt haben sowie Personen, die schon vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung berufsunfähig waren aber bereits hundertzwanzig Beitragsmonate, dies entspricht zehn Beitragsjahre, in der Pflichtversicherung erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie jedoch dazu zwingt aus der Beschäftigung auszuscheiden.

Der Begriff Invalidität wiederum wird grundsätzlich für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeiters verwendet. Bei Arbeitern muss man jedoch zwischen erlernten Berufen, angelernten Berufen und nicht erlernten Berufen unterscheiden. Bei erlernten Berufen steht der Arbeiter in einem Lehrverhältnis, wobei angelernten Berufen wiederum dann vorliegt, wenn der Arbeiter durch praktische Arbeit gewisse Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt. Bei der Ausübung erlernter oder angelernter Berufe liegt Invalidität dann vor, wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines körperlichen oder geistigen Zustandes des Arbeiters auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körperlich oder geistig gesunden wie versicherten Arbeiters mit einer ähnlichen Ausbildung und mit gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Bei der Ausübung nicht erlernter oder nicht angelernter Berufe wiederum liegt Invalidität dann vor, wenn der Arbeiter infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die Hälfte des Entgeltes durch eine Tätigkeit zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person durch diese Tätigkeit erreichen kann.

Erwerbsunfähigkeit wiederum liegt dann vor, wenn eine Person vor Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist irgendeine regelmäßige Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine reelle Chance besteht, für die betreffende Person am Arbeitsmarkt eine passende Arbeit zu finden, die sie noch ausüben kann. Aber nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres sind wiederum jene Personen als erwerbsunfähig zu betrachten, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es jedoch wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene Tätigkeit, die die betreffende Person in den letzten sechzig Kalendermonaten ausgeübt hat.

Auch zu berücksichtigen ist, dass der Selbständige ab dem siebenundfünfzigsten Lebensjahr auch dann als erwerbsunfähig gilt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die er in den letzten hundertachtzig Kalendermonaten, das sind fünfzehn Jahren, vor dem Pensionsstichtag mindestens hundertzwanzig Monate, also zehn Jahre, hindurch ausgeübt hat. Zu beachten ist jedoch, dass Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie erfolgreich ausgebildet oder umgeschult wurden, nicht als erwerbsunfähig gelten.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass den Angestellten unter Umständen eine Berufsunfähigkeitspension, den Arbeiter eine Invaliditätspension oder den selbständig Erwerbstätigen eine Erwerbsunfähigkeitspension zusteht, wenn er auf Dauer arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Ein Anspruch besteht aber auf jeden Fall, wenn die Berufsunfähigkeit oder Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert, wenn eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt und wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension noch nicht erfüllt sind. Selbständige haben einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn sich herausstellt, dass sie erwerbsunfähig sind.

Um die Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension oder Erwerbsunfähigkeitspension erhalten zu können, muss jedoch eine ärztliche Begutachtung vorliegen, die die Leistungsunfähigkeit im Beruf feststellt. Wenn dadurch festgestellt wird, dass die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehen wird, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, der Invaliditätspension oder der Erwerbsunfähigkeitspension. Wenn aber die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit nicht auf Dauer bestehen wird, wird der betreffenden Person die Pension für maximal zwei Jahre zuerkannt. Sollte nach Ablauf dieser zwei Jahre weiterhin eine Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit bestehen, kann die Pension für längstens weitere zwei Jahre zuerkannt werden, wobei ein neuer Antrag dazu notwendig ist.

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